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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «CAS Business and Marketing Analytics» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern
vom 22.10.2020 (Stand 01.11.2020)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20001,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Zertifikatslehrgang «CAS Business and Marketing Analytics» ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern.
Das Weiterbildungsprogramm befähigt Führungs- und Fachkräfte, die datengetriebene Transformation innerhalb der Betriebswirtschaftslehre anzuführen und umzusetzen.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot an der Universität Luzern2.
2 Organisation
Art. 3 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern übt die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
Die Fakultät wählt die Studienleitung.
Art. 4 Studienleitung
Die Studienleitung setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern zusammen. Die Mitglieder der Studienleitung werden für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Studienleitung übernimmt unter anderem die folgenden Aufgaben
Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms,
Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
Zulassung von Studierenden,
Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden des Instituts für Marketing and Analytics und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und über die Vergabe von Stipendien.
Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Art. 5 Programmleitung
Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich. Sie oder er kann durch eine Programmkoordinatorin oder einen Programmkoordinator unterstützt werden. Die Programmleitung wird durch die Universität Luzern angestellt. Arbeitsort ist die Universität Luzern. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:
Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmkoordination,
Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Studierenden,
Beratung der Studierenden,
Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Studienleitung.
3 Weiterbildungsangebot
Art. 6 Umfang und Struktur
Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Es setzt sich aus mehreren Modulen zusammen.
Der Zertifikatslehrgang CAS «Business and Marketing Analytics» verfolgt das Ziel, Führungs- und Fachkräfte dazu zu befähigen, die datengetriebene Transformation in Business und Marketing anzuführen und umzusetzen. Ausserdem sollen Führungs- und Fachkräfte dazu befähigt werden, Entscheidungen datengetrieben zu verbessern und zu automatisieren.
Art. 7 Zulassung
Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium (inkl. Pädagogische Hochschulen) verfügt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer können von der Studienleitung «sur dossier» zugelassen werden.
Eine spätere Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang bedingt den erfolgreichen Abschluss des CAS. Das Bestehen des CAS begründet jedoch nicht automatisch die Zulassung zum Masterstudiengang.
Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleiterin oder des Programmleiters.
Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Zulassungsstelle der Universität Luzern aufgrund der Zulassungsrichtlinien.
Art. 8 Leistungsnachweise und ECTS
Der Zertifikatslehrgang CAS «Business and Marketing Analytics» umfasst insgesamt 18 ECTS. Der Abschluss aller Module und der damit verbundenen ECTS ist zwingend für den Abschluss des CAS.
Studierende des CAS schliessen diesen durch eine benotete Schlussprüfung ab. Nicht bestandene Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden.
Die Prüfung gilt unter anderem als nicht bestanden, wenn ohne gewichtigen Grund ferngeblieben wird. Die Programmleitung entscheidet in dieser Sache.
Art. 9 Qualitätssicherung und Reporting
Das Weiterbildungsprogramm wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und evaluiert.
Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
Die Studienleitung erstattet der Fakultät jährlich einen Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate
Art. 10 Abschluss
Wer den Studiengang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Studienleitung ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Studienleitung unterzeichnet wird.
Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Business and Marketing Analytics of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs im Umfang von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
5 Finanzen
Art. 11 Finanzielles, Überschüsse und Defizite
Die einzelnen Kurse sind kostendeckend durchzuführen. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung.
Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität (Infrastruktur, Administration usw.) werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Universität Luzern kostendeckend abgegolten.
Art. 12 Honorare und Entschädigungen
Die Honorare der Dozierenden werden von der Programmleitung festgelegt und als Teil der normalen Budgetierung von der Studienleitung bewilligt. Die Saläre richten sich nach den marktüblichen Salären im Management-Weiterbildungsmarkt von Schweizer Universitäten. Spesen werden vergütet.
Das Salär der Programmleiterin oder des Programmleiters wird von der Studienleitung bestimmt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 13 Rechtspflege
Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege3 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
G 2020-082