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Verordnung über das Verfahren zur allgemeinen Anpassung der Katasterwerte
vom 04.10.1976 (Stand 01.06.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 28 Abs. 1 des Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961 und § 3 Abs. 1 des Dekretes über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte vom 5. Juli 1976,
auf den Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Organisation
Die Durchführung der allgemeinen Anpassung der Katasterwerte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke wird der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übertragen.
Die Gemeinden haben nach den Vorschriften dieser Verordnung mitzuwirken.
Der Dienststelle Steuern obliegt die Aufsicht.
Art. 2 Grundlage der Zuschlagsberechnung
Für die allgemeine Anpassung sind die am 1. Oktober 1976 geltenden Katasterwerte massgebend.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Inkrafttreten der revidierten und berichtigten Katasterwerte (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Schatzungsgesetzes).
Art.
3 Erstinstanzlicher Entscheid:
a. Zuständigkeit
Über die Anpassung der Katasterwerte entscheidet erstinstanzlich die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern.
Art. 4 b. Eröffnung
Der Entscheid über die Erhöhung des Katasterwertes ist der Gemeinde und den einspracheberechtigten Grundeigentümern durch eine Schatzungsanzeige zu eröffnen.
Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übermittelt der zuständigen Gemeinde die Schatzungsanzeigen für den eigenen Bedarf und zuhanden der Grundeigentümer.
Die Gemeinde besorgt die Zustellung an die einspracheberechtigten Grundeigentümer unter Verwendung des von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern gelieferten Formulars.
Art.
5 Einsprache
a. Frist und Einreichungsstelle
Die Gemeinde und der Grundeigentümer können gegen den Schatzungsentscheid innert 20 Tagen seit der Zustellung bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern schriftlich Einsprache erheben.
Art. 6 b. Form und Inhalt
Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Mit der Einsprache kann geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 1 des Dekretes fehlen bzw. gegeben sind.
Der Grundeigentümer kann an Stelle des Zuschlages die Neufestsetzung des Katasterwertes verlangen.
Art. 7 c. Vernehmlassung
Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern unterbreitet die Einsprache des Grundeigentümers der Gemeinde zur Stellungnahme.
Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern gibt dem Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Gemeinde Einsprache erhoben hat.
Art. 8 d. Einspracheentscheid
Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern erlässt den Einspracheentscheid und stellt ihn den Einspracheberechtigten zu.
Art. 9 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Die Einspracheberechtigten können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Wurde der angefochtene Entscheid im Einspracheverfahren bestätigt, so steht das Beschwerderecht nur dem Einsprecher zu.
Art. 10 Neufestsetzung
Verlangt der Grundeigentümer in der Einsprache an Stelle des Pauschalzuschlages die Neufestsetzung, so sorgt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern für deren beförderliche Durchführung im ordentlichen Schatzungsverfahren.
Ergibt sich aus den Akten, dass der Katasterwert auf der bisherigen Höhe zu belassen ist, so kann die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern auf Grund der Akten ohne Augenschein entscheiden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1976 in Kraft und ersetzt die Verordnung über das Verfahren zur allgemeinen Anpassung der Katasterwerte vom 8. Februar 1965. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1976 204