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Verordnung über die Anerkennung und finanzielle Förderung sozialpädagogischer Pflegefamilien
vom 19.01.1988 (Stand 01.01.2001)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 2 Unterabsatz a und § 4 Unterabsatz c und e des Heimfinanzierungsgesetzes vom 16. September 1986,
auf Antrag des Fürsorgedepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Sozialpädagogische Pflegefamilien
Sozialpädagogische Pflegefamilien sind Pflegefamilien, die gefährdete oder verhaltensschwierige Kinder auf behördliche Anordnung zur Erziehung bis zur Eingliederung ins Berufsleben aufnehmen.
Sie sind heimähnliche Institutionen im Sinn des Heimfinanzierungsgesetzes.
Art. 2 Anerkennung
Eine Pflegefamilie wird als sozialpädagogische Pflegefamilie anerkannt, wenn
der hauptberuflich erzieherisch tätige Pflegeelternteil sich für diese Tätigkeit eignet, insbesondere auch eine entsprechende Ausbildung hat und über Erziehungserfahrung verfügt,
mit einer langfristigen Tätigkeit der Pflegefamilie gerechnet werden kann,
die Wohnung der Pflegefamilie so gelegen ist, dass die Pflegekinder ohne weiteres die Schule besuchen und normale soziale Kontakte pflegen können,
in der Regel nur bis zu vier Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen werden.
Art. 3 Kostgeldansatz
Der Kostgeldansatz für anerkannte sozialpädagogische Pflegefamilien beträgt Fr. 30.– pro effektiven Aufenthaltstag.
Art. 4 Defizitbeiträge
Den anerkannten sozialpädagogischen Pflegefamilien werden monatlich pauschale Defizitbeiträge ausgerichtet. Sie betragen
bei einem Pflegekind: Fr. 2120.–
bei zwei Pflegekindern je: Fr. 2000.–
bei drei Pflegekindern je: Fr. 1870.–
bei vier Pflegekindern je: Fr. 1740.–
Werden ausnahmsweise und vorübergehend mehr Pflegekinder in der Pflegefamilie aufgenommen, werden die pauschalen Defizitbeiträge pro Kind entsprechend gekürzt.
Die pauschalen Defizitbeiträge werden jeweils auf Monatsende ausbezahlt.
Art. 5 Rechtsverweis
Weitere Rechte und Pflichten der sozialpädagogischen Pflegefamilie sind in den §§ 3, 8, 20, 21, 23, 32 und 34 der Verordnung zum Heimfinanzierungsgesetz vom 19. Dezember 1989 geregelt.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
K 1988 101 | G 1988 24