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Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen

91 · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-lu/srl/91/de/verordnung-uber-vergutungen-im-bildungswesen

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Lucerna
  3. Legislazione Lucerna
Fonte

91

Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen

vom 04.12.2001 (Stand 01.01.2018)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 1 Absatz 3 und 38 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 20011,

auf Antrag des Bildungsdepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 51

1 Geltungsbereich

Art. 1

Die Verordnung regelt die Vergütungen an die Mitglieder des Universitätsrates und des Rates der pädagogischen Hochschule (PH-Rat) sowie die Entschädigungen bei Diplom- und Zertifikatsprüfungen und für Expertentätigkeit.

2 Vergütungen

Art. 2 …

Art. 3 Universitätsrat und PH-Rat

Die Mitglieder des Universitätsrates und des PH-Rates werden pro Kalenderjahr pauschal mit 5000 Franken inklusive Spesen entschädigt.

Art. 4 …

Art. 5 Diplomprüfungen, Expertentätigkeit

Im Zusammenhang mit Diplom- und Zertifikatsprüfungen sowie Expertentätigkeit werden folgende Vergütungen ausgerichtet:

  • a. Expertinnen und Experten: pro Stunde Fr. 50.–

  • a.bis Expertinnen und Experten für die Sekundarstufe II sowie Betriebsexpertinnen und -experten: pro Stunde Fr. 45.--

  • b. Examinatorinnen und Examinatoren, Korrektorinnen und Korrektoren: pro Stunde Fr. 40.–

…

...

Mitglieder der Schulleitung und Lehrpersonen im Haupt- oder Vollamt beziehen für ihre Mitarbeit an Aufnahme-, Diplom- und anderen Prüfungen ihrer Schule keine Vergütungen.

Art. 6 Spesenersatz

Der Spesenersatz richtet sich nach der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal2.

Footnotes

  1. [2] SRL Nr. 73a

Art. 7 Abrechnung

Die Vergütungen sind dem Bildungs- und Kulturdepartement semesterweise in Rechnung zu stellen. Prüfungsentschädigungen nach § 5 sind nach Abschluss der Prüfung und nach Überweisung der Prüfungs- und Diplomgebühren geltend zu machen.

Alle Guthaben aus zu vergütenden Tätigkeiten sind spätestens bis zum 20. Dezember des laufenden Jahres abzurechnen.

3 …

Art. 8 …

Art. 9 …

4 Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen vom 9. Mai 19863 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [3] G 1986 56 (SRL Nr. 91)

Art. 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2000 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2001 422