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Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz betreffend den Bau von Schulanlagen

312.14 · Nidwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-nw/ng/312-14/de/vollzugsverordnung-zum-volksschulgesetz-betreffend-den-bau-von-schulanlagen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Nidvaldo
  3. Legislazione Nidvaldo
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

312.14

Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz betreffend den Bau von Schulanlagen

vom 08.07.2003 (Stand 01.08.2015)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 61–64 und Art. 76 Abs. 3 Ziff. 11 des Gesetzes vom 17. April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG),

beschliesst:

1 Anforderungen an Schulanlagen

Art. 1 Anforderungen

Die von den Gemeinden zu errichtenden Schulanlagen haben den Erkenntnissen der Pädagogik und der Hygiene zu entsprechen.

Sie sollen in solider, zweckmässiger Bauart erstellt werden sowie dem Orts- und Landschaftsbild Rechnung tragen.

Die Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde sind einzuhalten.

Art. 2 Standort

Bei der Erstellung von Schulanlagen ist der Standort so zu wählen, dass ihrer Zweckbestimmung Rechnung getragen wird; zu vermeiden ist insbesondere die Nähe von Betrieben und Anlagen, die den Unterricht stören oder die Gesundheit und Sicherheit der Kinder gefährden können.

Art. 3 …

Art. 4 Schulräume
1. Klassenzimmer

Die Bodenfläche des Klassenzimmers muss mindestens 70 m² und die lichte Höhe 3 m bis 3.2 m betragen.

Die Schulräume müssen sowohl durch Tageslicht als auch durch künstliches Licht gut ausgeleuchtet werden; ständig belegte Unterrichtsräume dürfen nicht ins Untergeschoss verlegt werden, wenn die Fensterfläche des Unterrichtsraumes nicht einen Fünftel der Bodenfläche aufweist.

Sämtliche Unterrichtsräume müssen gut lüftbar sein.

Art. 5 2. hygienische Einrichtungen

Schulanlagen sind mit Garderobeeinrichtungen, Schuhrosten und Sitzbänken zum Wechseln der Schuhe ausserhalb der Unterrichtsräume zu versehen.

Toiletten sind für Knaben und Mädchen getrennt anzulegen; in jedem Schulhaus ist mindestens eine Toilette für Lehrpersonen einzubauen.

Art. 6 Sportanlagen

Bau und Ausrüstung von Sportanlagen richten sich nach den Normalien des Bundesamts für Sport.

Art. 7 Nebenanlagen

Die mit den Schulanlagen verbundenen schulfremden Anlagen, insbesondere Arbeitsräume, Hauswartwohnungen, Sportzentren, Militärunterkünfte und Zivilschutzanlagen sind so anzulegen, dass sie den Unterricht nicht stören; sie sind mit besonderen Zugängen, Toiletten und Aussenplätzen zu versehen.

Art. 8 Weitere Vorschriften

Die Bildungsdirektion kann, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, Normen und Richtlinien über den Bau, die Einrichtung, die Benützung und den Unterhalt der Schulanlagen erlassen.

2 Genehmigungsverfahren

Art. 9 Grundsatz

Der Bau neuer Schulanlagen, Erweiterungsbauten sowie Umbauten an bestehenden Anlagen, welche Einfluss auf den Schulbetrieb haben, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 10 Vorprüfungsverfahren

Die Gemeinde reicht der Bildungsdirektion vor Beginn eigentlicher Planungsarbeiten den Bericht über den Bedarf an Schulraum und Schulanlagen sowie einen Standortbericht ein.

Sie darf Planungsaufträge erst erteilen, nachdem der Regierungsrat diese Berichte genehmigt hat.

Art. 11 Einreichung

Die Gesuche für die Projektgenehmigung sind mindestens sechs Monate vor dem in Aussicht genommenen Baubeginn der Bildungsdirektion im Doppel einzureichen.

Das Projekt enthält die Situations- und Baupläne (Massstab 1:100), den Baubeschrieb und die detaillierte Aufstellung der Nutzflächen.

Art. 12 Projektgenehmigung

Der Regierungsrat ist zuständig für die Projektgenehmigung.

Art. 13 Nachträgliche Projektänderungen

Nachträgliche Projektänderungen beziehungsweise Abweichungen der Bauten und Anlagen von den bewilligten Plänen bedürfen der Genehmigung durch die Bildungsdirektion.

Art. 14 Baubeginn

Vor der Projektgenehmigung darf mit dem Bau oder Umbau einer Schulanlage nicht begonnen werden; der Abschluss von Verträgen mit Bauunternehmen und Lieferfirmen gilt als Baubeginn.

Der Regierungsrat kann in dringenden Fällen den vorzeitigen Baubeginn bewilligen.

3 Kantonsbeiträge

Art. 15–22 …

4 Benützung und Unterhalt

Art. 23 Benützung

Der Schulrat erlässt Weisungen über die Benützung der Schulanlagen durch die Gemeindeschulen; er erlässt unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums ein Reglement betreffend die Benützung der Anlagen für ausserschulische Zwecke.

Art. 24 Unterhalt

Der Schulrat hat für den sachgemässen Unterhalt der Schulanlagen zu sorgen.

Er ordnet die notwendigen Kontrollen der Anlagen an und trifft Massnahmen zur rechtzeitigen Behebung von Mängeln und Schäden.

5 Schlussbestimmung

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

A 2003, 923