322.21
Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler
vom 21.09.2004 (Stand 01.03.2018)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30, 36, 37, 39 und 50 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG),
beschliesst:
1 Schutzobjekte
Art. 1 Inventare der Schutzobjekte
Die Inventare für den Ortsbildschutz und den Denkmalschutz werden von der Fachstelle für Denkmalpflege in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gemeinde erstellt.
Das Inventar der Bodenaltertümer wird von der Fachstelle für Archäologie in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gemeinde erstellt.
Die Fachstellen holen die Stellungnahme der Kommission für Denkmalpflege ein.
Die Inventare werden von der Direktion und dem Gemeinderat festgelegt. Kommt zwischen diesen keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.
Wird ein Schutzobjekt neu in ein Inventar aufgenommen, ist der Grundeigentümer durch die betreffende Gemeinde darüber zu informieren.
2 Schutz der Kulturdenkmäler
Art.
2 Verfahren
1. Unterschutzstellung
Die Kommission für Denkmalpflege prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Schutzwürdigkeit eines Objektes, den Schutzumfang sowie die erforderlichen Unterhalts- und Wiederherstellungsmassnahmen.
Bei Anträgen Dritter zur Unterschutzstellung gibt die Kommission für Denkmalpflege eine Stellungnahme zuhanden des Regierungsrates ab.
Der Regierungsrat holt die Stellungnahmen gemäss Art. 12 des Denkmalschutzgesetzes ein. Die Frist für die Stellungnahme beträgt in der Regel 30 Tage.
Die rechtskräftige Unterschutzstellung wird von der Staatskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 3 2. Aufhebung des Schutzes
Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid über die Aufhebung des Schutzes die Stellungnahmen der Fachstelle und der Kommission für Denkmalpflege ein.
Die Antragsberechtigung für die Aufhebung des Schutzes richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes.
Art. 4 Archivierung
Die Fachstelle für Denkmalpflege führt eine Zwischenablage im Sinne von Art. 7 des Archivierungsgesetzes.
Die Gebühren für Reproduktionen, Veröffentlichungen oder Ausleihe von Archivbeständen richten sich nach der Gebührengesetzgebung.
Art. 5 …
Art.
6 Beiträge an die Pflege von Kulturdenkmälern
1. Verfahren
Beitragsgesuche sind vor dem Beginn der Arbeiten oder allfälliger Massnahmen der Fachstelle für Denkmalpflege einzureichen.
Das Gesuch umfasst:
eine Beschreibung des Objektes;
eine Beschreibung der vorgesehenen baulichen und anderweitigen Massnahmen (Restaurierungsgutachten);
Pläne und Fotos über den derzeitigen Zustand des Objektes;
einen detaillierten Kostenvoranschlag;
Angaben über die Eigentumsverhältnisse;
Angaben über die Finanzierung;
vorgesehene Termine für den Beginn und die Beendigung der Arbeiten;
eine Begründung.
Die Fachstelle für Denkmalpflege bearbeitet die Gesuche und leitet diese an die Kommission für Denkmalpflege weiter, welche dem Regierungsrat Antrag stellt.
Art. 7 2. Bemessung
Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Bedeutung des Objekts.
Leistet der Bund für die Restaurierung eines unter Schutz stehenden Kulturdenkmals einen Beitrag, richtet sich die Bemessung des kantonalen Höchstbeitrages nach den Bestimmungen des Bundes.
Ist für die Restaurierung kein Bundesbeitrag erhältlich, übernimmt der Kanton höchstens 25 Prozent der als beitragsberechtigt geltenden Kosten; vorbehalten bleibt Art. 27 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes.
Der Beitrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Mehraufwendungen wesentlich tiefer sind als der Höchstbeitrag.
Art. 8 3. beitragsberechtigte Kosten
Als beitragsberechtigt gelten die Kosten für werterhaltende Arbeiten, die im Hinblick auf den archäologischen, kunsthistorischen oder historischen Charakter des Kulturdenkmals ausgeführt werden. Dazu gehören auch Vorabklärungen, archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen, wenn sie zur Abklärung der Entwicklungsgeschichte des Objektes, zur Abklärung der Restaurierungsmassnahmen oder für die Ermittlung der Kosten erforderlich sind, sowie die den beitragsberechtigten Kosten entsprechenden Anteile an den Architekten- und Ingenieurhonoraren.
Reine Unterhaltsarbeiten sowie Kosten von Arbeiten, die nur zum Zwecke einer besseren praktischen Verwendbarkeit des Objektes ausgeführt werden, fallen ausser Betracht. Diese Arbeiten sind aber dennoch in einer dem Charakter des Objektes angemessenen Weise auszuführen.
…
Art. 9 4. Beitragszusicherung
Beiträge werden unter folgenden Bedingungen und Auflagen zugesichert:
die Restaurierungsarbeiten sind fachgemäss nach den Anordnungen der Organe der Denkmalpflege auszuführen;
alle zeichnerischen und fotografischen Aufnahmen des Objektes sind nach der Restaurierung beschriftet und datiert kostenlos für die Archivierung zu überlassen (Originalpläne oder haltbare Kopien, Fotos mit Negativen oder in digitaler Form);
nach der Restaurierung dürfen am Objekt Veränderungen nur mit Genehmigung vorgenommen werden;
am Objekt sind die erforderlichen Unterhaltsarbeiten auszuführen;
Handänderungen und andere rechtliche Veränderungen am Objekt sind der Fachstelle für Denkmalpflege zu melden;
weitere Bedingungen und Auflagen, die sich im Einzelfall als erforderlich erweisen.
Art. 10 5. Beitragserhöhung
Eine Beitragserhöhung kann während der Ausführung der Arbeiten gewährt werden, wenn neue erhebliche Tatsachen vorliegen, die eine Erhöhung rechtfertigen und die bei der erstmaligen Beschlussfassung über die Beitragszusicherung noch nicht bekannt gewesen sind. Wird im Laufe der Arbeiten eine beitragsberechtigte Substanz entdeckt, für deren Restaurierung die Kosten nicht im Beitragsrahmen enthalten sind, ist unverzüglich ein zusätzliches Beitragsgesuch einzureichen.
Ein Nachtragsgesuch ist auch bei einer sich abzeichnenden Überschreitung der höchstens zugesicherten Beitragssumme einzureichen.
Art. 11 6. definitiver Kantonsbeitrag
Die Direktion legt den definitiven Kantonsbeitrag auf Grund einer detaillierten Abrechnung fest.
Art. 12 7. Auszahlung
Kantonsbeiträge werden nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Mittel ausbezahlt.
Die Direktion erteilt die Zahlungsaufträge.
Die Fachstelle für Denkmalpflege kann Aufträge für Akontozahlungen erteilen.
3 Bodenaltertümer
Art. 13 Dokumentation
Die Fachstelle für Archäologie erstellt eine Dokumentation der Ausgrabungen und der Bodenfunde.
Die Dokumentation beinhaltet einen Beschrieb der Objekte, eine fotografische Darstellung, die systematische Einordnung sowie einen wissenschaftlichen Bericht.
Art. 14 Aufbewahrung der Bodenfunde
Die Fachstelle für Archäologie hat die Bodenfunde soweit erforderlich in Stand zu stellen und zu konservieren.
Sie bewahrt die Bodenfunde auf, sorgt für deren sachgemässe Pflege und stellt diese bei Bedarf dem Nidwaldner Museum zur Verfügung.
4 Organisation
Art. 15 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig:
über den Schutz eines Objektes zu entscheiden (Art. 10 und Art. 34 Abs. 1 DSchG);
den Übernahmeanspruch geltend zu machen (Art. 20 DSchG);
das Vorkaufsrecht auszuüben (Art. 22 DSchG);
die Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen festzulegen (Art. 25 DSchG);
ab dem Betrag von Fr. 100'000.– die Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten festzulegen (Art. 26 DSchG);
ab dem Betrag von Fr. 100'000.– Beiträge an freiwillige Leistungen zu gewähren (Art. 42 DSchG);
Beiträge an archäologische Aufwendungen zu gewähren (Art. 41 Abs. 1 Ziff. 3 DSchG);
die weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Art. 16 Direktion
Die Direktion ist zuständig:
Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen im Bereich geschützter Ortsbilder zu gewähren (Art. 9 DSchG);
bis zum Betrag von Fr. 100'000.– die Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten festzulegen (Art. 26 DSchG);
bis zum Betrag von Fr. 100'000.– Beiträge an freiwillige Leistungen zu gewähren (Art. 42 DSchG);
die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Art. 17 Kommission für Denkmalpflege
Die Kommission für Denkmalpflege ist eine Fachkommission und erfüllt die ihr gemäss Denkmalschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben. Die Fachstelle für Denkmalpflege führt das Sekretariat.
Art. 18 Fachstelle für Denkmalpflege
Die Fachstelle für Denkmalpflege vollzieht alle dem Kanton gemäss der Denkmalschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
Der Fachstelle für Denkmalpflege obliegen insbesondere:
die Betreuung der geschützten Kulturobjekte;
die fachtechnische Begleitung der Restaurierungs- und Unterhaltsarbeiten an geschützten Kulturobjekten;
die Aufsicht über die Einhaltung der angeordneten Schutzbestimmungen, Bedingungen und Auflagen sowie die Meldung deren Missachtung an die Direktion;
die Erforschung der kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und ortsbildlichen Werte geschützter Kulturobjekte;
die Beratung im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Restaurierungsarbeiten sowie von Neu- und Umbauten im Ortsbildschutzbereich sowie von schutzwürdigen Objekten im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet;
die Beratung der Gemeindebehörden in Fragen des Ortsbildschutzes;
die Nachführung der Inventare;
die Mitarbeit in Kommissionen, insbesondere die Vorbereitung ihrer Geschäfte zuhanden der Kommission für Denkmalschutz;
die Bewilligung eines vorzeitigen Arbeitsbeginns (Art. 29 DSchG).
Art. 19 Fachstelle für Archäologie
Die Fachstelle für Archäologie erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
die Dokumentation und Konservierung der Bodenaltertümer;
die Betreuung der Bodenaltertümer;
die Durchführung oder Beaufsichtigung von Grabungen;
die Erforschung der kulturellen und geschichtlichen Werte von Bodenaltertümern;
die Nachführung der Inventare;
die Mitarbeit in Kommissionen, insbesondere die Vorbereitung ihrer Geschäfte zuhanden der Kommission für Denkmalschutz.
Art. 20 Gemeinderat
Der Gemeinderat vollzieht alle der Gemeinde gemäss der Denkmalschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen kommunalen Instanz übertragen sind.
5 Schlussbestimmung
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
A 2004, 1557