826.31
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden
vom 21.12.2004 (Stand 01.01.2012)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 10, 12, 17 und 20 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über das Halten von Hunden (Hundegesetz)1,
beschliesst:
Art. 1 Amt für Justiz
Das Amt für Justiz hat insbesondere folgende Aufgaben:
das Führen des Hundeverzeichnisses in Zusammenarbeit mit einer externen Datenbank;
die Veranlagung und den Bezug der Hundesteuer;
die Unterbringung und Pflege streunender Hunde.
In Fachfragen und bei Verfügungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des Hundegesetzes konsultiert es die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.
Art. 2 Kantonstierärztin, Kantonstierarzt
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die Meldestelle für Angriffe und Aggressionsverhalten durch Hunde gemäss Art. 5 des Hundegesetzes beziehungsweise Art. 78 der eidgenössischen Tierschutzverordnung2.
Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
die Anordnung von Massnahmen (Art. 6 Hundegesetz);
die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht (Art. 10 Hundegesetz);
die Abklärung bei Verdacht einer auf Aggressivität zielenden Zucht von Hunden (Art. 11 Hundegesetz);
die Anordnung tierärztlicher Kontrollen (Art. 13 Hundegesetz);
alle Massnahmen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.
Art. 3 Zuchtbewilligung
Die Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht von Hunden wird erteilt, wenn:
die Vorschriften der Tierschutz-3 und der Tierseuchengesetzgebung4 eingehalten sind;
eine fachgerechte Betreuung und die Sozialisierung der Welpen mit Mensch und Umwelt gesichert sind;
die Welpen auf ihren zukünftigen Platz vorbereitet werden.
Art. 4 Meldepflicht
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt von der Halterin oder dem Halter dem Amt für Justiz gemeldet werden.
Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters sind dem Amt für Justiz zu melden. Die Daten werden in der externen Datenbank erfasst.
Art. 5 Kennzeichnung
Die Hunde werden mit einem Mikrochip gekennzeichnet.
Die Mikrochips sind durch Tierärztinnen oder Tierärzte einzusetzen. Diese melden die gekennzeichneten Hunde der externen Datenbank.
Art. 5a Hundeausweis
Die Verpflichtung, den Hundeausweis vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, besteht gegenüber den seuchenpolizeilichen Organen, der Kantonspolizei und dem Amt für Justiz.
Art.
6 Steuerverwendung
1. Anteil von Kanton und Gemeinden
Die Hundesteuer ist je zur Hälfte für die Aufwendungen der Gemeinden und des Kantons zu verwenden.
Der Anteil der Gemeinden wird zu einem Drittel nach der Anzahl Hunde und zu zwei Dritteln nach der Anzahl eingerichteter Hundekotsammler und Hundetoiletten aufgeteilt. Hundetoiletten werden mit einem Faktor 3 gewichtet.
Art. 7 2. Verwendung des Anteils des Kantons
Der Kanton verwendet die Mittel:
für die Kosten des Vollzugs;
für die Kosten der Unterbringung von Findelhunden;
zur Unterstützung von Kursen zur Hundehaltung oder Hundeerziehung, welche von Organisationen durchgeführt werden, die nach allgemein anerkannten Richtlinien arbeiten.
Das Amt für Justiz entscheidet über Beitragsgesuche auf Antrag der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstierarztes.
Art. 8 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung5 und dem Gebührentarif des Laboratoriums der Urkantone.
Art. 8a Übergangsbestimmung für tätowierte Hunde
Hunde, die vor dem 1. Januar 2005 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen sind, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer der Tätowierung und die Daten gemäss Art. 16 Abs. 3 der Tierseuchenverordnung6 von einem Tierarzt bis am 30. Juni 2005 der externen Datenbank gemeldet werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
A 2004, 2150