842.112
Regierungsratsbeschluss über die Beschränkung der Zahl der Berufsfischerpatente im Patentkreis des Inneren Sees
vom 10.03.1969 (Stand 10.03.1969)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 65 Abs. 2 der Kantonsverfassung und Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 28. April 1968 zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei,
beschliesst:
Ziff. 1
Für den Patentkreis des Inneren Sees dürfen höchstens sechs Berufsfischerpatente erteilt werden.
Ziff. 2
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
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