853.1
Gesetz über die Einfuhr und den Verkauf von Salz
vom 28.04.1974 (Stand 01.01.2007)
Die Landsgemeinde,
gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Salzregal
Die Einfuhr und der Verkauf von Salz und Salzgemischen ist ein ausschliessliches Hoheitsrecht des Kantons.
Art. 2 Salzhandel
Der Landrat ordnet den Salzhandel auf dem Verordnungswege.
Er ist ermächtigt, für den Kanton den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz1 zu erklären.
Art. 3 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft.
Art. 4 Rechtskraft
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 27. April 1924 über den Salzhandel.
A 1974, 861