772.2
Gesetz über den Neubau der Steilrampe der zb Zentralbahn AG
vom 25.06.1995 (Stand 01.08.2007)
Das Volk des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 19571 sowie auf Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung des Neubaus der Steilrampe Grafenort-Engelberg der zb Zentralbahn AG3 unter der Bedingung, dass sich daran auch der Bund mit 85 Prozent und der Kanton Nidwalden mit 7,5 Prozent der Gesamtkosten beteiligen.
Art. 2 Kantonsbeitrag
Der Kantonsbeitrag wird auf 7,5 Prozent der Projektkosten von 68,1 Millionen Franken (Preisgrundlage September 1991) festgelegt.
Über einen allfälligen Kantonsbeitrag an Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
Art. 3 Beteiligung der Einwohnergemeinde Engelberg
Der Kantonsbeitrag steht unter dem Vorbehalt, dass die Einwohnergemeinde Engelberg neben einem Anteil von 15 Prozent des Kantonsbeitrags einen zusätzlichen Sonderbeitrag von Fr. 300 000.– übernimmt.
An den Gemeindebeitrag können allfällige Leistungen Dritter angerechnet werden.
Art. 4 Auflagen
Der Kanton verzichtet ab sofort und für mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Linie auf kapazitätserweiternde oder attraktivitätsverbessernde Ausbauten der Kantonsstrasse nach Engelberg.
Die Einwohnergemeinde Engelberg wird verpflichtet, ab sofort und für mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Linie auf Strasseninvestitionen und Parkplatzerweiterungen, die einen Einfluss auf die Konkurrenzfähigkeit der Bahn haben, zu verzichten.
Art. 5 Inkrafttreten und Vollzug
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.4
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 86 geändert durch - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13)
OGS 1995, 86;