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Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer

818.3 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ow/gdb/818-3/de/gesetz-uber-das-halten-von-hunden-und-die-hundesteuer

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Obvaldo
  3. Legislazione Obvaldo
Fonte

818.3

Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer

vom 21.10.1979 (Stand 01.08.2007)

Das Volk des Kantons Obwalden erlässt,

in Ausführung von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 19661,

gestützt auf Artikel 24 und 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,

als Gesetz:

Footnotes

  1. [1] SR 916.40
  2. [2] GDB 101.0

Art. 1 Hundehaltung

Hunde sind so zu halten, dass der Schutz von Mensch und Tier sowie der öffentlichen und privaten Anlagen gewährleistet ist.

Die Hundhalter haben ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder durch unzumutbares Gebell oder auf andere Weise belästigen, und so zu warten, dass sie keine Anlagen, wie Trottoirs, Geh- und Wanderwege, fremde Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze sowie landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit, verunreinigen.

Die Einwohnergemeinderäte können durch Verordnung weitergehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere über die Hygiene, Wartung, Beaufsichtigung und Betretverbote.

Die Vorschriften der Tierseuchen- und Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Hundesteuer

Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung eine Hundesteuer einführen. Sie setzen die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug und Steuerermässigung sowie die Verwendung der Steuererträgnisse.

Art. 3 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

...3

Footnotes

  1. [3] Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1980, 27 konsultiert werden

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz betreffend die Erhebung einer Hundetaxe vom 28. April 18894 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [4] OGS 1900, 59

Art. 6 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.5

Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

Footnotes

  1. [5] Der Bundesrat hat Art. 4 dieses Gesetzes am 27. Dezember 1979 genehmigt, worauf der Regierungsrat diesen Artikel rückwirkend ab 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt hat. Im übrigen hat der Regierungsrat das Gesetz auf den 1. Januar 1981 in Kraft gesetzt.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1980, 27 geändert durch - das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13)

OGS 1980, 27