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Verordnung betreffend die Revision der Wirtschaftspläne für die öffentlichen Waldungen

930.21 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ow/gdb/930-21/de/verordnung-betreffend-die-revision-der-wirtschaftsplane-fur-die-offentlichen-waldungen

Consultato il 4 set 2026

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  3. Legislazione Obvaldo
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Questo testo non è più in vigore.

930.21

Verordnung betreffend die Revision der Wirtschaftspläne für die öffentlichen Waldungen

vom 09.06.1928 (Stand 09.06.1928)

Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald

in Erwägung,

dass die durch die eidgenössische Forstgesetzgebung vom 11. Oktober 1902 und durch Artikel 20 der kantonalen Vollziehungsverordnung dazu vom 13. Februar 1906 verlangte Forsteinrichtung, insbesondere die Revision der Wirtschaftspläne, infolge der starken sonstigen Inanspruchnahme des Oberforstamtes nicht in einem der Wichtigkeit dieses Zweiges der Forstwirtschaft entsprechenden Masse gefördert werden kann, so dass auf die zeitweilige Zuziehung von Hilfskräften Bedacht genommen werden muss,

dass es gerechtfertigt ist, die Kosten der fachtechnischen Ausarbeitung der Wirtschaftsplanrevisionen durch die Waldeigentümer tragen zu lassen,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Bei der erstmaligen Erstellung der Wirtschaftspläne für die öffentlichen Waldungen erfolgt ihre fachtechnische Ausarbeitung auf Kosten des Staates.

Art. 2

Die technische Ausarbeitung der Wirtschaftsplanrevisionen geschieht auf Kosten der Waldeigentümer. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Revisionen setzt sich das Oberforstamt jeweilen mit dem Waldeigentümer vorher in Verbindung.

Art. 3

Der Regierungsrat, oder mit dessen Vollmacht die kantonale Forstkommission, kann für die Ausführung der Wirtschaftsplanrevisionen zeitweise auf dem Oberforstamt eine geeignete Hilfskraft anstellen oder gegebenen Falles, im Einverständnis mit dem betreffenden Waldeigentümer, Revisionsarbeiten an Forsttechniker direkt übertragen.

Vom Bund an die Besoldung solcher Hilfskräfte allfällig ausgerichtete Beiträge sollen dem Waldeigentümer zugute kommen und sind bei der Rechnungsstellung zu berücksichtigen.

Art. 4

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

OGS 1932, 55