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Gesetz über die Unvereinbarkeit des Amtes eines Regierungsrates mit der Mitgliedschaft in der Bundesversammlung

141.1 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

141.1

Gesetz über die Unvereinbarkeit des Amtes eines Regierungsrates mit der Mitgliedschaft in der Bundesversammlung

vom 23.12.1940 (Stand 23.12.1940)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 16. April 1940,

erlässt als Gesetz:

Art. 1

Von den Mitgliedern des Regierungsrates dürfen gleichzeitig nicht mehr als zwei der Bundesversammlung angehören.

Art. 2

Werden bei einer Gesamtneuwahl des Regierungsrates mehr als zwei Mitglieder der Bundesversammlung in den Regierungsrat gewählt, so entscheidet das Los darüber, welche Gewählten zur Annahme beider Mandate berechtigt sind und welche die Wahl als Mitglied des Regierungsrates nur annehmen dürfen, wenn sie auf den Sitz in der Bundesversammlung verzichten. Der Entscheid durch das Los unterbleibt, wenn innert 10 Tagen nach dem Wahltag eine Verständigung unter den Gewählten erfolgt.

Die doppelte Mitgliedschaft darf jedoch nicht auf zwei Mitglieder derselben Partei fallen; wenn notwendig, entscheidet auch zwischen diesen das Los.

Art. 3

Wenn bereits zwei Mitglieder des Regierungsrates der Bundesversammlung angehören und bei einer Ersatzwahl in den Regierungsrat ein weiteres Mitglied der Bundesversammlung gewählt wird, so darf der Gewählte die Wahl nur annehmen, wenn er auf den Sitz in der Bundesversammlung verzichtet.

Nimmt ein Mitglied des Regierungsrates zu anderer Zeit als bei Neuwahlen des Nationalrates eine Wahl in die Bundesversammlung an, obwohl bereits zwei Mitglieder des Regierungsrates dieser angehören, so hat er als Mitglied des Regierungsrates zurückzutreten.

Art. 4

Wenn nur ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung angehört und bei Ersatzwahlen in den Regierungsrat gleichzeitig mehrere Mitglieder der Bundesversammlung gewählt werden, so ist in bezug auf die Neugewählten Art. 2 sinngemäss anzuwenden.

Art. 5

Werden bei der Gesamtneuwahl des Nationalrates mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates oder wird, wenn ein Mitglied des Regierungsrates schon dem Ständerat angehört, mehr als ein Mitglied des Regierungsrates in den Nationalrat gewählt, so steht das Recht der doppelten Mitgliedschaft demjenigen oder denjenigen zu, die unmittelbar vorher der Bundesversammlung angehörten, es sei denn, dass sie schon ununterbrochen während zwölf Jahren Mitglied des Regierungsrates und der Bundesversammlung waren. Im übrigen ist Art. 2 sinngemäss anzuwenden.

Art. 6

Dieses Gesetz kommt mit seinem Inkrafttreten zum Vollzug. Es wird jedoch auf die derzeitigen Mitglieder des Regierungsrates während der laufenden Amtsdauer nicht angewendet.

nGS GS 17, 58