216.31
Reglement für den Master of Advanced Studies in Berufspädagogik
vom 11.04.2008 (Stand 01.05.2008)
Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf den Kooperationsvertrag zwischen der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen (PHSG), dem Institut für Wirtschaftspädagogik der Universität St.Gallen (IWP) und dem Zentrum für berufliche Weiterbildung St.Gallen (ZbW) vom 7. Mai 2008
als Reglement:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltung
Dieses Reglement gilt für die Bewerberinnen und Bewerber sowie für die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten im Weiterbildungslehrgang «Master of Advanced Studies in Berufspädagogik» (abgekürzt: MAS-Lehrgang).
Art. 2 Adressatinnen und Adressaten
Der MAS-Lehrgang richtet sich an Lehrpersonen berufskundlicher Richtung an Berufsfachschulen und höheren Fachschulen, die eine berufspädagogische Qualifikation gemäss Berufsbildungsverordnung anstreben sowie an Berufsbildungsverantwortliche in der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung.
Art. 3 Ziele
Der MAS-Lehrgang dient der Professionalisierung von Berufsbildnerinnen und -bildnern gemäss Art. 2. Er:
leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Ausbildung einen Beitrag zur Qualitätssicherung;
unterstützt die Professionalisierung von Berufsbildnerinnen und -bildnern in Berufsfachschulen und höheren Fachschulen sowie von Bildungsverantwortlichen in Schulen und Betrieben;
zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Ausbildung ab;
führt, als Ganzes absolviert, zu einem MAS-Diplom und, unter Vorbehalt der Anerkennung des MAS-Lehrgangs durch den Bund, zu einem eidgenössisch anerkannten Diplom.
(2.) II. Organisation und Durchführung
Art. 4 Studienleitung
Die Studienleitung besteht aus höchstens drei Personen, wobei jede gemäss Kooperationsvertrag beteiligte Institution höchstens je ein Mitglied bestimmen kann. Die Studienleitung konstituiert sich selbst.
Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation des MAS-Lehrgangs verantwortlich. Sie hat im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
Entwicklung des Curriculums des MAS-Lehrgangs;
Beratung der Interessentinnen und Interessenten;
Orientierung interessierter Institutionen und Personen über den MAS-Lehrgang;
Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinheiten;
Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und der Prüfungen;
Vorbereitung der Reglemente zuhanden der Vereinbarungspartner;
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
Erstellung des Jahresberichts mit Jahresrechnung und Budget;
Sicherstellung der Koordination zwischen den Vereinbarungspartnern bezüglich Planung, Leitung und Durchführung des MAS-Lehrgangs;
Führung des Sekretariats;
Verfügungen betreffend Bestehen der Zertifikatslehrgänge, Annahme der Masterarbeit und Bestehen der Diplomprüfung.
Art. 5 Modulleitung
Die Modulleitung besteht aus jeweils einer Person und wird von der Studienleitung bestimmt.
Die Modulleitung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Planung der Module aufgrund der konzeptionellen Vorgaben;
Durchführung der Module;
Formulierung der Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog;
Mitarbeit bei der Beurteilung der Kompetenznachweise;
Auswertung der Module aufgrund der Vorgaben der Studienleitung.
Art. 6 Aufnahmekommission
Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus der Studienleitung sowie einer Vertretung des Amtes für Berufsbildung des Kantons St.Gallen.
Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Aufnahmekommission.
Art. 7 Durchführung
Der MAS-Lehrgang wird von der PHSG durchgeführt.
Art. 8 Nichtdurchführung
Der MAS-Lehrgang wird nur bei genügender Teilnehmendenzahl durchgeführt. Bei Nichtdurchführung des MAS-Lehrgangs informiert die Studienleitung die angemeldeten Personen über die Absage.
Für die Angemeldeten entstehen ausser allfälliger Kosten für das Aufnahmeverfahren für den MAS-Lehrgang keine Kosten.
(3.) III. Zulassung zum MAS-Lehrgang und Aufnahmeverfahren
Art. 9 Zulassung
Die Zulassung zum MAS-Lehrgang setzt voraus:
einen Hochschulabschluss oder den im Berufsfeld in Bezug auf die fachliche Qualifikation höchstmöglichen Abschluss der höheren Berufsbildung (z.B. Diplom einer höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung plus qualifizierte Berufserfahrung mit Führungs- oder Fachbereichsverantwortung);
den Nachweis einer Vorbildung in Didaktik und Methodik von mindestens 600 Lernstunden;
eine Eignungsabklärung durch die Studienleitung betreffend Motivation sowie Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf die vertiefte wissenschaftsorientierte Auseinandersetzung einzulassen;
eine Unterrichtstätigkeit auf der Zielstufe während mindestens zwei Schuljahren.
Während der ganzen Dauer des Lehrgangs muss eine Unterrichtstätigkeit von mindestens vier Wochenlektionen auf der Zielstufe gewährleistet sein.
Fehlt die Möglichkeit, im zu unterrichtenden Fachbereich einen Abschluss nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a zu erlangen, können auch Berufsprüfungen oder gleichwertige Abschlüsse anerkannt werden.
Art. 10 Anmeldung zum MAS-Lehrgang
Die Anmeldung zum Studium ist an die PHSG zu richten.
Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular und folgenden Unterlagen:
Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den beruflichen Werdegang, die höhere fachliche Aus- und Weiterbildung, die berufspädagogische Aus- und Weiterbildung und die bisherige Ausbildungstätigkeit;
schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die aktuelle oder zukünftige Lehrtätigkeit mit Angabe des Berufsfeldes und/oder der Fächer, die unterrichtet werden;
Kopien aller Abschlüsse (Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Zertifikate).
Art. 11 Aufnahmeverfahren
Die Studienleitung legt das Aufnahmeverfahren und allfällig damit verbundene Kosten schriftlich fest.
Die Aufnahmekommission entscheidet über die endgültige Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum MAS-Lehrgang. Sie kann die Teilnahme am MAS-Lehrgang von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
Die Zustimmung hat einstimmig zu erfolgen. Ablehnungen sind zu begründen.
Der Entscheid der Aufnahmekommission wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt.
(4.) IV. Aufbau des MAS-Lehrgangs
(4.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 European Credit Transfer System (ECTS)
Die Studienleistungen werden im European Credit Transfer System (abgekürzt ECTS) verrechnet.
Es werden folgende ECTS-Punkte vergeben:
15 ECTS-Punkte für jeden Zertifikatslehrgang (CAS);
15 ECTS-Punkte für die Masterarbeit inkl. Master-Diplomprüfung.
Art. 13 Modul
Ein Modul ist eine inhaltliche und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt.
(4.2.) 2. MAS-Lehrgang
Art. 14 Inhalt
Der MAS-Lehrgang setzt die Rahmenlehrpläne des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) auf Hochschulstufe um.
Er setzt sich zusammen aus:
drei Zertifikatslehrgängen;
einer Masterarbeit;
einer MAS-Diplomprüfung.
Art. 15 Studienabschluss
Wer die MAS-Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des MAS-Lehrgangs. Die Erteilung eines MAS-Diploms in Berufspädagogik setzt voraus:
erfolgreicher Abschluss der drei Zertifikatslehrgänge (CAS 1, 2 und 3);
die angenommene Masterarbeit;
die bestandene MAS-Diplomprüfung.
Sie oder er ist berechtigt, den Titel «Master of Advanced Studies in Berufspädagogik – MAS PHSG» zu führen.
Art. 16 MAS-Diplom
Im MAS-Diplom werden ausgewiesen:
die Themen der besuchten Module der Zertifikatslehrgänge;
das Thema der Masterarbeit.
Das MAS-Diplom wird durch die Rektorin oder den Rektor der PHSG sowie die Studienleitung unterschrieben.
(4.3.) 3. Zertifikatslehrgang
Art. 17 Inhalt
Ein Zertifikatslehrgang besteht aus einem oder mehreren Modulen. Er setzt sich zusammen aus:
allen erforderlichen Modulen (Präsenzunterricht) inkl. Kompetenznachweise (Portfolio);
Teilnahme und Mitwirkung bei Tandem-Treffen und in KOPING-Gruppen;
individuell geleisteten erforderlichen Lernstunden bzw. Selbststudium sowie Umsetzung im Unterricht und Reflexionsgespräch mit der Studienleitung.
Die Studienleitung legt das Curriculum der Zertifikatslehrgänge fest.
Für den erfolgreichen Abschluss eines Zertifikatslehrgangs wird ein Zertifikat (Certificate of Advanced Studies, abgekürzt CAS) ausgestellt.
Art. 18 An- und Abmeldungen
Die Teilnahme an Zertifikatslehrgängen steht bei genügender Platzzahl auch Teilnehmerinnen und Teilnehmern offen, die nicht den MAS-Lehrgang absolvieren. Die Anmeldung ist an die PHSG zur richten.
Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu einzelnen Zertifikatslehrgängen entscheidet die Studienleitung abschliessend.
Die Annullierung der Anmeldung für einen Zertifikatslehrgang vor Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Annullierung der Anmeldung nach Anmeldeschluss oder bei Abbruch der Ausbildung ist die gesamte Studiengebühr für den Zertifikatslehrgang zu bezahlen.
Wird für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung anerkannter Ersatz gefunden, kann auf die vollständige Erhebung der Studiengebühr verzichtet werden. In diesem Fall ist eine Aufwandentschädigung in der Höhe von 10 Prozent der zu bezahlenden Studiengebühr für den Zertifikatslehrgang zu bezahlen.
Art. 19 Bestehen
Ein Zertifikatslehrgang gilt als bestanden, wenn:
alle Kompetenznachweise mit «bestanden» bewertet wurden;
die Präsenz in den Präsenzveranstaltungen und in den Kleingruppen mindestens 80 Prozent betrug.
Ist der Zertifikatslehrgang bestanden, werden die dem Zertifikatslehrgang zugeordneten ECTS-Punkte vergeben.
Art. 20 CAS-Zertifikat
Im CAS-Zertifikat werden die besuchten Module ausgewiesen.
Das CAS-Zertifikat wird durch die Studienleitung unterzeichnet.
Art. 21 Angebotene Zertifikatslehrgänge
Es werden folgende Zertifikatslehrgänge angeboten:
Lehren und Lernen (CAS 1);
von der allgemeinen Didaktik zur spezifischen Berufsfelddidaktik (CAS 2);
Berufspädagogik (CAS 3).
(5.) V. Prüfungsbestimmungen
(5.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 22 Information
Die Studierenden werden zu Beginn des Semesters über Art, Inhalte und Anforderungen der Prüfungen (Kompetenznachweise) und bewerteten Arbeiten informiert.
Art. 23 Unredlichkeit
Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, wird der Kompetenznachweis oder die bewertete Arbeit als «nicht genügend» oder die Masterarbeit mit «nicht angenommen» bewertet.
Bei Unredlichkeit können Personen von Kompetenznachweisen oder von bewerteten Arbeiten ausgeschlossen werden.
Art. 24 Vorbehalt und Ausschluss
Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Lehrkraft, kann die Aufnahmekommission jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen und:
das Studium mit Auflagen verbinden;
die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.
Art. 25 Versäumte Kompetenznachweise
Anspruch auf ein Nachholen eines Kompetenznachweises hat, wer nachweist:
dass sie oder er einen Kompetenznachweis unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat;
dass sie oder er den Kompetenznachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vorgängig zu erfolgen. Sie oder er hat der Studienleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.
Art. 26 Prüfungskonferenz
Die Prüfungskonferenz setzt sich zusammen aus der Studienleitung, einer Vertretung des Prorektorats Weiterbildung der PHSG und mindestens einer Vertretung des Amtes für Berufsbildung des Kantons St.Gallen.
Ein Mitglied der Studienleitung leitet die Prüfungskonferenz.
Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.
(5.2.) 2. Modulabschluss
Art. 27 Inhalt und Rahmenbedingungen
Jedes Modul schliesst mit einem Kompetenznachweis ab, mit dem das Erreichen der Modulziele geprüft wird.
Die Kompetenznachweise einschliesslich Kriterienkatalog werden durch die Studienleitung vor Beginn schriftlich formuliert.
Art. 28 Bestehen und Wiederholung
Kompetenznachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn wenigstens 66 Prozent der Kriterien erfüllt sind.
Ein Kompetenznachweis kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden.
(5.3.) 3. Masterarbeit
Art. 29 Inhalt und Rahmenbedingungen
Die Masterarbeit ist eine selbständige wissenschaftliche Methoden und Analysen einbeziehende Arbeit im Umfang von 30 bis 40 Seiten je Person. Für die Masterarbeit müssen etwa 450 Stunden (inkl. MAS-Diplomprüfung) aufgewendet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Annahme des Themas.
Die Arbeit wird einzeln oder in einer Gruppe erstellt. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
Die Masterarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung bestimmt einen Experten oder eine Expertin für die Beurteilung der Arbeit.
Art. 30 Bestehen und Überarbeitung
Die Masterarbeit wird mit «angenommen» oder «nicht angenommen» bewertet.
Nicht angenommene Arbeiten können innerhalb eines Jahres einmal überarbeitet werden.
(5.4.) 4. MAS-Diplomprüfung
Art. 31 Inhalt und Rahmenbedingungen
Die Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsgespräch über die Masterarbeit. Wird die Arbeit in einer Gruppe erstellt, so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung.
Zu Beginn des Prüfungsgesprächs fasst die zu prüfende Person die zentralen Erkenntnisse aus ihrer Masterarbeit thesenartig zusammen und begründet diese. Im Anschluss daran findet ein Prüfungsgespräch über die Thesen statt.
Die prüfende Expertin oder der prüfende Experte wird von der Studienleitung bestimmt. Eine von der Studienleitung bestimmte Person ist verantwortlich für das Prüfungsprotokoll. Die Studienleitung übernimmt die Organisation der Prüfung.
Art. 32 Zulassung
Zur MAS-Diplomprüfung wird zugelassen, wer:
über drei Zertifikate verfügt;
die angenommene Masterarbeit vorweisen kann.
Art. 33 Bestehen und Wiederholung
Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der prüfenden Expertin bzw. des prüfenden Experten. Die Diplomprüfung wird mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bescheinigt.
Die MAS-Diplomprüfung kann mit Kostenfolge einmal wiederholt werden.
(6.) VI. Aufsicht und Rechtspflege
Art. 34 Aufsicht
Die Aufsicht über den MAS-Lehrgang nimmt der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen wahr.
Art. 35 Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 36 Anfechtbare Entscheide
Mit Rekurs beim Rektor angefochten werden können:
Verfügungen der Studienleitung betreffend Nichterteilung eines Zertifikats, Nichtannnahme einer MAS-Diplomarbeit, Nichterteilung eines MAS-Diploms sowie Ausschluss von Kompetenznachweisen oder von bewerteten Arbeiten;
Verfügungen der Aufnahmekommission betreffend der Nichtzulassung der Bewerberinnen und der Bewerber zum MAS-Lehrgang.
Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage ab Eröffnung des Entscheids.
(7.) VII. Schlussbestimmungen
Art. 37 Vollzug
Dieses Reglement wird ab 1. Mai 2008 angewendet.
nGS 44–8