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Satzung für das Nachdiplomstudium in International Retail Management der Universität St.Gallen und der University of Florida
vom 06.03.2002 (Stand 01.05.2002)
Der Universitätsrat der Universität St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
als Satzung:
(1.) I. Bestand und Ziele
Art. 1
Die Universität St.Gallen und die University of Florida bieten als zweijähriges Teilzeitstudium den Nachdiplomstudiengang «Executive MBA in International Retail Management (EMBA-IRM)» (im Folgenden Nachdiplomstudium) an.
Neben den beiden genannten Hochschulen bestehen Kooperationen mit mehreren ausgewählten ausländischen Universitäten, die als strategische Partner die Entwicklung und Durchführung des Programms unterstützen.
Art. 2
Mit dem Nachdiplomstudium wird Personen, die über eine entsprechende Grundausbildung verfügen, eine Weiterbildung im Bereich des internationalen Handelsmanagements vermittelt.
(2.) II. Studienaufbau
Art. 3
Der Studiengang erstreckt sich auf eine Dauer von zwei Jahren und besteht aus zwei zweiwöchigen Blockveranstaltungen (Summer Schools), acht internet-basierten Fernstudienkursen (Distance Learning Classes), zwei Gruppenarbeiten (Study Projects) und einer Diplomarbeit (Master Thesis).
Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels «Executive MBA in International Retail Management – University of St.Gallen / University of Florida (EMBA-IRM)».
Der Senat erlässt die Studienvorschriften.
Art. 4
Zum Erwerb des Diploms ist berechtigt, wer Leistungen erbracht hat, die voraussichtlich 120 Arbeitstagen entsprechen.
Das Diplom erhält, wer:
an allen Studienblöcken teilgenommen hat;
alle Fernstudienkurse absolviert hat;
zwei Projektarbeiten erstellt hat;
eine Diplomarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist;
die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat.
(3.) III. Organisation
Art. 5
Mit dem Nachdiplomstudium befassen sich die folgenden Organe:
die Kommission;
der Direktor;
die Studienleitung;
das Advisory Board.
(3.1.) 1. Kommission
Art. 6
Der Kommission gehören ausgewiesene Personen des Instituts für Marketing und Handel der Universität St.Gallen sowie der University of Florida an. Die Leitung des Nachdiplomstudiums obliegt beiden Universitäten.
Von zwei gewählten Präsidenten stammt wenigstens einer aus dem Kreis des Lehrkörpers der Universität St.Gallen. Die Präsidenten werden auf Antrag des Senates vom Universitätsrat gewählt, die übrigen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 7
Die Kommission plant und beaufsichtigt das Nachdiplomstudium.
Ihr obliegen namentlich:
der Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Studienvorschriften;
auf Antrag des Direktors die Wahl des Studienleiters und der Hauptdozenten;
die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat;
die Zusammenstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Universitätsrates;
die Festlegung der zu entrichtenden Studiengebühren;
die Ausführungen zu den Grundsätzen für die Zulassung zum Studium.
Art. 8
Die Kommission tagt jährlich wenigstens einmal und wird einberufen:
vom Präsidenten;
vom Direktor.
(3.2.) 2. Direktor
Art. 9
Der Direktor wird auf Antrag des Senates vom Universitätsrat aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und ständigen Gastprofessoren an der Universität St.Gallen gewählt.
Ihm obliegen:
die unmittelbare Leitung des Nachdiplomstudiums;
der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern;
die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag der Hauptdozenten;
die Koordination der Lehrpläne.
(3.3.) 3. Studienleitung
Art. 10
Die Studienleitung wird von der Kommission gewählt. Sie untersteht dem Direktor.
Ihr obliegen namentlich:
die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Nachdiplomstudiums;
die Abklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden des Direktors;
die Führung des Sekretariates der Kommission.
(3.4.) 4. Advisory Board
Art. 11
Die Kommission kann ein Advisory Board mit Vertretern aus Wissenschaft und Unternehmenspraxis zur fachlichen Beratung einsetzen.
(4.) IV. Dozenten
Art. 12
Die Hauptdozenten leiten die einzelnen Blöcke und Fernstudienkurse.
Sie sorgen in den von ihnen betreuten Kursblöcken für Stoff- und Stundenpläne sowie die Durchführung der Prüfungen und die Begutachtung der Diplomarbeiten.
Sie stellen der Kommission Antrag auf Beizug von Fachreferenten. Als Fachreferenten können neben Universitätsdozenten ausgewiesene Fachleute aus Privatwirtschaft und öffentlichen Institutionen beigezogen werden.
(5.) V. Teilnehmer
Art. 13
Zum Studium kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder Universität verfügt und vier Jahre Praxiserfahrung erworben hat.
Über die Zulassung entscheidet der Direktor. In begründeten Fällen kann er von einzelnen Praxisvoraussetzungen absehen.
(6.) VI. Betriebsmittel und Jahresrechnung
Art. 14
Das Nachdiplomstudium wird grundsätzlich selbsttragend gestaltet.
Art. 15
Im Rahmen des Universitätshaushaltes wird für das Nachdiplomstudium eine besondere Rechnung geführt.
Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf die neue Rechnung vorgetragen.
(7.) VII. Schlussbestimmung
Art. 16
Diese Satzung wird ab 1. Mai 2002 angewendet.
nGS 37–38