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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Kollektivtraktes und der Sportanlagen der gewerblichen und der kaufmännischen Berufsschule Wil

232.920 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
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Questo testo non è più in vigore.

232.920

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Kollektivtraktes und der Sportanlagen der gewerblichen und der kaufmännischen Berufsschule Wil

vom 03.12.1982 (Stand 03.12.1982)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Oktober 1981 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 31 und 33 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Staat leistet der Schulgemeinde Wil an die auf Fr. 8 820 800.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten des Neubaus des Kollektivtraktes und der Sportanlagen der gewerblichen und der kaufmännischen Berufsschule Wil einen Beitrag von 32 Prozent, höchstens Fr. 2 822 700.–.

Ziff. 2

Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 5jährige Tilgungsfrist 1983 bis 1987» belastet.

Ziff. 3

Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, die Arbeitsvergebungen der Zustimmung des Baudepartementes.

Dem Baudepartement steht die Aufsicht über die Bauausführung zu. In die Baukommission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet.

Ziff. 4

Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 5

Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.

nGS 17–77