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Vereinbarung zwischen den Trägern der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB

234.110.11 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
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Questo testo non è più in vigore.

234.110.11

Vereinbarung zwischen den Trägern der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen an der NTB

vom 12.01.2011 (Stand 15.03.2012)

Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St.Gallen und Graubünden

vereinbaren, gestützt auf Art. 12 der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom 20. Juni 1968:

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Finanzierung der Erneuerungsinvestitionen in Anlagen und Laborgeräte sowie in ein Laborgebäude an der NTB.

Art. 2 Umfang

Der Kostenvoranschlag für die Erneuerungsinvestitionen beträgt Fr. 17 700 000.–. Nach Abzug des zu erwartenden Bundesbeitrags von Fr. 3 700 000.– und des Beitrags aus dem Technologie-Transfer-Fonds der NTB von Fr. 1 000 000.– verbleiben Fr. 13 000 000.– zulasten der Träger der NTB.

Art. 3 Finanzierung

Die Träger leisten ihre Anteile als Investitionsbeiträge.

Nach Abschluss der Bauarbeiten für das Laborgebäude unterbreitet der Kanton St.Gallen den Regierungen der anderen Träger einen Schlussbericht und eine von der Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen geprüfte Schlussabrechnung.

Art. 4 Verteilschlüssel

Der Verteilschlüssel bemisst sich auf der Grundlage des Durchschnitts der am Studienort Buchs eingeschriebenen Studierenden der Träger der NTB in den Jahren 2000 bis 2009. Mit dem Stichtag 15. Mai (2000 bis 2007) und 15. April (2008 und 2009) ergibt sich folgender Verteilschlüssel:

  1. Kanton St.Gallen: 72,65 Prozent;

  2. Kanton Graubünden: 19,99 Prozent;

  3. Fürstentum Liechtenstein: 7,36 Prozent.

Die Träger leisten ihre Beiträge in drei Tranchen wie folgt:

  1. 20 Prozent nach Vorliegen der rechtsgültigen Zustimmungen aller Träger;

  2. 50 Prozent nach Abschluss der Planungsarbeiten;

  3. 30 Prozent nach Abschluss der Bauarbeiten.

Art. 5 Mehrkosten

Das beim jeweiligen Träger zuständige Gremium beschliesst über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, endgültig.

Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.

Art. 6 Eigentumsverhältnisse

Bauherrin und Eigentümerin der geplanten Anlagen und Laborgeräte sowie des geplanten Laborgebäudes ist die NTB.

Die daraus entstehenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Ersatz gehen zulasten der NTB.

Art. 7 Verantwortlichkeit für die Realisierung

Der mit den Erneuerungsinvestitionen verbundene Bau des Laborgebäudes wird durch das Baudepartement des Kantons St.Gallen projektiert und realisiert. Die Bauherrenvertretung liegt beim Baudepartement des Kantons St.Gallen.

Art. 8 Austritt aus der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs

Tritt ein oder treten zwei Träger aus der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs aus, erfolgt keine Rückerstattung der geleisteten Investitionsbeiträge.

Art. 9 Auflösung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs

Übernimmt der Kanton St.Gallen aufgrund einer Neuordnung in der Fachhochschule Ostschweiz (FHO) die NTB, so werden die vom Kanton Graubünden und vom Fürstentum Liechtenstein geleisteten Investitionsbeiträge, unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung auf zehn Jahre, anteilsmässig zurückerstattet. Die Abschreibung der Investitionsbeiträge beginnt ab dem Jahr 2013.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr alle Träger zugestimmt haben.

nGS 47–8