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Verordnung über das Strahlen

271.52 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/sgs/271-52/de/verordnung-uber-das-strahlen

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

271.52

Verordnung über das Strahlen

vom 27.06.1972 (Stand 01.10.2017)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 115 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20161 und auf Art. 124bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2

als Verordnung:3

Footnotes

  1. [1] sGS 731.1.
  2. [2] sGS 911.1.
  3. [3] nGS 8, 189; nGS 21–12. In Vollzug ab 1. August 1972.

Art. 1 Schutzvorschriften4

Die politische Gemeinde erlässt zum Schutz der Landschaft und zur Sicherung von Naturkörpern durch Reglement einschränkende Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen (Strahlen) auf ihrem Gebiet.

Sie kann das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen an bestimmten Orten ganz verbieten.

Footnotes

  1. [4] Vgl. V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51.

Art. 2 Bewilligung
a) Pflicht

Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung der politischen Gemeinde.

Art. 3 b) Erfordernisse

Die Bewilligung ist auf das Wegnehmen oder den Abbau geringer Mengen zu beschränken oder ganz zu verweigern, soweit der Naturschutz5 es erfordert.

Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn der Bewerber Gewähr bietet, beim Wegnehmen und beim Abbau die notwendigen Sicherheitsvorkehren zu beachten, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden.

Footnotes

  1. [5] Vgl. BG über Natur- und Heimatschutz, SR 45.

Art. 4 c) Werkzeuge

Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen nur mit leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen.

Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff bedarf es einer besonderen Bewilligung.

Art. 5 d) Entzug

Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen missachtet worden sind.

Art. 6 Strafen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch6 bestraft.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Footnotes

  1. [6] Aufgehoben; siehe nunmehr UeStG, sGS 921.1.

Art. 7 Einziehung

Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.

Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen hat.7

Footnotes

  1. [7] Vgl. jedoch Art. 1 und 2 der V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51.

Art. 8

Art. 9 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. August 1972 angewendet.

nGS 36–37

Footnotes

  1. [8] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.