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Verordnung über die Organisation der Heimstätten Wil

325.42 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/sgs/325-42/de/verordnung-uber-die-organisation-der-heimstatten-wil

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

325.42

Verordnung über die Organisation der Heimstätten Wil

vom 10.09.1996 (Stand 01.01.1997)

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 30 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979

als Verordnung:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die fachliche und betriebliche Organisation der Heimstätten Wil.

Art. 2 Aufgaben

Die Heimstätten Wil umfassen die Heime für geistig und psychisch Behinderte sowie eine geschützte Werkstätte.

Sie beherbergen, betreuen und fördern:

  1. psychisch Behinderte, die eine Rente nach der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung beziehen;

  2. geistig Behinderte, die eine Rente nach der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung beziehen und bis zum 31. Dezember 1996 Bewohner der Heimstätten Wil waren.

Art. 3 Aufsicht

Das Gesundheitsdepartement beaufsichtigt die Heimstätten Wil.

Art. 4 Heimstättenkommission
a) Zusammensetzung

Die Regierung wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Heimstättenkommission.

Diese besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, einschliesslich des Präsidenten. Sie vertreten insbesondere das Gesundheitsdepartement, das Departement des Innern und die politischen Gemeinden.

Der Heimstättenleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 5 b) Aufgaben

Die Heimstättenkommission:

  1. erlässt die Heimordnung und weitere interne Reglemente;

  2. befasst sich mit fachlichen, baulichen und betrieblichen Fragen und stellt dem Gesundheitsdepartement Anträge;

  3. berät den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zuhanden des Gesundheitsdepartementes;

  4. beantragt dem Gesundheitsdepartement die Wahl des Heimstättenleiters;

  5. wählt den administrativen Leiter, die Heimleiter und den Leiter der geschützten Werkstätte.

Art. 6 c) Vorbereitung einer neuen Trägerschaft

Die Heimstättenkommission bereitet die Überführung der Heimstätten Wil in eine neue überregionale Trägerschaft vor.

Art. 7 Heimstättenleiter

Der Heimstättenleiter ist insbesondere zuständig für:

  1. Organisation und Koordination des Betriebes;

  2. Finanz- und Rechnungswesen;

  3. Versicherungswesen;

  4. Personalwesen;

  5. Erlass von Bestimmungen über die Aufnahme und Entlassung von Behinderten.

Art. 8 Dienstleistungen der kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil

Die kantonale Psychiatrische Klinik Wil erbringt den Heimstätten Wil zentrale Dienstleistungen gegen kostendeckende Verrechnung.

Art. 9 Ergänzendes Recht

Rechte und Pflichten der Behinderten richten sich sachgemäss nach den Bestimmungen des III. Abschnitts der Spitalorganisationsverordnung vom 17. Juni 1980.

Art. 10 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.

nGS 31–119