331.21
Verordnung über die Pflegefinanzierung
vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2026)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung des vom Kantonsrat am 1. Dezember 2010 erlassenen Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20111
als Verordnung:2
(1.) I. Stationäre Pflege
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20113 und dieses Erlasses über die Finanzierung der stationären Pflege gelten für Leistungserbringer gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20114.
Art. 4a bis Art. 10 sowie Art. 11 bis Art. 13 dieses Erlasses gelten nicht für Leistungserbringer, die als beitragsberechtigte Einrichtung nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 20125 anerkannt sind.
Art.
2 Pflegekosten
a) Höchstansätze
Die Höchstansätze der Pflegekosten betragen:6
Pflegestufe | Pflegebedarf in Minuten | Franken je Tag | Produkte auf der MiGeL7 in Franken je Tag | Gesamt Franken je Tag |
|---|---|---|---|---|
1 | bis 20 | 13.65 | … | … |
2 | 21–40 | 39.90 | … | … |
3 | 41–60 | 66.15 | … | … |
4 | 61–80 | 92.40 | … | … |
5 | 81–100 | 118.65 | … | … |
6 | 101–120 | 144.90 | … | … |
7 | 121–140 | 171.15 | … | … |
8 | 141–160 | 197.40 | … | … |
9 | 161–180 | 223.65 | … | … |
10 | 181–200 | 249.90 | … | … |
11 | 201–220 | 276.15 | … | … |
12 | über 220 | 302.40 | … | … |
Die Höchstansätze der Pflegekosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden für Einrichtungen, die auf der Pflegeheimliste8 als Sterbehospiz aufgeführt sind, jeweils um Fr. 79.– je Tag erhöht.
Art. 3 b) Bedarfsermittlungssysteme
Die zugelassenen Leistungserbringer wenden zur Erfassung des Pflegebedarfs die Bedarfsermittlungssysteme BESA LK 2020 oder RAI/RUG (CH-Index 2016 und Index 2016 LTCF) an.
Art. 4 …
Art.
4a Durchführung
a) Heimeintritt
Der Leistungserbringer verlangt bei erstmaligem Heimeintritt einer versicherten Person die Einreichung der:
Wohnsitzbescheinigung nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20119; oder
Kostengutsprache der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons nach Art. 7 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201110.
Art. 5 abis) Antrag der versicherten Person
Die versicherte Person reicht der Sozialversicherungsanstalt den Antrag auf Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201111 ein.
Die Sozialversicherungsanstalt und die AHV-Zweigstellen können beim Leistungserbringer die Unterlagen nach Art. 4 a dieses Erlasses einholen.
Art.
5a ater) Mitteilungspflicht der Sozialversicherungsanstalt
1. Angaben über die versicherte Person
Die Sozialversicherungsanstalt teilt der politischen Gemeinde bei Feststellung der Zuständigkeit nach Art. 10b Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201112 folgende Angaben über die versicherte Person mit:
Name, Vorname und Geburtsdatum;
Datum des Heimeintritts;
zivilrechtlicher Wohnsitz vor Heimeintritt;
Versichertennummer.
Art. 5b 2. Angaben über die zuständige politische Gemeinde
Die Sozialversicherungsanstalt teilt der versicherten Person bei der Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201113 die bei Erstellung der Abrechnung als zuständig geltende politische Gemeinde mit.
Art. 6 b) Meldepflicht
Leistungserbringer melden Änderungen, welche die Pflegekosten der versicherten Person betreffen, unverzüglich der Sozialversicherungsanstalt.
…
Art. 7 c) Zahlungsverkehr
Das Gesundheitsdepartement leistet der Sozialversicherungsanstalt monatlich vorschüssig Akontozahlungen im Umfang des mutmasslichen Monatsbedarfs an Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201114.
Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Gesundheitsdepartement bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung über die an die Leistungserbringer erstatteten Pflegekostenbeiträge ein. Die Jahresabrechnung enthält wenigstens folgende Angaben über die erstatteten Pflegekostenbeiträge:
Summe je politische Gemeinde, die für die Kostentragung im Zeitpunkt der Abrechnung als zuständig gilt;
Übersicht je versicherte Person mit Angabe der Beträge und Rückerstattungsperiode.
Das Gesundheitsdepartement stellt der politischen Gemeinde die erstatteten Pflegekostenbeiträge nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung in Rechnung. Bestreitet die politische Gemeinde die Kostentragungspflicht zum Zeitpunkt der Abrechnung, erfolgt die Rechnungstellung im Folgejahr des rechtskräftigen Entscheids über die Zuständigkeit zur Kostentragung.
Art. 8 d) Entschädigung Verwaltungsaufwand
Der Kanton entschädigt die Sozialversicherungsanstalt für den dieser mit der Durchführung der Pflegefinanzierung entstehenden Verwaltungsaufwand.
Der Beitrag je politische Gemeinde je Jahr an die Kosten für den Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsanstalt bemisst sich nach der Zahl der versicherten Personen, für die eine politische Gemeinde zur Kostentragung zuständig ist.
Das Gesundheitsdepartement:
leistet der Sozialversicherungsanstalt quartalsweise Akontozahlungen;
stellt den politischen Gemeinden ihren Kostenanteil am Verwaltungsaufwand in Rechnung.
Die Sozialversicherungsanstalt reicht dem Gesundheitsdepartement bis 31. Januar des Folgejahres die Jahresabrechnung des tatsächlichen Verwaltungsaufwands ein.
Art. 8a e) Revisionsstelle
Die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt prüft die Durchführung der Abrechnung der Pflegefinanzierung. Sie erstattet dem Gesundheitsdepartement jährlich Bericht.
Art.
9 Kostenrechnung
a) Gestaltung
Die Leistungserbringer weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.
Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die Richtlinien im Handbuch «Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.
Leistungserbringer, die pflegerelevante Anlagekosten geltend machen, wenden die Richtlinien im Handbuch «Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime» der Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) an.
Art. 10 b) Unterlagen
Die Leistungserbringer reichen dem Dienst für Pflege und Entwicklung bis 30. April des Folgejahres folgende Unterlagen ein:
Umlageschlüssel;
Umlagen in Franken;
Kostenstellenrechnung;
Kostenträgerrechnung;
gültige Taxordnung des erfassten Rechnungszeitraums;
verrechnete Pflegetage je Pflegestufe;
Personalschlüssel;
Anzahl Bewohnende per Ende Jahr sowie Anzahl der Ein- und Austritte während des Jahres;
Erfolgsrechnung;
Bilanz;
einen Bericht der zuständigen Kontrollstelle;
Anlagebuchhaltung.
Der Dienst für Pflege und Entwicklung kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 10a c) besondere Bestimmungen für Leistungserbringer nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung
Leistungserbringer, die als beitragsberechtigte Einrichtungen nach Art. 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 201215 anerkannt sind, weisen die Pflegekosten jährlich aufgrund einer Kostenrechnung aus.
Sie wenden für die Führung und den Ausweis der Kostenrechnung die nach Art. 44 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 201216 durch das Departement des Innern erlassenen Richtlinien an.
Sie reichen dem Amt für Soziales bis 31. März des Folgejahres die Unterlagen gemäss Art. 27 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 201217 ein.
(2.) II. Ambulante Pflege
Art.
11 Pflegekosten
a) Höchstansätze
Die Höchstansätze der Pflegekosten betragen:
Massnahmen | Franken je Pflegestunde |
|---|---|
Abklärung und Beratung | 112.35 |
Untersuchung und Behandlung | 94.50 |
Grundpflege | 79.80 |
Grundpflege durch pflegende Angehörige | 68.90 |
Art. 12 b) Bedarfsermittlungssystem
Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wenden das Bedarfsermittlungssystem RAI-Home-Care an.
Ausgenommen sind Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die auf ein Fachgebiet spezialisiert sind, und freiberuflich tätige Pflegefachpersonen.
Art. 13 Rechnungstellung
Die Leistungserbringer stellen der politischen Gemeinde die von dieser zu tragenden Pflegekosten in Rechnung.
Sie weisen in der Rechnung die Leistungen von pflegenden Angehörigen gesondert aus.
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 14
Art. 15
Art. 15a Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 28. September 2021
Die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen kann bis zum 31. Dezember 2023 nach bisherigem Recht durchgeführt werden.
Art. 15b Übergangsbestimmung des X. Nachtrags vom 18. November 2025
Ambulante Pflegeleistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung dieses Erlasses entschädigt.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsbeschluss über den Kantonsanteil für Leistungen der Akut- und Übergangspflege vom 30. März 201020 wird aufgehoben.
Art. 17 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
nGS 46–8