371.151
Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse
vom 15.10.1991 (Stand 01.01.1992)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 des Kinderzulagengesetzes vom 20. Juni 19751 und Art. 7 Abs. 1 des Reglementes der kantonalen Familienausgleichskasse vom 14. Februar 19672
als Beschluss:3
Art. 1
Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber entrichten der Kasse jährlich einen Beitrag von 1,8 Prozent der nach den Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Lohnsumme.4
Art. 2
Der Regierungsratsbeschluss über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse vom 8. September 19875 wird aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1992 angewendet.
nGS 26–135