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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an Umbau und Erweiterung des Alters- und Pflegeheims Lindenhof in St.Gallen

381.925 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
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Questo testo non è più in vigore.

381.925

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an Umbau und Erweiterung des Alters- und Pflegeheims Lindenhof in St.Gallen

vom 08.11.1990 (Stand 08.11.1990)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 16. Januar 1990 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Staat leistet dem Verein Alters- und Pflegeheim Lindenhof in St.Gallen an die auf Fr. 12 915 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für Umbau und Erweiterung des Altersheimbereichs im Alters- und Pflegeheim Lindenhof einen Beitrag von 20 Prozent, höchstens Fr. 2 583 000.–.

Ziff. 2

Der Staat leistet dem Verein Alters- und Pflegeheim Lindenhof in St.Gallen an die auf Fr. 11 319 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Pflegeheimbereich im Alters- und Pflegeheim Lindenhof einen Beitrag von 30 Prozent, höchstens Fr. 3 396 000.–.

Ziff. 3

Die Kredite werden der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe des Baufortschritts ausbezahlt.

Ziff. 4

Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab.

Ziff. 5

Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 6

Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über die Rückerstattung des Staatsbeitrags.

Ziff. 7

Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.

nGS 25–83