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Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform

453.11 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/sgs/453-11/de/verordnung-uber-die-kantonale-einwohnerdatenplattform

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

453.11

Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform

vom 07.01.2020 (Stand 01.01.2020)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 15 und Art. 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 20131

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] sGS 453.1.
  2. [2] Rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2020.

Art. 1 Betrieb

Der Dienst für Informatikplanung führt die kantonale Einwohnerdatenplattform.

Art. 2 Inhalt

Die kantonale Einwohnerdatenplattform enthält:

  • a) die in Art. 15 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 20133 aufgeführten Daten;

  • b) folgende weitere Daten:

  • 1. Einreisedatum

  • 2. Wohnkanton

  • 3. Name des Vaters

  • 4. Ledigname des Vaters

  • 5. Vorname des Vaters

  • 6. Name der Mutter

  • 7. Ledigname der Mutter

  • 8. Vorname der Mutter

  • 9. Sorgerecht bei Kindern

  • 10. Verschollenendatum

  • 11. Bürgerrecht gültig ab

  • 12. Stimmverzicht

  • 13. Wohnsitz ausserhalb der Schweiz

  • 14. Status (aktiv/inaktiv)

  • 15. verknüpfte Datenfelder: a) Beziehung, b) Familienbild, c) Haushaltsbild;

  • c) weitere Daten nach besonderen Bestimmungen.

Footnotes

  1. [3] sGS 453.1.

Art. 3 Ermächtigte öffentliche Organe

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes, die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und das oberste Leitungsorgan einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt legen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest, welche öffentlichen Organe Daten abrufen dürfen.4

Footnotes

  1. [4] Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013, sGS 453.1.

Art. 4 Zugriffsberechtigung

Die Leitung des öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten, die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform abrufen können, und legt gleichzeitig fest, für welche Daten die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten zugriffsberechtigt sind.

Art. 5 Meldung

Die Leitung des öffentlichen Organs meldet dem Dienst für Informatikplanung die Zugriffsberechtigungen nach Art. 4 dieses Erlasses.

Art. 6 Liste der Zugriffsberechtigungen

Der Dienst für Informatikplanung führt die Liste nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 20135.

Die Liste wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Footnotes

  1. [5] sGS 453.1.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Die Beschlüsse nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses werden innerhalb von vier Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses getroffen.

Bis die Beschlüsse gefasst sind, bleiben anwendbar:

  1. Art. 2 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 20136 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

  2. der Umfang der Zugriffsberechtigung, der für die ermächtigten öffentlichen Organe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 20137 festgelegt worden ist.

Footnotes

  1. [6] sGS 453.11.
  2. [7] sGS 453.11.

nGS 2020-004