Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung

512.11 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/sgs/512-11/de/verordnung-zur-eidgenossischen-entsendegesetzgebung

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

512.11

Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung

vom 16.12.2003 (Stand 01.06.2020)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Entsendegesetzgebung1 und von Art. 360a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 19112

als Verordnung:3

Footnotes

  1. [1] SR 823.20 und 823.201.
  2. [2] BG vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220.
  3. [3] nGS 39–21. Im Amtsblatt veröffentlicht am 5. Januar 2004, ABl 2004, 16; in Vollzug ab 1. Januar 2004.

Art. 1 Tripartite Kommission
a) Zusammensetzung

Die tripartite Kommission4 setzt sich aus je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft und des Kantons zusammen.

Footnotes

  1. [4] Art. 360b des BG vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220.

Art. 2 b) Wahl, Amtsdauer und Vorsitz

Die tripartite Kommission wird durch die Regierung gewählt.

Die Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der Regierung.

Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die tripartite Kommission selbst.

Art. 3 c) Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die tripartite Kommission tagt, so oft es die Geschäfte verlangen.

Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder wenn es wenigstens vier Mitglieder verlangen einberufen.

Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft sowie des Kantons anwesend sind.

Art. 4 d) Ausschüsse, Delegation von Aufgaben und Organisationsreglement

Die tripartite Kommission kann ständige oder besondere Ausschüsse bilden, paritätische Kommissionen mit Kontrollaufgaben für Branchen beauftragen, die durch einen nicht allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, sowie Expertinnen und Experten beiziehen.

Sie kann Einzelheiten ihrer Organisation sowie Befugnisse ihrer Mitglieder, der Geschäftsstelle und der von ihr mit Kontrollaufgaben betrauten paritätischen Kommissionen durch Reglement festlegen.

Art. 5 e) Geschäftsführung

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit besorgt die Geschäftsführung.

Es wirkt bei der Arbeitsmarktbeobachtung mit.

Art. 6 Weitere Behörden

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d des eidgenössischen Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999.5

Es verfügt bei Streitigkeiten über Auskunft und Einsichtnahme in Dokumente.6

Footnotes

  1. [5] SR 823.20.
  2. [6] Art. 360b des BG vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220.

Art. 7 Mitteilung von Strafurteilen

Behörden der Strafrechtspflege machen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Mitteilung von Strafurteilen im Bereich der eidgenössischen Entsendegesetzgebung.7

Footnotes

  1. [7] Art. 74 StP, sGS 962.1.

Art. 8 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 20208.

Footnotes

  1. [8] sGS 145.1.

Art. 9

Art. 10 b) Übergangsbestimmung

Die erste Amtsdauer der tripartiten Kommission beginnt am 1. Januar 2004.

Art. 11 c) Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.

nGS 39–21

Footnotes

  1. [9] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.