553.155
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Tessin über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Wirte
vom 10.03.1981 (Stand 01.04.1981)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 11 des Wirtschaftsgesetzes vom 26. Februar 19451 und Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Wirtefachprüfung und den Fähigkeitsausweis vom 29. Dezember 19532, aufgrund einer Gegenrechtserklärung des Polizeidepartementes des Kantons Tessin vom 23. Dezember 1980
als Gegenrechtserklärung:3
Art. 1
Die vom Kanton Tessin ausgestellten Fähigkeitsausweise Typ I für Gastwirte werden im Kanton St.Gallen anerkannt, wenn sie aufgrund einer Prüfung erteilt worden sind und der Bewerber sich einer Ergänzungsprüfung in Gesetzeskunde (Wirtschaftsgesetz4) unterzieht.
Art. 2
Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zurückzutreten.
Art. 3
Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. April 1981 angewendet.
nGS 16–28