554.31
Vollzugsverordnung zum Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale
vom 21.09.1982 (Stand 05.12.2000)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 16 des Gesetzes über Spielgeräte und Spiellokale vom 6. Juni 1982
als Verordnung:
(1.) I. Spiellokale
Art. 1 Betrieb
Als Betrieb gelten Räume oder Flächen im Freien, wenn sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Einheit bilden.
Art.
2 Gesuch
a) Einreichung
Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der politischen Gemeinde am Ort des Betriebes spätestens einzureichen:
acht Wochen vor der beabsichtigten Eröffnung des Betriebes;
vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer;
zwei Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Zusammensetzung des Spielangebots.
Art. 3 b) Beilagen
Dem Gesuch sind beizulegen:
ein Ausweis über den schweizerischen Wohnsitz und über die Handlungsfähigkeit des Betriebsleiters;
ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister und aus dem Betreibungsregister über den Betriebsleiter;
Angaben über Zahl, Art und Typenbezeichnung der Spielgeräte;
Situationsplan des Spiellokals und der Nebenräume;
die Verfügungen über die Zulassung der Spielgeräte;
Angaben zur Überwachung des Spielbetriebs;
Angaben über den Zeitpunkt der Eröffnung.
Bei Erneuerung der Bewilligung sind die Unterlagen und Angaben nach Abs. 1 lit. d, e und g nicht einzureichen.
Bei Änderung der Bewilligung sind die Beilagen nach Abs. 1 lit. c und e einzureichen.
Art.
4 Zutrittsalter
a) Bekanntgabe
Das Mindestzutrittsalter ist am Eingang zum Spiellokal gut sichtbar bekanntzugeben.
Art. 5 b) Ausweis
Als Altersausweis gelten insbesondere:
Schülerausweis mit Fotografie;
Reisepass, Identitätskarte und Führerausweis;
Ausländerausweis mit Fotografie.
Art. 6 Abgaben
Die jährliche Abgabe ist im voraus zu entrichten.
Die Abgabe für unbenützte Bewilligungen wird anteilmässig zurückerstattet. Ausgenommen ist der Anteil für den laufenden Monat.
(2.) II. Schlussbestimmungen
Art. 7
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten vom 28. April 1953 wird aufgehoben.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Für Betriebe, die nach bisherigem Recht bewilligt sind, ist das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung innert sechs Wochen nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung einzureichen.
Die Bewilligung wird rückwirkend auf den Vollzugsbeginn dieser Verordnung erteilt.
Art. 10 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. November 1982 angewendet.
nGS 17–64