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Gesetz über das Pfandleihgewerbe

555.1 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/sgs/555-1/de/gesetz-uber-das-pfandleihgewerbe

Consultato il 30 ago 2026

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555.1

Gesetz über das Pfandleihgewerbe

vom 01.07.1912 (Stand 01.06.2000)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

in Revision des Gesetzes betreffend Mobiliar-Leihgeschäfte vom 1. Juli 1884,

in Anwendung von Art. 915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 und

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. November 1911,23

verordnet als Gesetz:4

Footnotes

  1. [1] Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
  2. [2] GS4, 188.
  3. [3] ABl 1911 II, 818.
  4. [4] GS 11, 105; bGS 2, 600. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Mai 1912, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 1. Juli 1912, vom Bundesrat genehmigt am 8. Juli 1912, in Vollzug ab 8. Juli 1912.

Art. 1

Wer ein Pfandleihgewerbe im Sinne von Art. 907 bis 915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches5 betreiben will, sei es für sich allein oder in Verbindung mit einem andern Geschäfte, z. B. Feilträgerei, gleichviel unter welcher Bezeichnung, bedarf hiezu eines vom zuständigen Departement, 6 erteilten Patentes.

Footnotes

  1. [5] Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
  2. [6] Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cter GeschR, sGS 141.3.

Art. 2

Das Patent wird nur solchen Bewerbern erteilt, welche für eine klaglose Führung des Gewerbes volle Gewähr bieten.

Art. 3

Patentgesuche werden der politischen Gemeinde eingereicht. Diese prüft die Gesuche und unterbreitet sie mit Bericht und Antrag dem zuständigen Departement.7

Footnotes

  1. [7] Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cter GeschR, sGS 141.3.

Art. 4

Jeder Inhaber eines Pfandleihgewerbes hat über die belehnten Gegenstände nach einem vom zuständigen Departement8 festzusetzenden Formular Buch zu führen. Diese Bücher sind bei der Staatskanzlei zu beziehen.

Für die Pflicht zur Aufbewahrung der Bücher ist Art. 962 des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 30. März 19119 massgebend.

Footnotes

  1. [8] Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cter GeschR, sGS 141.3.
  2. [9] BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

Art. 5

Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, die Namen der Schuldner geheim zu halten; jedoch sind die Polizei- und Untersuchungsbeamten sowie die Gerichtsbehörden jederzeit befugt, in die Bücher Einsicht zu nehmen und nötigenfalls in den Geschäftsräumen und Warenlagern Nachschau zu halten.

Art. 6

Für jedes Darlehen wird dem Schuldner vom Geschäftsinhaber kostenlos ein Versatzschein nach einem vom zuständigen Departement,10 festzusetzenden und bei der Staatskanzlei zu beziehenden Formulare behändigt.

Der Betrag des Darlehens ist in schweizerischen Geldsorten bar auszubezahlen.

Footnotes

  1. [10] Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cter GeschR, sGS 141.3.

Art. 7

Der Geschäftsinhaber hat die ihm von Behörden oder Privaten zugehenden Mitteilungen über verlorene oder dem Eigentümer entfremdete Gegenstände in einem eigenen Buche zu registrieren. Werden ihm Gegenstände unter verdächtigen Umständen oder von verdächtigen Personen angeboten, so hat er sogleich der Polizei hievon Anzeige zu machen.

Art. 8

Dem Geschäftsinhaber ist jeder Geschäftsverkehr mit minderjährigen Personen sowie die Belehnung von militärischen Ausrüstungsgegenständen11 untersagt.

Footnotes

  1. [11] EidgV über die persönliche Ausrüstung vom 25. Oktober 1995, SR 514.10.

Art. 9

Der Geschäftsinhaber darf:

  1. bei Darlehen im Betrage bis auf Fr. 50.– nicht mehr als 1½ Prozent per Monat, und

  2. bei Darlehen von über Fr. 50.– nicht mehr als 1 Prozent per Monat beziehen.

Jeder Bruchteil eines Monats berechtigt zur Zinsberechnung für die Dauer eines ganzen Monats.

Der Vorausbezug von Zinsen ist untersagt.

Art. 10

Der Schuldner ist berechtigt, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens und der Zinsen gegen Rückgabe des Versatzscheines einzulösen, solange nicht der Verkauf nach Art. 13 stattgefunden hat. In diesem Falle dürfen die Zinsen nur bis zum Ende desjenigen Monats berechnet werden, innert welchem die Einlösung erfolgt.

Kann der Schuldner den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist.

Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.

Art. 11

Der Geschäftsinhaber ist berechtigt, für jedes Darlehen sowie für die Erneuerung eines solchen auf eine Zeitdauer von wenigstens drei Monaten eine Einschreibegebühr bis auf 20 Rp. zu erheben. Diese Gebühr darf jedoch den doppelten Betrag des Zinses nicht übersteigen.

Art. 12

Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, die bei ihm hinterlegten Pfandgegenstände auf seine Kosten gegen Feuergefahr zu versichern und für ihre gehörige Aufbewahrung und Erhaltung zu sorgen.

Art. 13

Pfandgegenstände, welche zur Verfallzeit nicht eingelöst sind, kann der Geschäftsinhaber frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach deren Hinterlegung und nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung amtlich versteigern lassen.

Das Verfahren bestimmt der Regierungsrat.12

Der Geschäftsinhaber ist zudem pflichtig, den Schuldner, sofern dessen Adresse bekannt ist, gegen Verrechnung der Portoauslagen durch eingeschriebenen Brief wenigstens 14 Tage vorher auf die drohende Versteigerung aufmerksam zu machen.

Footnotes

  1. [12] Art. 146 Abs. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

Art. 14

Bei Gold- und Silberwaren, Juwelen und dergleichen ist auf Verlangen des Geschäftsinhabers oder des Schuldners der Metall- bzw. der Handelswert durch Sachverständige zu schätzen. Geschieht dies, so ist der Schätzungswert im Gantprotokoll vorzumerken, und es darf der Gegenstand nicht unter dem Schätzungswerte zugeschlagen werden. Wird dieser Wert auf der Gant nicht erreicht, so sollen die Gantgegenstände von der Gantbeamtung bestmöglich veräussert werden.

Art. 15

Übersteigt der Erlös aus den Pfandgegenständen die Pfandsumme und den Anteil an den Versteigerungskosten, so hat die Gantbeamtung den Überschuss dem Schuldner auszuhändigen oder, wenn die Aushändigung unmöglich ist, für ihn bei der Kantonalbank zu hinterlegen. Mehrere Forderungen gegen den gleichen Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.

Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache. Über die Verwendung des Überschusses nach Ablauf der Verjährung trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.

Bleibt der Erlös unter der Pfandsumme, so besteht für den Rest kein Forderungsrecht.

Art. 16

Für das Patent zur Errichtung eines Pfandleihgeschäftes ist zugunsten der Staatskasse eine Gebühr von Fr. 30.– bis Fr. 100.– zu entrichten.13

An öffentliche Anstalten oder an Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen kann das Patent unentgeltlich erteilt werden.

Die Dauer des Patentes beträgt fünf Jahre.

Im Falle der Erneuerung wird eine Gebühr von Fr. 10.– bis Fr. 50.– erhoben.14

Der Geschäftsinhaber hat zur Sicherung der Schuldner eine Kaution zu leisten, welche das zuständige Departement, 15 bestimmt.

Diese Kaution ist beim Gemeindamt zu hinterlegen.

Das Patent kann vom zuständigen Departement16 jederzeit zurückgezogen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beachtet.

Footnotes

  1. [13] Nr. 21.8/9 GebT, sGS 821.5; VGV, sGS 821.1.
  2. [14] Nr. 21.8/9 des GebT, sGS 821.5; VGV, sGS 821.1.
  3. [15] Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cter GeschR, sGS 141.3.
  4. [16] Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. cter GeschR, sGS 141.3.

Art. 17

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes werden, sofern sie nicht den Tatbestand eines schwereren Deliktes begründen, mit Busse bis zu Fr. 1000.– bestraft.17

Footnotes

  1. [17] Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1.

Art. 18

Durch dieses Gesetz, das nach Genehmigung durch den schweizerischen Bundesrat in Vollzug tritt, wird das Gesetz betreffend Mobiliar-Leihgeschäfte vom 1. Juli 188418, soweit es noch zu Recht besteht, aufgehoben und ersetzt.

Footnotes

  1. [18] GS 4, 188.

Art. 19

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

nGS GS 11, 105; bGS 2, 600