711.74
Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe und die Nationalstrassenabgabe
vom 09.10.1984 (Stand 01.01.2013)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe vom 12. September 19841 und der eidgenössischen Nationalstrassenabgabe-Verordnung vom 12. September 19842
als Beschluss:3
Art. 1 Zuständigkeit
Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Schwerverkehrsabgabe4 und die Nationalstrassenabgabe.5
Art. 2 Schwerverkehrsabgabe
Die Schwerverkehrsabgabe wird zusammen mit der Motorfahrzeugsteuer veranlagt.
…
…
Art. 3 Nationalstrassenabgabe
Das Sicherheits- und Justizdepartement kann mit Organisationen Vereinbarungen über den Verkauf der Vignette im Landesinnern abschliessen.6
Art. 4 Vollzugsbeginn
Dieser Regierungsratsbeschluss wird ab 1. Januar 1985 angewendet.
nGS 42–132