736.53
Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zürich
vom 29.08.1994 (Stand 01.11.1994)
Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 19941 gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab:2
Ziff. 1
Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten3, die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton Zürich gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Zürich Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Zürich sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.
Diese Regelung gilt ab 1. November 1994. Der Kanton Zürich hat am 8. September 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.
nGS 29–63