737.10
Grossratsbeschluss zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
vom 17.05.1992 (Stand 01.03.1993)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1991 Kenntnis genommen und
erlässt
gestützt auf Art. 9 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat gewährt für drei Jahre einen Rahmenkredit von Fr. 17 100 000.– zur Wohnbau- und Eigentumsförderung.
Der Grosse Rat kann die Geltungsdauer des Rahmenkredites verlängern.
Ziff. 2
Dieser Beschluss steht unter der Voraussetzung, dass das Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung rechtsgültig wird.
Ziff. 3
Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
Ziff. 4
Dieser Beschluss untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.
nGS 28–19