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Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz

752.525 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/sgs/752-525/de/interkantonale-vereinbarung-uber-den-anschluss-der-gemeinden-flasch-jenins-und-maienfeld-an-die-abwasserreinigungsanlage-bad-ragaz

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

752.525

Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz

vom 01.04.1985 (Stand 01.04.1985)

Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Graubünden

erlassen

gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 19711, Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 19732, Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 19793 sowie Art. 35 der bündnerischen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973

als Vereinbarung:4

Footnotes

  1. [1] BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
  2. [2] sGS 752.1.
  3. [3] sGS 151.2.
  4. [4] In Vollzug ab 1. April 1985.

Art. 1

Die politische Gemeinde Bad Ragaz und die politischen Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld werden zum Abschluss von Anschlussverträgen über die gemeinsame Benützung der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Bad Ragaz ermächtigt.

Art. 2

Die Anschlussverträge regeln:

  1. die gemeinsame Benützung der Anlageteile;

  2. die Eigentumsverhältnisse;

  3. die Kostenteilung;

  4. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden5 der Vereinbarungskantone.

Footnotes

  1. [5] Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3.

Art. 3

Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend.

Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz6 und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [6] Gewässerschutz, SR 814.2.

Art. 4

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Departemente7 der Vereinbarungskantone durchzuführen.

Footnotes

  1. [7] Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3.

Art. 5

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 6

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bad Ragaz. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.8

Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.9

Footnotes

  1. [8] nGS 22–56 (sGS 961.2).
  2. [9] sGS 961.71.

Art. 7

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden10 der Vereinbarungskantone entschieden.

Footnotes

  1. [10] nGS 22–56 (sGS 961.2); VRP, sGS 951.1.

Art. 8

Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen den Vertragsparteien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden11 der Vereinbarungskantone entschieden.

Footnotes

  1. [11] nGS 22–56 (sGS 961.2); VRP, sGS 951.1.

Art. 9

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs12 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Footnotes

  1. [12] BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

Art. 10

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung13 und Art. 11 Abs. 3 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes14 dem Bundesgericht unterbreitet.

Footnotes

  1. [13] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1874, SR 101.
  2. [14] BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

Art. 11

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.

nGS 20–50