811.41
Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven
vom 03.11.1988 (Stand 01.12.1988)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 12. Januar 1988 Kenntnis genommen und
erlässt als Gesetz:
Art. 1 Grundsatz
Bilden Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (im folgenden Bundesgesetz genannt), so gewähren ihnen Staat und Gemeinden Steuervergünstigungen.
Art. 2 Ergänzendes Recht
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Bundesgesetz.
Art. 3 Berechtigte Unternehmen
Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit wenigstens 20 Arbeitnehmern berechtigt.
Der Regierungsrat kann im Interesse regional ausgeglichener Reservenbildung im Kanton Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven berechtigen, soweit das Bundesgesetz dies zulässt.
Art. 4 Einlage und Höchstbestand
Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nach dem Bundesgesetz. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000.–, so darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen den Höchstbestand nach dem Bundesgesetz nicht übersteigen.
Art. 5 Steuervergünstigung
Bei den direkten Steuern gelten die jährlichen Einlagen als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
Art.
6 Nachträgliche Besteuerung
a) Voraussetzungen
Staat und Gemeinden besteuern aufgelöste Arbeitsbeschaffungsreserven, wenn das Unternehmen:
die ordnungsgemässe Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nicht nachweist;
den Betrieb einstellt;
den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
Art. 7 b) Veranlagung
Aufgelöste Arbeitsbeschaffungsreserven unterliegen einer getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag berechneten Jahressteuer zum Höchstsatz.
Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren sowie die Abrechnung von Abzügen und Freibeträgen sind unzulässig.
Der Anspruch auf die Jahressteuer entsteht im Zeitpunkt, in dem die Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst, der Betrieb eingestellt oder der Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt wird.
Art. 8 Verfahren
Das Verfahren zur Festsetzung der Steuervergünstigung und zur nachträglichen Besteuerung richtet sich nach dem Steuergesetz.
Art. 9 Strafbestimmungen
Die Vorschriften des Steuergesetzes über die Steuerstrafen werden sachgemäss angewendet.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 11 Reserven nach bisherigem Recht
Für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen sind vorerst die nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven zu verwenden.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 6. Juli 1952 wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt dessen Anwendung auf Verwendung und Auflösung der nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven.
Art.
13 Vollzugsbeginn
a) für natürliche Personen
Dieses Gesetz wird für natürliche Personen ab der Veranlagung für das Steuerjahr 1989 angewendet.
Arbeitsbeschaffungsreserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Kalenderjahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
Art. 14 b) für juristische Personen
Der Regierungsrat bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dieses Gesetz für juristische Personen angewendet wird.
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: Das Gesetz über steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven ist am 3. November 1988 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 4. Oktober 1988 bis 2. November 1988 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. Das Gesetz wird angewendet: a) für natürliche Personen ab der Veranlagung für das Steuerjahr 1989; b) für juristische Personen ab 1. Dezember 1988.
nGS 23–86