853.151
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Solothurn über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung
vom 13.08.1968 (Stand 07.09.1968)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes, Fassung gemäss Nachtragsgesetz vom 21. März 1966,
im Hinblick auf § 14 Abs. 5 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz des Kantons Solothurn, Fassung gemäss Gesetz vom 24. Mai 1964, und § 13 Abs. 3 der Vollziehungs-Verordnung dazu vom 15. Dezember 1964 sowie auf eine Gegenrechtserklärung des Finanzdepartementes des Kantons Solothurn vom 6. März 1968,1
als Gegenrechtserklärung:2
Art. 1
Die vom Kanton Solothurn ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erteilt worden sind.
Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen Jagdrecht zu unterziehen.
Art. 2
Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn werden nur im Einverständnis der solothurnischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.3
Art. 3
Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 7. September 1968 zur Anwendung.
nGS 5, 437