871.13
Verordnung über die Blitzschutzkontrolle
vom 21.12.2010 (Stand 01.06.2016)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 54 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968
als Verordnung:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt:
die Vornahme von Prüfung und Begutachtung der Blitzschutzanlagen durch Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure;
die Entschädigung der Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure.
Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure sind:
Regionalaufseherinnen und Regionalaufseher;
Gemeindekontrolleurinnen und Gemeindekontrolleure.
Art.
2 Prüfung und Begutachtung
a) Vornahme
Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure nehmen die Prüfung und die Begutachtung in der Regel selber vor.
Sie können Hilfspersonen beiziehen.
Sie entlöhnen die beigezogenen Hilfspersonen und versichern diese gegen Unfall.
Art. 3 b) Beschaffung der Geräte
Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure beschaffen die für die Prüfung und die Begutachtung erforderlichen Geräte selber und auf eigene Kosten, soweit ihnen diese nicht vom Amt für Feuerschutz zur Verfügung gestellt werden.
Art.
4 Entschädigung
a) nach Stundenansatz
Die Entschädigung für die Vornahme von Prüfung und Begutachtung bemisst sich nach dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand.
Für die Ermittlung des zeitlichen Aufwandes werden angerechnet:
die Vornahme von Prüfung und Begutachtung;
die Vor- und Nachbereitung von Prüfung und Begutachtung;
der Arbeitsweg.
Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Stundenansätze fest.
Art. 5 b) nach Pauschale
Mit einer Pauschale werden entschädigt:
die Teilnahme an Kursen und Tagungen;
Abendsitzungen;
die Benützung von privater Büroinfrastruktur, soweit sie zur Ausübung der Tätigkeiten der Blitzschutzkontrolle benötigt wird.
Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Ansätze fest.
Art. 6 c) Spesenvergütung
Die Entschädigung der Spesen richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen über die Spesenvergütung.
Art. 7 Rechnungsstellung
Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure stellen dem Amt für Feuerschutz in der Regel vierteljährlich Rechnung.
Blitzschutzkontrolleurinnen und Blitzschutzkontrolleure stellen für Arbeitsleistungen von Hilfspersonen dem Amt für Feuerschutz gesondert Rechnung.
Art. 8
Art. 9 b) Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Entschädigungen der Blitzschutzkontrolleure vom 21. April 1970 wird aufgehoben.
Art. 10 c) Übergangsbestimmung
Prüfungen und Begutachtungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses vorgenommen wurden, werden nach der Verordnung über die Entschädigungen der Blitzschutzkontrolleure vom 21. April 1970 entschädigt.
Art. 11 d) Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
nGS 46–35