871.16
Tarif für die Schadenbekämpfung
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 871.16
Tarif für die Schadenbekämpfung vom 19. November 1991 (Stand 1. Januar 1992)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 46, 46bis und 46quinquies des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 19691 als Tarif:2
Art. 1 Hilfeleistung
a) Entschädigung 1 Die Entschädigung für Hilfeleistungen im zugeordneten Gebiet beträgt:
Personal: Fr. 1. Einsatz, je Person und Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.– 2. Retablierung, je Person und Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.– 3. Verpflegung bei einer Einsatzdauer von wenigstens 3 Stunden, je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– Grund- Einsatzgebühr kosten je Einsatz je Stunde
Einsatzmittel: Fr. Fr. 1. schweres Feuerwehrfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– 80.– 2. Autodrehleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600.– 150.– 3. Chemiewehr-Rüstwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– 100.– 4. Stützpunkt-Einsatzleitfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– 50.– 5. Kleinfahrzeug (bis 3,5 t) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– 30.– 6. Motorspritze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 20.– 7. Heuwehrgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 20.– 8. Chemiewehr-Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 20.–
Ausrüstung: 1. Pressluft-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.– – 2. Langzeit-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.– –
sGS 871.1.
In Vollzug ab 1. Januar 1992.
nGS 26–152 871.16 Grund- Einsatzgebühr kosten je Einsatz je Stunde Fr. Fr. 3. Filtergasmaske, je Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25.– – 4. Vollschutzanzug, je Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– – 5. Chemiepumpe, Sauggerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 20.– 6. Ventilator . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 20.– 7. mobiles Notstromaggregat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 20.– 8. Schlauch (einschliesslich waschen, trocknen und prüfen): – Nennweite 110 mm, je Schlauch . . . . . . . . . . . . . . . – 16.– – Nennweite 75 mm, je Schlauch . . . . . . . . . . . . . . . . – 14.– – Nennweite 50 oder 40 mm, je Schlauch . . . . . . . . . – 11.– – Reparaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand 9. Ölschwimmsperre, je 10 m Länge und je Einsatztag . 30.– –
Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Gemeinkosten abgegolten.
Bei Kleinereignissen werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.
Art. 2 b) angebrochene Einsatzstunde
Eine um mehr als einen Viertel angebrochene Einsatzstunde wird voll entschädigt.
Eine bis zu einem Viertel angebrochene Einsatzstunde wird nicht entschädigt.
Art. 3 c) Ermässigung
Bei längerem, ununterbrochenem Einsatz werden die Entschädigungen nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c dieses Tarifs ermässigt:
vom 3. bis 30. Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 25 Prozent;
ab 31. Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um 50 Prozent.
Art. 4 d) Ersatzbeschaffung
Für einsatzbedingte Ersatzbeschaffungen von Ausrüstung und Verbrauchsmaterial sowie für Reparaturen und Retablierung durch Dritte werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.
871.16
Art. 5 Fehlalarm 3
Für einen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Fehlalarm werden in Rechnung gestellt: Fr.
Grundgebühr für bereitgestellte Einsatzgeräte sowie für Material- und Gemeinkosten, pauschal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–
Personalkosten, je Person und Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.– 2 Ab dem fünften Fehlalarm je Kalenderjahr wird die Grundgebühr nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung verdoppelt.
Art. 6 Sicherungs- und Behebungsmassnahmen 4
Kosten für Massnahmen, welche die Feuerwehr zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung trifft, können nach den Ansätzen von Art. 1 dieses Tarifs in Rechnung gestellt werden.
Art. 7 Schadenverhütung und Schadenbegrenzung 5
Vom Inhaber oder Betreiber einer Brandmelde- oder Löschanlage werden erhoben:
einmalige Aufschaltgebühr: Fr. 1. Zweikriterien-Sender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– 2. Mehrkriterien-Sender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000.– 3. Anpassungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
jährlich wiederkehrende Gebühr: 1. Zweikriterien-Sender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– 2. Mehrkriterien-Sender: – 1. und 2. Kriterium, insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– – jedes weitere Kriterium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– Für Probealarme werden keine Gebühren erhoben.
Gebühr für ausserordentlich umfangreiche Personalinstruktionen: 1. Personalkosten, je Person und Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.– 2. Einsatzmittel und Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ansätze nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c dieses Tarifs Für die Grundinstruktion wird keine Gebühr erhoben.
Mit den Gebühren nach Abs. 1 dieser Bestimmungen sind die Kosten für den Betrieb des Übertragungsnetzes von der Brandmelde- oder Löschanlage bis zur Empfangszentrale der Feuerwehr nicht abgegolten.
Art. 8 Vollzugsbeginn
Dieser Tarif wird ab 1. Januar 1992 angewendet.
Art. 46quinquies FSG, sGS 871.1.
3