Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds

872.3 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/sgs/872-3/de/verordnung-uber-beitrage-aus-dem-feuerschutzfonds

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Legislazione San Gallo
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

872.3

Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfonds

vom 21.11.2006 (Stand 01.06.2016)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960

als Verordnung:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Investitionsbeiträge
a) Grundsatz

Die Gebäudeversicherung fördert durch Investitionsbeiträge aus dem Feuerschutzfonds Massnahmen zur Brandverhütung und zur Schadenbekämpfung.

Art. 2 b) Voraussetzung

Investitionsbeiträge werden ausgerichtet, wenn Anlagen, Einrichtungen oder Geräte dem bedarfsgerechten Feuerschutz der Gebäude sowie der wirkungsvollen Schadenbekämpfung dienen und in technischer Hinsicht den Vorschriften entsprechen.

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Beiträge an politische Gemeinden und Korporationen davon abhängig machen, dass diese zusammenarbeiten.

Art. 3 c) Bemessung

Investitionsbeiträge stehen in einem angemessenen Verhältnis:

  1. zur Verbesserung des Personenschutzes;

  2. zum Versicherungswert geschützter Gebäude.

Sie werden bemessen nach der kostengünstigsten Lösung, die den Zweck erfüllt.

Art. 4 d) Auflagen

Wer Beiträge erhalten hat oder in Rechtsnachfolge dafür eingetreten ist, hat Anlage, Einrichtung und Gerät:

  1. einwandfrei zu unterhalten;

  2. dauernd betriebsbereit zu halten;

  3. der Feuerwehr für notwendige Einsätze und Übungen zur Verfügung zu stellen.

Art. 5 e) Kontrolle

Die Gebäudeversicherung oder das Amt für Feuerschutz können Anlagen, Einrichtungen und Geräte, für die Beiträge geleistet wurden, jederzeit kontrollieren.

Art. 6 f) Rückforderung

Beiträge können zurückgefordert werden, wenn:

  1. eine Voraussetzung nach Art. 2 dieses Erlasses nicht mehr erfüllt ist;

  2. Auflagen nach Art. 4 dieses Erlasses trotz Mahnung missachtet werden;

  3. Anlage, Einrichtung oder Gerät zweckentfremdet werden.

Art. 7 g) Ersatz

Im Fall des Ersatzes von Feuerwehrfahrzeugen, Feuerwehrdepotbauten oder Anlagen und Einrichtungen der Wasserversorgung vor Ablauf der Amortisationszeit werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt.

Ersatzbeschaffungen und Ersatzbereitstellungen nach Ablauf der Amortisationszeit werden subventioniert, wenn sie einem Bedürfnis entsprechen.

Erlöse aus ersetzten Anlagen, Einrichtungen, Feuerwehrfahrzeugen oder Geräten werden bei Festlegung der beitragsberechtigten Kosten des Ersatzes angerechnet.

Art. 8 Sonderregelungen

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Personal- und Betriebsbeiträge an Feuerwehren ausrichten. Diese richten sich nach:

  1. Massgabe des zu schützenden Versicherungskapitals und des Ausschöpfungsgrades der Feuerwehrabgabe;

  2. der Bedeutung besonderer Aufgaben, die in kantonalem oder regionalem Interesse erfüllt werden.

(2.) II. Beitragsberechtigung und Ansätze

(2.1.) 1. Löschwasserversorgung

Art. 9 Berechtigung

Beitragsberechtigt sind die Kosten für Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen, die eine für die Brandbekämpfung ausreichende zonengerechte Erschliessung mit Löschwasser unter genügendem Druck sicherstellen.

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Anforderungen fest.

Bei Anlagen zur gleichzeitigen Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sind die gesamten Baukosten beitragsberechtigt.

An Betriebs- und Unterhaltskosten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 10 Bemessung

Beiträge von 20 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:

  1. Erstellung und Ausbau vollständiger Hydrantenanlagen;

  2. Einbau zusätzlicher Überflurhydranten;

  3. Aufbau neuer Druckzonen mit Löschbehältern;

  4. Neuautomatisierung bestehender Anlagen, wenn der Alarmposten für die Feuerwehr einbezogen wird, sowie für die Verbesserung der Automatik und den Einbau einer Notstromanlage;

  5. Netzerweiterungen, für deren Kalibrierung ausserordentliche Anforderungen des Feuerschutzes berücksichtigt werden;

  6. Erstellung von Ringleitungen, die zur Verbesserung der Druckverhältnisse für ein grösseres überbautes Gebiet oder ein besonderes Brandrisiko massgeblich beitragen;

  7. Erstellung von Verbindungsleitungen und Stufenpumpwerken zwischen Ortschaften oder Gemeinde- bzw. Korporationsgebieten, soweit auf die Erstellung zusätzlicher Reservoirbauten, Ringleitungen oder neuer Wassergewinnungsanlagen verzichtet werden kann;

  8. Erstellung neuer Reservoire mit Löschreserven und Vergrösserung der Löschreserven.

Beiträge von 15 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:

  1. Netzerweiterungen, bei deren Kalibrierung keine ausserordentlichen Anforderungen des Feuerschutzes zu berücksichtigen sind;

  2. Erstellung von Stufenpumpwerken im Normalversorgungsbereich;

  3. Erstellung von Wassergewinnungsanlagen;

  4. Verbesserungen von Reservoiren, Pumpwerken und Wassergewinnungsanlagen, die der Versorgungssicherheit dienen;

  5. Erarbeitung genereller Wasserversorgungsprojekte für Gesamt- und Verbundanlagen sowie Übersichtspläne für die Feuerwehr.

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann für Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend dem Feuerschutz dienen, die Beiträge um höchstens weitere 5 Prozent erhöhen. An weitere Massnahmen zur Verbesserung des Feuerschutzes kann sie Pauschalbeiträge ausrichten. Diese betragen höchstens 15 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 11 Kürzung

Beiträge werden gekürzt:

  1. um 50 Prozent, wenn die Anlage oder Einrichtung überwiegend zur Verbesserung der Trink- und Brauchwasserversorgung dient;

  2. um höchstens 50 Prozent, wenn wesentliche Mängel für den Feuerschutz festgestellt oder Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden.

(2.2.) 2. Technischer Brandschutz

Art. 12 Berechtigung

Beitragsberechtigt sind die Kosten für die freiwillige Erstellung und Beschaffung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur bedarfsgerechten Verbesserung des Brandschutzes von Gebäuden.

An Unterhalts- und Reparaturkosten sowie Abonnements- und Servicekosten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 13 Bemessung

Beiträge von 30 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:

  1. automatische stationäre Löschanlagen einschliesslich Zuleitung sowie automatische Brand- und Gasmeldeanlagen, wenn sie als Vollschutz oder Vollüberwachung ausgeführt sind;

  2. Blitzschutzanlagen an Gebäuden;

  3. Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 und Brandabschnittsmauern mit Feuerwiderstand REI 90;

  4. Wasserlöschposten.

Beiträge von 20 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:

  1. automatische stationäre Löschanlagen einschliesslich Zuleitung sowie automatische Brand- und Gasmeldeanlagen, wenn sie als Teilschutz oder Teilüberwachung ausgeführt sind;

  2. manuelle Brandmeldeanlagen mit direkter Alarmübermittlung zur Feuerwehr.

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann für Einzelfälle Pauschalbeiträge festlegen.

(2.3.) 3. Feuerwehrbauten

Art. 14 Berechtigung

Beitragsberechtigt ist der bauliche Aufwand für Feuerwehrhaupt- und -nebendepots politischer Gemeinden.

Zum Feuerwehrdepot gehören je nach Bedarf Einstellboxen für die Fahrzeuge, Atemschutzraum, Werkstatt, Kommando- und Mannschaftspikettraum, Theorieraum sowie Retablier- und Lagergelegenheiten für allgemeines Feuerwehrmaterial. Landkäufe und Umgebungsarbeiten sowie Unterhalts- und Reparaturkosten sind nicht beitragsberechtigt.

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt anhand der Baukostenentwicklung jährlich den Höchstpreis je nutzbaren Quadratmeter fest.

Wird das Feuerwehrdepot in ein Mehrzweckgebäude eingegliedert, ist der Feuerwehranteil beitragsberechtigt.

Art. 15 Bemessung

Der Beitrag beträgt 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.

Art. 16 Gemeinsames Depot

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann den Beitrag um höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn mehrere politische Gemeinden ein Feuerwehrdepot für den gemeinsamen Betrieb erstellen.

Sie kann den Beitrag um höchstens 50 Prozent herabsetzen, wenn eine Gemeinde ein eigenes Feuerwehrdepot erstellt, obwohl ein gemeinsamer Betrieb des Depots zusammen mit anderen politischen Gemeinden zweckmässig wäre. Die gesuchstellende Gemeinde hat nachzuweisen, dass der Betrieb eines gemeinsamen Depots nicht zweckmässig ist.

(2.4.) 4. Feuerwehralarmierung und –kommunikation

Art. 17 Berechtigung

Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen, soweit sie für die Verbindung mit der Kantonalen Notrufzentrale benötigt werden, insbesondere technische Einrichtungen für Funkzentralen.

An Einzelaufwendungen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 18 Bemessung

Der Beitrag beträgt 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.

Art. 19 Gemeinsame Anlage

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann den Beitrag um höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn mehrere politische Gemeinden Anlagen oder Einrichtungen für den gemeinsamen Betrieb erstellen oder beschaffen.

Sie kann den Beitrag um höchstens 50 Prozent herabsetzen, wenn eine Gemeinde eigene Anlagen erstellt oder eigene Einrichtungen beschafft, obwohl ein gemeinsamer Betrieb der Anlagen oder Einrichtungen zusammen mit anderen politischen Gemeinden zweckmässig wäre. Die gesuchstellende politische Gemeinde hat nachzuweisen, dass der Betrieb gemeinsamer Anlagen oder Einrichtungen nicht zweckmässig ist.

(2.5.) 5. Feuerwehrfahrzeuge

Art. 20 Berechtigung

Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, die dem vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung erlassenen Konzept «Handbuch Feuerwehrfahrzeuge» entsprechen. Darin werden Fahrzeugtypen, Gewichtsklassen, Motorisierung, technische Ausstattung und Feuerwehrausrüstung standardisiert.

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt jährlich je Fahrzeugtyp den für die Beitragsberechtigung anrechenbaren Höchstpreis fest.

An Betriebs-, Unterhalts- und individuelle Nachrüstungskosten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 21 Bemessung

Beiträge von 40 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:

  1. Tanklöschfahrzeuge;

  2. Hilfeleistungsfahrzeuge;

  3. Hubrettungsfahrzeuge.

Beiträge von 30 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für Atemschutz- und Sanitätsfahrzeuge sowie Rüstwagen.

Beiträge von 20 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:

  1. Einsatzleitfahrzeuge;

  2. Personentransportfahrzeuge;

  3. Verkehrsdienstfahrzeuge;

  4. Anhänger.

Art. 22 Gemeinsame Beschaffung

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann die Beiträge um höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn mehrere politische Gemeinden ein Fahrzeug für den gemeinsamen Einsatz anschaffen.

Sie kann den Beitrag um höchstens 50 Prozent herabsetzen, wenn eine politische Gemeinde ein eigenes Fahrzeug beschafft, obwohl ein gemeinsamer Einsatz des Fahrzeuges zusammen mit anderen politischen Gemeinden zweckmässig wäre. Die gesuchstellende politische Gemeinde hat nachzuweisen, dass die Beschaffung eines gemeinsamen Fahrzeuges nicht zweckmässig ist.

Wird ein gemeinsamer Fahrzeugeinsatz durch eine zusätzliche Einzelbeschaffung hinfällig, so wird der neue Beitrag angemessen gekürzt.

(2.6.) 6. Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung

Art. 23 Pauschalbeitrag

An die Kosten für die Anschaffung von beweglichem Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung wird im Rahmen der verfügbaren Mittel jährlich ein Pauschalbeitrag ausgerichtet.

Massgebend für die Ermittlung des Pauschalbeitrags sind:

  1. Versicherungswerte der zu schützenden Gebäude in der Gemeinde (50 Prozent);

  2. Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner (40 Prozent);

  3. Gemeindefläche (10 Prozent).

(2.7.) 7. Betriebsfeuerwehr

Art. 24 Vollwertige Einsatzeinheit

Die Betriebsfeuerwehr, die während und ausserhalb der Betriebszeit auch für allgemeine Einsätze ausserhalb des Betriebes alarmiert und eingesetzt wird, erhält an die Kosten für die Anschaffung ihres Feuerwehrmaterials und ihrer Mannschaftsausrüstung einen jährlichen Pauschalbeitrag.

Massgebend sind die als besondere Brandschutzmassnahme verfügten Auflagen.

Art. 25 Reduzierte Einsatzeinheit

An Betriebsfeuerwehren oder Löschgruppen mit blosser Einsatzbereitschaft während der Betriebszeit werden keine Beiträge ausgerichtet.

(3.) III. Verfahren

Art. 26 Gesuch

Beitragsgesuche sind vor Bestellung, Auftragserteilung oder Arbeitsbeginn der Gebäudeversicherung einzureichen.

Dem Gesuch sind die notwendigen Angaben über die technischen Grundlagen sowie ein Kostenvoranschlag beizulegen.

Art. 27 Zusicherung

Die Gebäudeversicherung stellt die beitragsberechtigten Kosten fest und sichert Beiträge nach Massgabe der verfügbaren Mittel zu.

Die Zusicherung wird befristet. Auf Antrag kann sie verlängert werden.

Ohne Zusicherung werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 28 Auszahlung

Der Beitrag wird nach Rechnungsablage und Abnahmekontrolle ausbezahlt. Festgestellte Mängel müssen behoben sein.

Bei grösseren Anlagen, Einrichtungen und Beschaffungen sind Teilzahlungen möglich.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Beiträge aus dem Feuerschutzfond vom 7. Januar 1992 wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmung

Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Erlasses bei der Gebäudeversicherung hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

Art. 31 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2007 angewendet.

nGS 42–27