962.13
Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht
vom 18.11.2010 (Stand 01.01.2011)
Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 20101
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt:
Organisation und Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes;
den Einsatz der Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter.
(2.) II. Organisation und Zuständigkeit
Art.
2 Zwangsmassnahmengerichte
a) Bestand
Der Bestand der regionalen Zwangsmassnahmengerichte richtet sich nach dem Bestand und der örtlichen Zuständigkeit der regionalen Untersuchungsämter.3
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht am Kreisgericht Toggenburg.
Art. 3 b) Aufgaben
Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind für die Anordnung und die Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen zuständig.
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.
Art. 4 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter
Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter sind die vom Kantonsgericht bezeichneten hauptamtlichen oder festangestellten Mitglieder des Kreisgerichtes.
Sie können Amtshandlungen im gesamten Kantonsgebiet vornehmen.
Die Richterinnen und Richter der regionalen Zwangsmassnahmengerichte vertreten sich gegenseitig, ebenso die Richterinnen und Richter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes.
Art. 5 Bereitschaftsdienst
Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte ordnen den Bereitschaftsdienst.
Der Bereitschaftsdienst an den regionalen Zwangsmassnahmengerichten beginnt am Freitag oder an dem einem Ruhetag vorangehenden Tag um 8 Uhr und endet am letzten arbeitsfreien Tag um 18 Uhr.
Die Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter mit Bereitschaftsdienst entscheiden über die Anträge auf Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die während des Bereitschaftsdienstes gestellt werden.
Art. 6 Information der Staatsanwaltschaft
Die Zwangsmassnahmengerichte informieren die Staatsanwaltschaft über die Regelung der Stellvertretung und des Bereitschaftsdienstes.
(3.) III. Verfahren
Art. 7 Grundsatz
Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts.4
Art. 8 Voranzeige und zusätzliche Abklärungen
Die Staatsanwaltschaft leitet die ihr zugegangene Information über eine erfolgte Festnahme unverzüglich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weiter, wenn ein Antrag auf Untersuchungshaft in Frage kommt.
Sie klärt bei der Befragung der beschuldigten Person ab5, ob diese ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.
Art. 9 Kosten
Die Gerichts- und Verteidigungskosten können festgesetzt und bei der Hauptsache belassen werden, wenn die Verlegung vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Haftrichterordnung vom 16. Juni 20006 wird aufgehoben.
Art. 11 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
nGS 46–47