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Öffentliches Baurecht; Beeinträchtigung eines zivilrechtlichen Fusswegrechts durch ein Bauvorhaben; Verweis auf den Zivilrechtsweg – Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 5 BauG.

60/2020/17 · Obergericht Schaffhausen

Del 24 ago 2021

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sh/obergericht/60-2020-17/de/offentliches-baurecht-beeintrachtigung-eines-zivilrechtlichen-fusswegrechts-durch-ein-bauvorhaben-verweis-auf-den-zivilrechtsweg-art-67-abs-1-und-art-69-abs-5-baug

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Sciaffusa
  3. Obergericht Schaffhausen
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60/2020/17

Öffentliches Baurecht; Beeinträchtigung eines zivilrechtlichen Fusswegrechts durch ein Bauvorhaben; Verweis auf den Zivilrechtsweg – Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 5 BauG.

Rubrum

Öffentliches Baurecht; Beeinträchtigung eines zivilrechtlichen Fusswegrechts durch ein Bauvorhaben; Verweis auf den Zivilrechtsweg – Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 5 BauG.

OGE 60/2020/17 vom 24. August 2021

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Regeste

Die im Baubewilligungsverfahren vorgebrachte Rüge, ein Bauvorhaben beeinträchtige ein zivilrechtliches Fusswegrecht, ist grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen (E. 3).

Erwägungen

3. Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, durch die Notwendigkeit des Öffnens des Eingangstores werde ihr Fusswegrecht beeinträchtigt, weshalb die Baubewilligung nicht rechtmässig und aufzuheben sei. Der Regierungsrat hat die Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Fusswegrechts vorfrageweise geprüft. Im Baubewilligungsverfahren ist indes grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Privatrechtliche Fragen sind auf den Zivilweg zu verweisen, es sei denn, die öffentlichrechtliche Ordnung knüpfe ausnahmsweise unmittelbar an das Privatrecht an (vgl. OGE 40/2018/1 vom 24. August 2018 E. 3.2.2, Amtsbericht 2018, S. 89 mit Hinweis E. 6.3). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Folglich hat offenzubleiben, ob das Eingangstor das Fusswegrecht der Beschwerdeführer beeinträchtigt, und die Beschwerdeführer sind mit ihrer Rüge auf den Zivilweg zu verweisen.