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Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen

410.306 · Schaffhausen Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

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Fonte

410.306

Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen

Vom 24.05.2017 (Stand 01.08.2017)

Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 72a Abs. 3 des Schulgesetzes vom 27. April 1981,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt den Auftrag und die Anforderungen an die Ausbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen der Primar- und Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen.

Art. 2 Auftrag

Die Schulleitungen haben insbesondere folgenden Auftrag:

  1. Sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig. Dabei sorgen sie zusammen mit der Schulbehörde für die Umsetzung des Berufsauftrages

  2. Sie sorgen für ein wirksames Qualitätsmanagement ihrer Schule und für entsprechende intern oder kantonal initiierte Schulentwicklung

  3. Sie beteiligen die Lehrpersonen an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen

  4. Sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen

  5. Sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen

  6. Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen

Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

2 Anstellung

Art. 3 Anstellungsverfahren

Schulleiterinnen und Schulleiter sind Arbeitnehmer der Gemeinde.

Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.

Verfügt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter noch nicht über die notwendige Ausbildung, so ist vor einer Anstellung die Bewilligung des Erziehungsdepartementes einzuholen.

Art. 4 Ausbildungsvoraussetzungen

Für die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied sind folgende Ausbildungen kumulativ erforderlich:

  1. ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom oder eine gleichwertige pädagogische Ausbildung

  2. eine anerkannte Schulleiterausbildung

Die Schulleiterausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.

Art. 5 Beurteilung der Lehrpersonen und Unterrichtsbesuche durch die Schulleitungen

Die Schulleitungen setzen die Beurteilung der Lehrpersonen aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und kantonalen Vorgaben um.

3 Schlussbestimmung

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Footnotes

  1. [1] Amtsblatt 2017, S. 997.

Abl. 2017, S. 997