101.1
Notverordnung über die Überbrückungshilfe für Selbstständigerwerbende infolge der Corona-Pandemie
Vom 23.03.2020 (Stand 01.04.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung stellt Mittel für Selbstständigerwerbende zur Verfügung, damit sie eine kurzfristige Notlage überbrücken können, die infolge der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) eingetreten ist und die sie bis zum Erhalt anderweitiger Finanzhilfen nicht selbstständig zu bewältigen vermögen.
Art. 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
Beiträge gemäss dieser Notverordnung werden in Ergänzung zu den vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen gewährt.
Art. 3 Form
Die Mittel werden in Form eines Überbrückungsfonds in der Höhe von 10 Millionen Franken zur Verfügung gestellt, welcher durch den Kanton alimentiert wird. Überschüssige Mittel fallen zurück in die Staatskasse.
Die Gemeinden können zusätzliche Mittel in den Überbrückungsfonds einbezahlen.
Art. 4 Zuständigkeiten
Der Überbrückungsfonds wird vom Departement des Innern geführt.
Die Oberämter sind zuständig für:
die Entgegennahme und die Prüfung von Beitragsgesuchen;
die Bewilligung oder die Abweisung von Beitragsgesuchen namens des Regierungsrats;
die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 8.
Die Oberämter werden von folgenden Behörden unterstützt:
vom Steueramt durch das Bereitstellen der nötigen Zugriffe auf die Steuerdaten von gesuchstellenden Personen;
vom Amt für Finanzen und vom Departement des Innern durch das Gewährleisten einer raschen Auszahlung der Überbrückungshilfen.
Die Oberämter, das Departement des Innern, das Steueramt und das Amt für Finanzen können sämtliche Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Notverordnung benötigen.
2. Verfahren
Art. 5 Modalitäten der Gesuchseinreichung
Beitragsgesuche sind den Oberämtern in elektronischer Form über die von ihnen bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen.
Gesuchstellende Personen haben das digitale Gesuchsformular vollständig auszufüllen und sämtliche einverlangten Unterlagen einzureichen. Unvollständige Gesuche können ohne Begründung abgelehnt oder in der Bearbeitung zurückgestellt werden.
Fragen zum Gesuch können in digitaler Form gestellt werden. Eine Rückmeldung erfolgt primär auf demselben Weg oder durch eine telefonische Kontaktaufnahme vonseiten des Oberamts. Persönliche Beratungen auf den Oberämtern sind nach Voranmeldung und unter Einhaltung der Schutzvorschriften gegen COVID-19 möglich.
Art. 6 Voraussetzungen für die Beitragsgewährung
Beiträge sollen Selbstständigerwerbende gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 erhalten, die:
ihren Betrieb aufgrund der vom Bund zur Bekämpfung des COVID-19 beschlossenen Massnahmen ganz oder teilweise schliessen mussten oder ihre Aufträge innert weniger Tage ganz oder teilweise verloren haben;
mit ihrem Betrieb ein jährliches Einkommen von mindestens 15'000 Franken erzielten;
über kein jährliches Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit verfügen oder Ersatzeinkommen erhalten, welches 30'000 Franken übersteigt;
weniger als 20'000 Franken liquide Mittel zur Verfügung haben;
bis am 31. Dezember 2019 das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben;
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz und ihren Geschäftssitz im Kanton Solothurn verzeichnen.
Lebt die gesuchstellende Person in einer Ehegemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft, so soll sie Beiträge nur erhalten, wenn:
das gemeinsame jährliche Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit oder das Ersatzeinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt;
weniger als 25'000 Franken liquide Mittel zur Verfügung stehen.
Die Voraussetzungen werden anhand der letzten verfügbaren Steuerdaten sowie der einverlangten Gesuchsunterlagen geprüft. Es findet grundsätzlich keine Korrespondenz statt.
Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Mit der Gesuchseinreichung stimmt sie zu, dass ihre Steuerdaten eingesehen werden.
Art. 7 Gewährung von Beiträgen
Sofern die Voraussetzungen gemäss § 6 erfüllt sind, können die Oberämter namens des Regierungsrats einmalige Beiträge in der Höhe von 2'000 Franken pro gesuchstellende Person aus dem Überbrückungsfonds gewähren. Die Beitragsgewährung kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung des Gesuchs erfolgt durch Auszahlung eines Beitrags, die Abweisung des Gesuchs erfolgt durch einfache Mitteilung.
Der Regierungsrat kann beschliessen, dass die Oberämter ein zweites Mal einen Beitrag in der Höhe von 2'000 Franken gewähren können, sollte die Notlage für eine grosse Zahl Selbstständigerwerbender anhalten, weil sich bundesrechtliche Leistungen verzögern.
Art. 8 Rückerstattung unrechtmässiger Beitragsleistungen
Beitragsleistungen aus dem Überbrückungsfonds sind zurückzuerstatten:
falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Gewährung von Beiträgen hätte verweigert werden müssen;
sofern an die Beitragsgewährung geknüpfte Auflagen und Bedingungen schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
3. Schlussbestimmungen
Art. 9 Befristung
Die Notverordnung gilt längstens bis zum 23. März 2021.
RRB Nr. 2020/432 vom 23. März 2020. Inkrafttreten am 23. März 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 23. März 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 27. März 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 0042a/2020)
GS 2020, 7