103.1
Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksbegehren aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Vom 24.03.2020 (Stand 21.03.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
beschliesst:
Art. 1 Fristenstillstand
Folgende Fristen stehen still:
Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative nach Artikel 30 Abs. 3 KV;
Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen nach den § 41 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 1989;
Fristen für die Unterbreitung einer Volksinitiative nach Artikel 32 KV.
Die Referendumsfrist nach Artikel 36 Absatz 2 KV steht still, wenn der Staatskanzlei bis spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung oder bis spätestens drei Wochen nach Veröffentlichung eines neuen, dem fakultativen Referendum unterliegenden Kantonsratsbeschlusses die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.
Art. 2 Aussetzung von Verfahrenshandlungen
Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vorgenommen:
Formelle Vorprüfungen von Volksinitiativen gemäss Artikel 30 Absatz 2 KV i.V.m. § 130 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 1996;
Veröffentlichungen von Volksbegehren;
Verfügungen über das Zustandekommen von Volksbegehren;
Volksabstimmungen über kantonale Volksbegehren.
Der Regierungsrat kann trotz des Stillstands für ein Volksbegehren einen Abstimmungstermin festlegen.
Art. 3 Verbot von Unterschriftensammlungen
Während des Stillstands der Fristen nach § 1 gilt:
Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden;
es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Stimmrechtsbescheinigungen
Die Gemeinden sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten.
Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entgegen.
Art. 5 Weitere Volksrechte
Sinngemässe Anwendung findet die Verordnung auf alle weiteren Volksrechte, insbesondere auf
das Petitionsrecht gemäss Artikel 26 KV;
den Volksauftrag gemäss Artikel 34 KV; sowie
auf die politischen Rechte gemäss dem Gemeindegesetz (GG) vom 16. Februar 1992.
Von der Verordnung ausgenommen sind Handlungen im Zusammenhang mit kommunalen Ersatzwahlen, sofern die Einberufung für die Ersatzwahl nicht vom Gemeinderat aufgehoben wurde.
RRB Nr. 2020/487 vom 24. März 2020. Inkrafttreten am 21. März 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 27. März 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 0046/2020).
GS 2020, 10