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Verordnung über die Fraktionsbeiträge

121.251 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/121-251/de/verordnung-uber-die-fraktionsbeitrage

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

121.251

Verordnung über die Fraktionsbeiträge

Vom 27.06.1990 (Stand 01.01.2022)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf §§ 14 Absatz 4 und 55 des Kantonsratsgesetzes vom 24. September 19891

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag seiner vorberatenden Kommission

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 121.1.

Art. 1 Grundsatz

Die Fraktionen des Kantonsrates erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine finanzielle Unterstützung. Diese setzt sich aus einem Sockelbeitrag und Kopfbeiträgen zusammen.

Art. 2 Verteilung

Die Fraktionsbeiträge werden wie folgt verteilt:

  1. jede Fraktion erhält als Sockelbeitrag 10'000 Franken;

  2. jede Fraktion erhält zusätzlich für jedes beitragsberechtigte Fraktionsmitglied einen Kopfbeitrag von 1'500 Franken.

Art. 3 Stichtag

Stichtag für die Beitragsberechtigung ist der 1. Juli.

Art. 4 Auszahlung

Die Beiträge werden im Lauf des Monats August an die Fraktionen ausgerichtet.

Eine Auszahlung der Kopfbeiträge an Fraktionsmitglieder ist unzulässig.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Im Jahre 1990 werden die Fraktionsbeiträge spätestens im November ausgerichtet.

Im Jahre 2021 werden die Fraktionsbeiträge rückwirkend wie folgt angepasst: Der Sockelbeitrag (§ 2 Bst. a) entspricht 8'300 Franken, der Kopfbeitrag (§ 2 Bst. b) 1'500 Franken.

Im Jahr 2022 werden die Beiträge für das ganze Jahr gemäss der Änderung vom 15. Dezember 2021 berechnet, unbesehen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 11. Oktober 1990 (Datum der Publikation im Amtsblatt).

GS 91, 665