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Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen

122.131 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/122-131/de/gesetz-uber-die-delegation-von-verwaltungsbefugnissen

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

122.131

Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen

Vom 05.04.1981 (Stand 01.08.1999)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 7, 37, 41, 52 ff. und 62 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 21. Dezember 1976 und vom 13. Mai 1980 (Nachtrag)

beschliesst:

1. Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz vereinfacht die Verwaltungstätigkeit durch Delegation von Verwaltungsbefugnissen und verbessert den Rechtsschutz des Bürgers durch den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Art. 2 …

Art. 3 …

Art. 4 …

Art. 5

Wenn das Gesetz eine kantonale Genehmigung von Gemeindeordnungen, Gemeindereglementen, Statuten und Reglementen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und ähnlichen Erlassen vorschreibt, werden sie von jenem Departement genehmigt, dessen Sachgebiet sie betreffen.

Genehmigungsverfügungen der Departemente können mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Bau- und Zonenreglemente sowie Reglemente von Bodenverbesserungsunternehmungen genehmigt der Regierungsrat, soweit nach Gesetz nicht eine andere Behörde zuständig ist.

Art. 6 …

Art. 7 …

Art. 7bis Rückerstattung von Beiträgen

Die Rückerstattung von Beiträgen, Subventionen und ähnlichen Leistungen des Staates wird vom zuständigen Departement verfügt. Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2. Änderung gesetzlicher Kompetenzvorschriften

2.1. Geschäftskreis des Bau-Departementes

Art. 8 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 9 …

Art. 10 Änderung des Wasserrechtsgesetzes

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

2.2. Geschäftskreis des Erziehungs-Departementes

Art. 12 Änderung des Gesetzes betreffend die Kantonsschule

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 13 Änderung des Volksschulgesetzes

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 14 …

Art. 15 …

2.3. Geschäftskreis des Finanz-Departementes

Art. 16 …

Art. 17 …

Art. 18 …

Art. 19 …

Art. 20 …

2.4. Geschäftskreis des Forst-Departementes

Art. 21 …

2.5. Geschäftskreis des Departementes des Innern

Art. 22 …

Art. 23 …

2.6. Geschäftskreis des Justiz-Departementes

Art. 24 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 25 …

2.7. Geschäftskreis des Kultus-Departementes

2.8. Geschäftskreis des Landwirtschafts-Departementes

Art. 26 …

2.9. Geschäftskreis des Militär-Departementes

2.10. Geschäftskreis des Polizei-Departementes

Art. 27 …

2.11. Geschäftskreis des Sanitäts-Departementes

Art. 28 Änderung des Gesetzes über die Organisation des Sanitätswesens

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 29 …

Art. 30 Änderung des Gesetzes über die Tuberkulosebekämpfung

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 31 Änderung der Spitalvorlage IV

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

2.12. Geschäftskreis des Volkswirtschafts-Departementes

Art. 32 …

Art. 33 …

Art. 34 …

3. Schlussbestimmungen

Art. 35 Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 36 Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 37 Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 38 …

Art. 39 …

Art. 40 …

Art. 41 Aufhebung

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen, Kantonsratsbeschlüssen und sonstigen Erlassen aufgehoben.

Art. 42 Übergangsrecht

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemachte Verfahren werden nach den Bestimmungen und Zuständigkeiten des bisherigen Rechtes zu Ende geführt.

Art. 43 Genehmigung durch Bundesbehörden

Die Änderungen in den §§ 8, 10, 20, 21, 24, 26, 30 und 32-34 bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Die Änderungen von § 24 litera a des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 37 dieses Gesetzes) und § 56 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal (§ 38 dieses Gesetzes) bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Art. 44 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Vom Schweizerischen Bundesrat am 30. Oktober 1981 genehmigt. Von der Schweizerischen Bundesversammlung am 15. Dezember 1981 genehmigt. Inkrafttreten am 1. Januar 1982.

GS 88, 683