125.12
Gesetz über die Gerichtsorganisation
Vom 13.03.1977 (Stand 01.01.2026)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 41 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 23. Oktober 18871
beschliesst:
1. Gerichtsbehörden
Art. 1 Ausübung der Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen wird durch die in diesem Gesetz genannten Gerichtsbehörden ausgeübt.
Vorbehalten bleiben weitere Gerichtsbehörden, die in speziellen Erlassen vorgesehen sind, und die Tätigkeit der Polizei nach dem Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr.
Art. 1bis Verfahrenssprache
Verfahrenssprache ist Deutsch.
2. Bussenerhebung durch die Polizei
Art. 2 1. eidgenössische Ordnungsbussen
Die Erhebung von Ordnungsbussen, zu der die Kantone nach der Bundesgesetzgebung ermächtigt sind, obliegt der Kantonspolizei und den Polizeikorps der Einwohnergemeinden.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, diese Aufgabe weiteren Polizeikorps zu übertragen.
Art. 3 2. kantonale Ordnungsbussen
Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Polizeiorgane ermächtigen, bei geringfügigen Übertretungen des kantonalen Rechtes Bussen auf der Stelle zu erheben, sofern der Fehlbare damit einverstanden ist; der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungstatbestände und stellt den Tarif auf.
3. Gerichte
3.1. Friedensrichter
Art. 4 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung
In jeder Einwohnergemeinde wird ein Friedensrichter gewählt. Ist Urnenwahl vorgesehen, richtet sich das Verfahren nach § 70 Absatz 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 19962.
Stellvertreter des Friedensrichters ist der Gemeindepräsident der Einwohnergemeinde, in zweiter Linie der Gemeindevizepräsident, alsdann der amtsälteste Gemeinderat.
Die Gemeinden können für die Stellvertretung in der Gemeinde eine andere Regelung treffen.
Zwei oder mehrere Einwohnergemeinden können mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag einen Friedensrichterkreis bilden. In diesem Falle ist ein Friedensrichter für alle Einwohnergemeinden im Friedensrichterkreis zuständig. Der Vertrag unterliegt der Genehmigung durch die Gerichtsverwaltungskommission.
…
Art.
5 2. Kompetenzen
a) in Zivilsachen
Der Friedensrichter ist die zuständige Schlichtungsbehörde gemäss Artikel 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)3, sofern beide bzw. alle Parteien in derselben Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben.
Ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter findet nicht statt:
…
wenn der Staat oder eine Gemeinde Partei ist;
bei Klagen nach Artikel 961 und 975 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);
bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995.
bei Klagen über die Unterstützungspflicht;
Er beurteilt die weiteren Fälle, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
Art. 6 b) in Strafsachen
…
Der Friedensrichter ahndet mit Strafbefehl die Übertretungen des Gemeindestrafrechts und kann Bussen bis zum Höchstbetrag von 300 Franken sowie Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 106 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 19374) bis zu 5 Tagen aussprechen.
3.2. …
Art. 7 …
3.3. Amtsgerichtspräsidenten
Art. 8 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung
Für jede Amtei wählen die Stimmberechtigten einen Amtsgerichtspräsidenten.
Der Kantonsrat kann für Amteien mit besonders grosser Geschäftslast beschliessen, dass 2 oder mehr Amtsgerichtspräsidenten zu wählen sind. Er legt zugleich die Summe der Stellenprozente aller Amtsgerichtspräsidenten der Amtei fest. Die Amtsgerichtspräsidenten können sich gegenseitig vertreten.
Der Amtsgerichtspräsident kann ausser durch die Statthalter durch einen Amtsrichter vertreten werden.
Art. 8bis 1bis. Beschäftigungsgrad
Der Beschäftigungsgrad des Amtsgerichtspräsidenten beträgt mindestens 60 Prozent.
Die Gerichtsverwaltungskommission kann die Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsperiode auf Gesuch des Amtsgerichtspräsidenten bewilligen, wobei ausreichende Gründe vorliegen müssen, der Beschäftigungsgrad mindestens 60 Prozent betragen muss und die Summe der Stellenprozente aller Amtsgerichtspräsidenten der Amtei nicht überschritten werden darf.
Art.
9 2. Kompetenzen
a) in Zivilsachen
aa) Prozessleitung
Der Amtsgerichtspräsident ist Instruktionsrichter in Zivilsachen gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)5.
Art. 10 bb) als Einzelrichter
Der Amtsgerichtspräsident ist in allen Streitigkeiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind, die Schlichtungsbehörde nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Er entscheidet als Einzelrichter:
in Zivilsachen, welche im vereinfachten Verfahren entschieden werden;
alle Rechtssachen des summarischen Verfahrens, unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften;
in Scheidungsverfahren und in Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
Schiedssachen gemäss Artikel 356 Absatz 2 ZPO in denjenigen Fällen, in denen sich der Sitz des Schiedsgerichts in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich befindet;
alle Vollstreckungs- und Rechtshilfesachen, vorbehältlich der direkten Vollstreckung gemäss Artikel 236 Absatz 3 ZPO.
Art. 11 …
Art. 12 b) in Strafsachen
Der Amtsgerichtspräsident beurteilt als Strafrichter:
a) …
b) Einsprachen gegen Strafbefehle der Staatsanwälte, der Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft, der Friedensrichter und weiterer Behörden;
bbis) …
c) alle Verbrechen und Vergehen sowie die damit zusammenhängenden Übertretungen, soweit der Staatsanwalt in der Anklage eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten sowie eine Massnahme mit Ausnahme jener nach Artikel 59, 60, 61, 64 und 65 StGB6 beantragt. Der Amtsgerichtspräsident beurteilt auch Anklagen gegen Unternehmen nach Artikel 102 StGB7, wenn ausser dem Unternehmen eine natürliche Person nach Artikel 112 Absatz 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20078 angeklagt ist, für welche der Staatsanwalt eine der vorgenannten Sanktionen beantragt;
cbis Anträge der Vollzugsbehörde gemäss § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG) vom 13. November 20139 um Aufhebung von Massnahmen gemäss Artikel 63 StGB und gleichzeitigen, nicht in die Kompetenz des Amtsgerichts fallenden Entscheid über die Rechtsfolgen.
d) …
Überweist der Amtsgerichtspräsident den Fall in Anwendung von Artikel 334 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)10 dem Amtsgericht, so tritt er im Verfahren vor Amtsgericht in den Ausstand, falls die beschuldigte Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
…
3.4. Amtsgerichte
Art. 13 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Für jede Amtei wird ein Amtsgericht bestellt, das aus einem Präsidenten und 2 Mitgliedern besteht. Dem Gericht werden 2 Ersatzrichter beigegeben.
Die Stimmberechtigten jeder Amtei wählen 2 Amtsrichter und 2 Ersatzrichter.
Der Kantonsrat kann für Amteien mit besonders grosser Geschäftslast beschliessen, dass 4 Amtsrichter zu wählen sind.
Ausserordentliche Ersatzrichter sind die Friedensrichter der Gemeinden der betreffenden Amtei.
Art.
14 2. Kompetenzen
a) in Zivilsachen
Das Amtsgericht beurteilt als Zivilgericht in Dreierbesetzung alle Zivilsachen, für die kein anderes Gericht zuständig ist.
Art. 15 b) in Strafsachen
Das Amtsgericht beurteilt als Strafgericht in Dreierbesetzung alle Verbrechen und Vergehen, für die keine andere Gerichtsbehörde zuständig ist. Es beurteilt auch Anklagen gegen Unternehmen nach Artikel 102 StGB, wenn ausser dem Unternehmen eine natürliche Person nach Artikel 112 Absatz 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 200711 angeklagt ist, für welche der Staatsanwalt eine Sanktion beantragt, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten fällt.
…
Das Amtsgericht beurteilt Anträge der Vollzugsbehörde gemäss § 7 Absatz 1 JUVG12 um Aufhebung von Massnahmen gemäss den Artikeln 59, 60, 61 und 63 StGB13 und gleichzeitigen Entscheid über die Rechtsfolgen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Amtsgerichtspräsidenten gemäss § 12 Absatz 1 Buchstabe cbis.
3.5. …
Art. 16 …
3.6. Jugendgerichtspräsident und Jugendgericht
Art. 17 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Der Kantonsrat wählt den Jugendgerichtspräsidenten und seinen Stellvertreter aus der Mitte der Amtsgerichtspräsidenten. Er wählt ferner aus jeder Amtei ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Jugendgerichts.
Die Amtsgerichtspräsidenten müssen die Wahl für die Dauer einer Amtsperiode annehmen. Das Obergericht kann aus wichtigen Gründen vom Amtszwang befreien.
Das Jugendgericht ist administrativ einem Amtsgericht angegliedert.
Das Jugendgericht amtet in Dreierbesetzung. Es soll nach Möglichkeit ein Jugendrichter mitwirken, der in der gleichen Amtei wie der zu beurteilende Jugendliche Wohnsitz hat.
Zur Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität wird das Jugendgericht mit Mitgliedern beider Geschlechter besetzt.
Art. 18 2. Kompetenzen
Der Jugendgerichtspräsident beurteilt Einsprachen gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
Das Jugendgericht fällt als erste Instanz alle Entscheide gegen Jugendliche, für die nicht der Jugendgerichtspräsident zuständig ist.
3.7. Haftrichter
Art. 19 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Der Kantonsrat wählt den leitenden und höchstens 2 weitere Haftrichter. Er legt zugleich die Summe ihrer Stellenprozente fest. Die Haftrichter sind zugleich Statthalter der Amtsgerichtspräsidenten.
Die Haftrichter vertreten einander gegenseitig. Ausserordentliche Haftrichter sind die Amtsgerichtspräsidenten.
…
Das Obergericht regelt die Organisation und die Geschäftsführung durch Verordnung.
Art. 20 2. Kompetenzen
Der Haftrichter nimmt die Aufgaben wahr, die die Schweizerische Strafprozessordnung und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung14 dem Zwangsmassnahmengericht zuweisen.
…
Er trifft die weiteren Verfahrensentscheide, die ihm durch Gesetz oder Verordnung des Kantonsrates zugewiesen werden.
3.8. …
Art. 21 …
Art. 22 …
3.9. Obergericht
Art. 23 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Das Obergericht umfasst 9-12 Richterstellen.
Der Kantonsrat wählt die Oberrichter. Er kann nach Anhörung des Obergerichtes freie Stellen in teilamtliche Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent aufteilen. Die Mehrheit aller Oberrichter muss im Vollamt angestellt sein.
Der Kantonsrat wählt höchstens 5 Ersatzrichter. Weitere Ersatzrichter sind die Ersatzrichter des Verwaltungs- und des Versicherungsgerichtes.
Ausserordentliche Ersatzrichter sind die Amtsgerichtspräsidenten.
Art. 24 2. Besetzung
Das Obergericht tagt als Gesamtgericht oder in Dreierbesetzung.
Es bestellt aus seiner Mitte folgende dreigliedrige Kammern:
Zivilkammer;
Strafkammer;
…
…
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer;
Beschwerdekammer.
Die Kammern werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt.
Art. 25 3. Präsidium
Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Gesamtgerichts für die Dauer von 4 Jahren den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obergerichtes. Wiederwahl ist zulässig.
Die Präsidenten der Kammern werden für die Dauer von 2 Jahren vom Gesamtgericht gewählt.
Art. 26 4. Berichterstattung
Das Gesamtgericht bezeichnet alljährlich die Berichterstatter für die Aufsicht über die verschiedenen Zweige der Justizpflege und für die Herausgabe der wichtigen Entscheide.
Art. 27 5. Geschäftsreglement
Das Obergericht ordnet seine Geschäftsführung in einem Reglement.
Art. 28 6. Vorsitz
Der Obergerichtspräsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Regel in der Kammer, der er angehört.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Art.
29 7. Kompetenzen
a) Gesamtgericht
Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Richtern nach § 23 Absatz 1bis. Es hat folgende Kompetenzen:
a) Erlass von Verordnungen, soweit sie durch die Gesetzgebung dem Obergericht zugewiesen werden;
b) Erlass von Reglementen und Weisungen;
c) Feststellung des Rechenschaftsberichtes zuhanden des Kantonsrates;
d) Wahlen in die Kammern;
dbis) Zuteilung der Richter an das Verwaltungsgericht und das Versicherungsgericht;
dter) Beurteilung von Gesuchen um Veränderung des Beschäftigungsgrades der Richter während der Amtsperiode, wobei ausreichende Gründe und die Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1bis (Sätze 2 und 3) vorliegen müssen sowie die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert werden darf;
e) Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen in hängigen Prozessen. Die zuständige Kammer ist im Entscheid an den Plenarbeschluss gebunden;
f) Zuweisung von Geschäften, die dem Richter durch die Gesetzgebung ohne Angabe der zuständigen Gerichtsinstanz zum Entscheid übertragen werden;
g) Behandlung von Beschwerden gegen die Mitglieder, die Gerichtsschreiber und das Gerichtspersonal des Obergerichtes;
h) Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gemäss § 105 ff.
Die für ein Teilpensum gewählten Richter haben volles Stimmrecht.
Art. 30 b) Zivilkammer
Die Zivilkammer beurteilt:
durch Rechtsmittel weitergezogene Zivilsachen;
Streitigkeiten gemäss Artikel 5 ZPO;
direkte Klagen gemäss Artikel 8 ZPO;
Schiedssachen gemäss Artikel 356 Absatz 1 ZPO;
Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Handelsregisteramtes gemäss Artikel 165 der Handelsregisterverordnung15.
Beschwerden gegen Verfügungen der Grundbuchämter gemäss Artikel 956a-b ZGB;
Beschwerden gegen Entscheide des Amtschreibers gemäss § 224 und § 225 EG ZGB16 sowie Beschwerden gegen Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten gemäss § 225bis EG ZGB17.
In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben b und c ist der Präsident der Zivilkammer auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage und für eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) zuständig. Er amtet in diesen Fällen als Schlichtungsbehörde, wenn ein Schlichtungsgesuch eingereicht wird.
Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c kann die Zivilkammer ihre Zuständigkeit ablehnen, wenn ein internationaler Sachverhalt vorliegt und der Binnenbezug gering ist (Art. 5 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG] vom 18. Dezember 198718). Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten.
Art. 31 c) Strafkammer
Die Strafkammer beurteilt die Strafsachen, die gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Revision an das Berufungsgericht weitergezogen werden können.
Art. 32 …
Art. 33 e) Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Art. 33bis f) Beschwerdekammer
Die Beschwerdekammer beurteilt:
Beschwerden, die gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallen;
Beschwerden gemäss § 3 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (EG ZeugSG) vom 16. Dezember 201519.
Art. 34 8. Verfahrensleitung und Prozessinstruktion
Die Verfahrensleitung steht den Kammerpräsidenten zu.
Die Kammerpräsidenten können aus der Mitte des Gerichtes einen Instruktionsrichter bezeichnen. Ihm obliegt der Erlass der Beweisverfügungen und die Vornahme sonstiger Prozessvorkehren bis zur Urteilsfällung.
3.9bis. Kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 34bis 1. Organisation und Wahl
Für das Gebiet des ganzen Kantons wird eine Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann bestellt, die aus einem Präsidenten und 2 weiteren Mitgliedern besteht.
Präsident ist der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn. Der Regierungsrat wählt eine Frau und einen Mann als weitere Mitglieder. Für den Präsidenten und jedes weitere Mitglied wählt er eine Stellvertretung.
Die weiteren Mitglieder repräsentieren paritätisch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
Art. 34ter 2. Sachliche Zuständigkeit
Die kantonale Schlichtungsbehörde ist bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz20 im Bereich der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zuständig.
Art. 34quater 3. Sekretariat
Das Oberamt Region Solothurn besorgt das Sekretariat und die Protokollführung und nimmt die Rechtsberatungsaufgaben gemäss Artikel 201 Absatz 2 ZPO wahr.
3.9ter. Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse
Art. 34quinquies 1. Organisation und Wahl
Für jede Amtei wird eine Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtverhältnisse bestellt.
Diese besteht aus folgenden 3 Mitgliedern:
dem Vorsteher des Oberamts als Präsident;
einer Vertretung der Vermieter;
einer Vertretung der Mieter.
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestimmt. Für Amteien mit besonders grosser Geschäftslast können zusätzliche Stellvertretungen gewählt werden.
Die in Absatz 2 Buchstaben b und c und in Absatz 3 genannten Mitglieder und die Stellvertretungen wählt der Regierungsrat auf Amtsdauer.
Art. 34sexies 2. Sachliche Zuständigkeit
Die Schlichtungsbehörde ist bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht zuständig.
Art. 34septies 3. Sekretariat
Das Oberamt besorgt das Sekretariat und die Protokollführung und nimmt die Rechtsberatungsaufgaben gemäss Artikel 201 Absatz 2 ZPO wahr.
3.10. …
Art. 35 …
Art. 36 …
Art. 37 …
Art. 38 …
Art. 39 …
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 42 …
Art. 43 …
3.11. …
Art. 44 …
Art. 45 …
Art. 46 …
3.12. Verwaltungsgericht
Art. 47 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Das Obergericht teilt die Richter für die Dauer einer Amtsperiode dem Verwaltungsgericht zu. Dieses konstituiert sich selbst.
Der Kantonsrat wählt 2 Ersatzrichter.
Weitere Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtes sind die übrigen Oberrichter und die Ersatzrichter des Ober- und des Versicherungsgerichtes.
Das Verwaltungsgericht tagt in Dreierbesetzung, zur Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen in Fünferbesetzung.
…
Art.
48 2. Kompetenzen
a) verwaltungsrechtliche Klage
Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über:
a) vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und Gemeinden anderseits;
b) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach § 18 des Gesetzes über das Staatspersonal, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt;
bbis) Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär oder der Konzessionärin und der Konzessionsbehörde über die Rechte und Pflichten aus der Konzession;
c) Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre im Rahmen bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen;
cbis) Schadenersatzansprüche gegen Auftraggeber gemäss Artikel 58 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 201921, wenn diese nicht im Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 58 Absatz 3 IVöB entschieden werden;
d) die Rückübertragung enteigneter Rechte und damit zusammenhängende Fristverlängerungen.
Den Gemeinden gleichgestellt sind andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, eingeschlossen Gemeindeverbände.
Art. 49 b) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen.
Es beurteilt auch Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission und ihres Präsidenten.
In Wahl- und Abstimmungsbelangen kann nach Massgabe des Gesetzes über die politischen Rechte22 Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
In Gemeindeangelegenheiten kann nach Massgabe des Gemeindegesetzes23 Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
Art. 50 c) Ausschluss
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Kantonsrates, ausgenommen solche betreffend Disziplinarmassnahmen und Auflösung von Dienstverhältnissen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates über24
Begnadigungen;
Behördenwahlen;
die Aufsicht über Behörden;
den öffentlichen Verkehr;
Beiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht;
die Schulkreisbildung.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide der Gerichtsverwaltungskommission über die Aufsicht über Gerichte.
Sie ist überdies nicht zulässig gegen Erlasse und gegen Verfügungen und Entscheide über die Genehmigung von Erlassen und – insbesondere zwischen Gemeinden geschlossenen – Verträgen.
Art. 51 …
Art. 52 …
Art. 52bis f) Präsidialkompetenz
Der Präsident des Verwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben sowie Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind.
3.13. Versicherungsgericht
Art. 53 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Das Obergericht teilt die Richter für die Dauer einer Amtsperiode dem Versicherungsgericht zu. Dieses konstituiert sich selbst und tagt in Dreierbesetzung.
Der Kantonsrat wählt 2 Ersatzrichter.
Weitere Ersatzrichter sind die übrigen Mitglieder des Obergerichtes sowie die Ersatzrichter des Ober- und des Verwaltungsgerichtes.
Art. 54 2. Gesamtgerichtskompetenz
Das Versicherungsgericht beurteilt alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Schiedsgerichte.
Art. 54bis 3. Präsidialkompetenz
Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter über
a) Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis höchstens 30'000 Franken; vorbehalten bleibt Absatz 3;
abis) Beschwerden gegen Zwischenverfügungen;
b) Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben sowie Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind;
c) Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen;
d) Beschwerden gegen Bussenverfügungen nach der AHV-Gesetzgebung.
Der Präsident kann Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung dem Gesamtgericht übertragen.
Das Gesamtgericht beurteilt sämtliche Streitigkeiten nach der Gesetzgebung über die Familienzulagen25, Forderungen nach Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 194626 und Klagen gegen die Staatliche Pensionskasse.
Art. 54ter 4. Verfahren
Der Kantonsrat regelt das Verfahren vor dem Versicherungsgericht in einer Verordnung.
Er bestimmt Organisation und Verfahren der Schiedsgerichte.
3.14. Kantonales Steuergericht27
Art. 55 1. Bestand, Wahlart, Stellvertretung und Beschlussfähigkeit
Das Kantonale Steuergericht besteht aus 5 Mitgliedern und 5 Ersatzrichtern.
Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzrichter. Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus der Mitte der Mitglieder.
Das Steuergericht tagt in Dreierbesetzung, zur Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen in Fünferbesetzung.
Art. 56 2. Kompetenzen
Das Kantonale Steuergericht beurteilt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere
über direkte Staats- und Gemeindesteuer;
über Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Billettsteuer, Hundesteuer, Motorfahrzeugsteuer, Feuerwehrersatzabgabe;
über direkte Bundessteuer, Wehrpflichtersatzabgabe, Verrechnungssteuer und Arbeitsbeschaffungsreserven.
…
…
Ausgenommen sind die Gebühren- und Kostenentscheide des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte sowie Entscheide über Konzessionsgebühren.
…
Soweit bisher der Regierungsrat entscheidende Behörde war, hat das zuständige Departement den beschwerdefähigen Entscheid zu erlassen.
Art. 57 3. Geschäftsreglement
Das Kantonale Steuergericht ordnet seine Geschäftsführung in einem Reglement.
3.15. Kantonale Schätzungskommission
Art. 58 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Die Kantonale Schätzungskommission besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.
Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus der Mitte der Mitglieder.
Die Schätzungskommission tagt in Dreierbesetzung.
Art. 59 2. Kompetenzen
Die Kantonale Schätzungskommission urteilt über:
Entschädigungen für Enteignungen und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen;
Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer an öffentliche Anlagen;
…
Ersatz- und Ausgleichsabgaben nach § 5 des Waldgesetzes vom 29. Januar 199528;
weitere durch Gesetz oder Beschluss des Kantonsrates bezeichnete Gegenstände.
Der Präsident beurteilt als Einzelrichter Streitfälle bis zu einem Streitwert von 6000 Franken.
3.16. …
Art. 59bis 3. Geschäftsreglement
Die Kantonale Schätzungskommission ordnet ihre Geschäftsführung in einem Reglement.
Art. 59ter …
Art. 59quater …
3.17. Andere verwaltungsgerichtliche Behörden
Art. 60 Weitere verwaltungsgerichtliche Behörden
Werden durch die Gesetzgebung weitere spezielle verwaltungsgerichtliche Behörden geschaffen, so wird ihre Organisation durch Verordnung des Kantonsrates festgelegt.
Das Obergericht ist ermächtigt, durch Weisungen die Einzelheiten zu regeln.
3bis. Gerichtsverwaltung
3bis.1. Gerichtsverwaltungskommission
Art. 60bis 1. Bestand, Wahlart, Amtsperiode
Die Gerichtsverwaltungskommission besteht aus dem Obergerichtspräsidenten, einem Oberrichter und einem Amtsgerichtspräsidenten.
Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Obergerichtes aus der Mitte der Oberrichter und der Amtsgerichtspräsidenten je ein Mitglied und dessen Stellvertreter.
Die Amtsperiode der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 60ter 2. Organisation
Der Obergerichtspräsident leitet die Gerichtsverwaltungskommission. Bei Verhinderung wird er durch den Obergerichtsvizepräsidenten vertreten.
Die Gerichtsverwaltungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Stimme abzugeben.
Beschlüsse der Gerichtsverwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren alle Mitglieder oder deren Stellvertreter teilnehmen. Ist der Stellvertreter eines Mitglieds verhindert, so hat an seiner Stelle der Stellvertreter eines anderen Mitglieds mitzuwirken.
Art. 60quater 3. Kompetenzen
Die Gerichtsverwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist insbesondere zuständig für:
die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gemäss §§ 105 ff;
die Genehmigung der Geschäftsreglemente der Gerichte;
die Verabschiedung des Voranschlages, der Rechnung und des Rechenschaftsberichts der Gerichte zuhanden des Kantonsrates;
Anstellungen, die ihr von diesem Gesetz übertragen sind;
Absetzung von geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten, sofern wichtige Gründe dies gebieten;
Durchführung von Disziplinarverfahren nach Massgabe des Verantwortlichkeitsgesetzes;
Genehmigung von Demissionen nach dem Gesetz über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG) vom 27. September 1992.
Die Gerichtsverwaltungskommission gilt als vorgesetzte Behörde zur Entbindung der Gerichtspersonen vom Amtsgeheimnis (Art. 320 Ziff. 2 StGB, § 38 Gesetz über das Staatspersonal).
3bis.2. Gerichtsverwalter
Art. 60quinquies Anstellung, Kompetenzen
Der Gerichtsverwaltungskommission ist ein Gerichtsverwalter unterstellt.
Er wird von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Obergerichtes angestellt.
Der Gerichtsverwalter hat insbesondere folgende Kompetenzen:
Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtsverwaltungskommission und Führung deren Sekretariats;
Vorbereitung des Voranschlags und der Rechnung der Gerichte;
Führung des Rechnungswesens einschliesslich der Zentralen Gerichtskasse;
Bewirtschaftung der Voranschlagskredite;
Kreditfreigabe für die Anstellung von Aushilfen (Gerichtsschreiber, Kanzleipersonal);
Erledigung weiterer ihm durch Reglement oder von der Gerichtsverwaltungskommission zugewiesener Aufgaben.
3bis.3. Verwaltung der Richterämter
Art. 60sexies 1. Geschäftsreglement
Die Richterämter ordnen ihre Organisation und ihre Geschäftsführung in einem Reglement.
Art. 60septies 2. Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident
Die Amtsgerichtspräsidenten und die Amtsgerichtsschreiber jedes Richteramtes wählen aus der Mitte der Amtsgerichtspräsidenten einen geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten.
In Richterämtern mit nur einem Amtsgerichtsschreiber wählen die Amtsgerichtspräsidenten, der Amtsgerichtsschreiber und die Gerichtsschreiber aus der Mitte der Amtsgerichtspräsidenten einen geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten.
Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident leitet die Verwaltung des Richteramtes.
Er ist insbesondere zuständig für:
die Zuteilung der Mittel an die Abteilungen;
abteilungsübergreifende Geschäfte;
die Vertretung des Richteramtes nach aussen.
3bis.4. Verwaltung der Spezialgerichte, des Jugendgerichts und Geschäftsführung der Haftrichter
Art. 60octies Grundsatz
Die Spezialgerichte, das Jugendgericht und die Haftrichter führen ihre Verwaltung selber, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
3bis.5. Archivierung der Gerichtsakten
Art. 60novies
Die Gerichte bewahren ihre Akten während 30 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft in den Gerichtsarchiven geordnet und sicher auf und bieten sie anschliessend dem Staatsarchiv zur Übernahme an.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann insbesondere abweichende Aufbewahrungsfristen für bestimmte Aktenkategorien festlegen sowie regeln, welche Akten die Gerichte vernichten können.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Archivgesetzgebung. Das übergeordnete Recht, insbesondere zu den Aufbewahrungsfristen, bleibt vorbehalten.
4. Gerichtsschreiber, Aktuare und Kanzleipersonal
4.1. Amtsgerichtsschreiber und Gerichtsschreiber
Art. 61 Anstellung
Die Gerichtsverwaltungskommission stellt für jedes Richteramt höchstens zwei Amtsgerichtsschreiber sowie deren Stellvertreter und die übrigen Gerichtsschreiber an.
4.2. Jugendgerichtsschreiber
Art. 62 Bestand und Stellvertretung
Jugendgerichtsschreiber ist der Amtsgerichtsschreiber des Amtsgerichtes, welches der Jugendgerichtspräsident präsidiert; er wird vom Stellvertreter des Amtsgerichtsschreibers vertreten.
4.3. Haftgerichtsschreiber
Art. 63 Anstellung und Stellvertretung
Die Gerichtsverwaltungskommission stellt einen oder mehrere Haftgerichtsschreiber an.
Ausserordentliche Haftgerichtsschreiber sind die Amtsgerichtsschreiber.
In Ausnahmefällen kann der Haftgerichtssekretär anstelle der Haftgerichtsschreiber das Protokoll an Gerichtsverhandlungen führen.
4.4. Gerichtsschreiber des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes
Art. 64 1. Anstellung und Stellvertretung
Die Gerichtsverwaltungskommission stellt den Obergerichtsschreiber, dessen Stellvertreter und die übrigen Gerichtsschreiber des Obergerichts an.
Art. 65 2. Protokolle des Verwaltungsgerichts und des Versicherungsgerichts
Die Gerichtsschreiber des Obergerichtes führen die Protokolle des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes.
4.5. …
Art. 66 …
4.6. Sekretär des Kantonalen Steuergerichtes
Art. 67 Anzahl, Anstellung und Stellvertretung
Die Gerichtsverwaltungskommission stellt den Sekretär des Kantonalen Steuergerichts und dessen Stellvertreter an.
4.7. Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission
Art. 68 Anzahl, Anstellung und Stellvertretung
Die Gerichtsverwaltungskommission stellt den Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission und dessen Stellvertreter an.
4.8. …
Art. 68bis …
4.9. Kanzleipersonal
Art. 69 Anstellung
Die Gerichtsverwaltungskommission stellt das Kanzleipersonal an.
Art. 70 …
5. Staatsanwaltschaft
5.1. Oberstaatsanwalt
Art. 71 1. Anzahl, Wahlart und Stellvertretung
Der Kantonsrat wählt einen Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter.
Sind der Oberstaatsanwalt und sein Stellvertreter verhindert, wird die Stellvertretung durch einen leitenden Staatsanwalt ausgeübt.
Art. 72 2. Kompetenzen
Der Oberstaatsanwalt ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Er ist dabei nicht an Weisungen gebunden.
Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Er ist den Staatsanwälten gegenüber allgemein und in der Führung der einzelnen Strafuntersuchungen weisungsberechtigt.
Dem Oberstaatsanwalt stehen die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwälten zu. Er kann jederzeit Untersuchungen, die bei einem Staatsanwalt oder einem Untersuchungsbeamten hängig sind, an sich ziehen oder andern Staatsanwälten oder Untersuchungsbeamten zuteilen.
Der Oberstaatsanwalt vertritt die Anklage nach Massgabe des Gesetzes vor dem Obergericht und vor den eidgenössischen Instanzen. Er kann damit einen Staatsanwalt beauftragen.
Art. 73 3. Gerichtsstandsverhandlungen
Der Oberstaatsanwalt führt in strittigen Fällen die Gerichtsstandsverhandlungen.
Er kann damit einen Staatsanwalt beauftragen.
5.2. Staatsanwälte
Art. 74 1. Anzahl und Stellvertretung
Der Kantonsrat bestimmt die Anzahl der Staatsanwälte und wählt sie.
Die Staatsanwälte vertreten einander gegenseitig.
Der Regierungsrat regelt die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft. Er kann zur Führung einzelner Abteilungen der Staatsanwaltschaft leitende Staatsanwälte bestimmen.
Art. 75 2. Kompetenzen
Der Staatsanwalt nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die die Schweizerische Strafprozessordnung dem Staatsanwalt zuweist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten anderer Behörden wie jene des Friedensrichters nach § 6, der Untersuchungsbeamten nach § 76 sowie jene des Jugendanwalts nach § 83.
…
…
Die Staatsanwaltschaft nimmt Anträge von Verwaltungs- und weiteren Behörden auf Festlegung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und 106 Abs. 5 StGB) entgegen. Mit solchen Anträgen verfährt der Staatsanwalt nach den Aufgaben und Befugnissen, die die Schweizerische Strafprozessordnung ihm zuweist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974.
Art. 76 3. Untersuchungsbeamte
Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft und stellt sie an.
In der Strafuntersuchung wegen Übertretungen hat der Untersuchungsbeamte die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwalt. Er kann die Untersuchung eröffnen, durchführen und abschliessen.
In Vorverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen kann der Staatsanwalt den Untersuchungsbeamten mit der Durchführung von Einvernahmen, dem Erlass entsprechender Vorladungen, dem Beizug von Akten sowie dem Einholen von Berichten beauftragen. Der Untersuchungsbeamte hat dann die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwalt. Die Nichtanhandnahme, Eröffnung, Sistierung und Einstellung des Verfahrens, die weiteren Zwangsmassnahmen, der Erlass von Strafbefehlen sowie die Anklageerhebung bleiben jedoch dem Staatsanwalt vorbehalten.
Art. 77 …
Art. 78 …
Art. 79 …
Art. 80 …
Art. 81 …
6. Jugendanwaltschaft
6.1. Jugendanwalt
Art. 82 1. Bestand, Wahlart und Stellvertretung
Der Kantonsrat wählt den leitenden und die weiteren Jugendanwälte.
Die Jugendanwälte vertreten einander gegenseitig.
Der leitende Jugendanwalt führt die Jugendanwaltschaft. Er hat im Jugendstrafverfahren die gleichen Kompetenzen wie der Oberstaatsanwalt (§§ 72 und 73). Der Regierungsrat regelt die Organisation und Geschäftsführung der Jugendanwaltschaft.
Art.
83 2. Kompetenzen des Jugendanwalts
a) als untersuchende Behörde
Der Jugendanwalt nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung der Untersuchungsbehörde zuweist.
6.2. …
Art. 84 …
Art. 85 c) als vollziehende Behörde
Der Jugendanwalt vollzieht die gegenüber Jugendlichen angeordneten Schutzmassnahmen und Freiheitsstrafen und fällt alle Entscheide über Jugendliche, die im Jugendstrafgesetz der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde übertragen sind.
Die vom Jugendanwalt angeordnete Verkehrsschulung wird von der Kantonspolizei und von den städtischen Polizeikorps vollzogen. Die Polizei ordnet gegenüber jungen Jugendlichen, welche Übertretungen der Strassenverkehrsgesetzgebung begangen haben, die auf der Ordnungsbussenliste aufgeführt sind, Verkehrsschulung an und vollzieht sie; die Verzeigung von jungen Jugendlichen, welche sich der Verkehrsschulung nicht unterziehen, an den Jugendanwalt bleibt vorbehalten.
Art. 85bis 3. Untersuchungsbeamte
Der Regierungsrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsbeamten der Jugendanwaltschaft und stellt sie an.
Bei Übertretungen hat der Untersuchungsbeamte die gleichen Befugnisse wie der Jugendanwalt.
…
6bis. Personal
Art. 85ter
Für die Anstellung des übrigen juristischen und nicht juristischen Personals der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft gilt, soweit dieses Gesetz keine Regeln enthält, das allgemeine Personalrecht.
6ter. Amtsperiode
Art. 85quater Beginn und Ende der Amtsperiode
Die Amtsperiode der Beamten und Behörden gemäss diesem Gesetz beginnt jeweils am 1. August nach den Kantons- und Regierungsratswahlen und endet vier Jahre später am 31. Juli.
7. Amtssitz
Art. 86 Amtssitz
Amtssitz für die Friedensrichter ist die Wahlgemeinde.
Amtssitz für die Amtsgerichtspräsidenten und die Amtsgerichte ist für die Amteien
Solothurn-Lebern: Solothurn;
Bucheggberg-Wasseramt29: Solothurn;
Thal-Gäu30: Balsthal;
Olten-Gösgen: Olten;
Dorneck-Thierstein: Dornach.
Amtssitz für das Obergericht, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht, das Kantonale Steuergericht, die Kantonale Schätzungskommission, die Staatsanwaltschaft, den Haftrichter und die Jugendanwaltschaft ist Solothurn. Amtssitz für das Jugendgericht ist der Amtssitz desjenigen Amtsgerichtes, dem es administrativ angegliedert ist.
Der Regierungsrat kann Geschäftsstellen ausserhalb des Amtssitzes bestimmen.
8. Wählbarkeitsbestimmungen
Art. 87 1. Laienrichter
Wählbar sind:
als Friedensrichter die stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde;
als Mitglieder der Amts- und Jugendgerichte die stimmberechtigten Einwohner der Amtei;
als Mitglieder des Kantonalen Steuergerichts und der Kantonalen Schätzungskommission die stimmberechtigten Einwohner des Kantons.
Art.
88 2. Besondere Wahlvoraussetzungen
a) Richter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwälte, Sekretär des Kantonalen Steuergerichtes
Wahlerfordernis für Oberrichter, Ersatzrichter des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes, Versicherungsrichter und Ersatzrichter des Versicherungsgerichtes, Amtsgerichtspräsident, Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter, Sekretär des Kantonalen Steuergerichtes sowie für die Haftrichter ist das Anwaltspatent eines schweizerischen Kantons und das Schweizer Bürgerrecht.
Wahlerfordernis für den Staatsanwalt ist das Anwaltspatent eines schweizerischen Kantons und das Schweizer Bürgerrecht. In Ausnahmefällen genügt eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische oder andere fachbezogene Ausbildung.
…
Art. 89 b) Jugendanwalt
Wahlerfordernis für den Jugendanwalt ist eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische Ausbildung sowie pädagogische und psychologische Kenntnisse.
Art. 90 …
Art. 91 d) Gerichtsschreiber und Untersuchungsbeamte
Wahlerfordernis für den Obergerichtsschreiber, die Gerichtsschreiber des Obergerichtes, die Amtsgerichtsschreiber und ihre Stellvertreter, den Haftgerichtsschreiber und seine Stellvertreter sowie für den Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission und seinen Stellvertreter ist eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische Ausbildung.
Wahlerfordernis für die Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft ist eine an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossene juristische Ausbildung oder eine entsprechende Fachausbildung.
…
8bis. Nebenbeschäftigung
Art. 91bis Nebenbeschäftigung von Richtern
Für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung bedürfen voll- und teilamtliche Richter einer Bewilligung der Gerichtsverwaltungskommission.
Die Nebenbeschäftigung darf die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen. Ausgeschlossen ist insbesondere die berufsmässige Vertretung Dritter vor Gericht. Ausgeschlossen sind ebenfalls andere hauptamtliche Erwerbstätigkeiten, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht oder die Gerichtsverwaltungskommission eine Ausnahme bewilligt, wenn die Erwerbstätigkeit offensichtlich vereinbar ist mit dem Richteramt.
Nebenamtliche Richter dürfen vor demjenigen Gericht, an welchem sie richterlich tätig sind, keine Dritten vertreten. Richter am Kantonalen Steuergericht dürfen zudem keine Dritten in Einsprache- und Rechtsmittelverfahren vor den Veranlagungsbehörden und dem Kantonalen Steueramt vertreten. Die nebenamtlichen Richter melden ihre Nebenbeschäftigungen bei Amtsantritt sowie unverzüglich nach jeder Änderung der Gerichtsverwaltungskommission.
Die Gerichtsverwaltungskommission publiziert sämtliche Nebenbeschäftigungen der haupt- und nebenamtlichen Richter in elektronischer Form.
9. Ausstandsbestimmungen
9.1. Allgemeines
Art. 91ter Anwendungsbereich
Die Ausstandsbestimmungen von §§ 92–100 sind nicht auf Verfahren anwendbar, die nach der Schweizerischen Strafprozessordnung, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung oder der Schweizerischen Zivilprozessordnung geführt werden. Vorbehalten bleibt § 98 Absatz 1 für Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
9.2. Ausstandsfälle
Art. 92 1. Ausschluss
Ein Richter oder Gerichtsschreiber ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen:
in eigener Sache oder in Sachen des Ehegatten, des Verlobten, des eingetragenen Partners, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person oder von Personen, mit denen er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Art. 20 ZGB) verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Der Ausschluss gilt auch, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;
in Sachen einer Person, deren Vormund oder Beistand er ist oder zu welcher ein Pflegeverhältnis besteht;
in Sachen einer Behörde, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied er ist oder einer juristischen Person, deren Organ er angehört;
wenn er in der gleichen Sache bereits als Richter, Haftrichter, Schiedsrichter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt, Jugendanwalt, Untersuchungsbeamter, Gerichtsschreiber, Parteivertreter oder Verwaltungsbeamter tätig war. Vorbehalten bleiben die in der Prozessgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen;
wenn er in der gleichen Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen worden ist;
wenn er als Beamter, Notar, Vormund, Beistand oder in ähnlicher Eigenschaft die Handlung, deren Gültigkeit bestritten wird, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vorgenommen hat.
Art. 93 2. Ablehnungsfälle
Ein Richter oder Gerichtsschreiber kann abgelehnt werden:
wenn ihm selbst oder einer der nach § 92 litera a mit ihm verwandten oder verschwägerten Personen aus dem Prozess ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann;
wenn eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Partei ist und er mit einem Gesellschafter nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;
wenn zwischen ihm und einer Partei ein besonderes Abhängigkeits- oder Pflichtverhältnis besteht;
wenn er zu einer Partei im Verhältnis besonderer Feindschaft oder Freundschaft steht;
wenn er mit dem Anwalt einer Partei nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;
wenn er aus irgendeinem Grunde befangen erscheint.
9.3. Verfahren
Art. 94 1. Meldepflicht
Wem ein Ausstandsgrund gegen sich selbst bekannt ist, hat der zum Entscheid über die Ausstandsfragen zuständigen Person oder Behörde hiervon Kenntnis zu geben.
Wem ein Ausschlussgrund (§ 92) gegen einen andern am gleichen Verfahren Beteiligten bekannt ist, hat der zum Entscheid über die Ausstandsfragen zuständigen Person oder Behörde hiervon Kenntnis zu geben.
Art.
95 2. Parteibegehren
a) Frist
Eine Partei hat ihr Ausstandsbegehren sofort nach Bekanntwerden einzureichen, spätestens aber bei Beginn der Hauptverhandlung.
Wer bei der Einreichung eines Ausstandsbegehrens säumig ist, kann in die dadurch verursachten Kosten verfällt werden.
Art. 96 b) Form
Das Begehren ist schriftlich der Stelle einzureichen, die zu seiner Beurteilung zuständig ist, oder dort zu Protokoll zu geben; es ist kurz zu begründen.
Art.
97 3. Entscheid
a) Voraussetzungen
Geht das Ausstandsbegehren von einer Partei aus, so ist die abgelehnte Gerichtsperson anzuhören.
Verlangt die Gerichtsperson selbst den Ausstand, so darf er ihr nicht verweigert werden, wenn sie glaubhaft dartut, dass ein Ausstandsgrund vorliegt.
Art. 98 b) Zuständigkeit
Über das von einer Gerichtsperson oder einer Partei gestellte Ausstandsbegehren entscheidet:
a) wenn es gegen den Friedensrichter gerichtet ist, der Amtsgerichtspräsident;
b) …
bbis) …
c) wenn es gegen den Amtsgerichtspräsidenten als Instruktionsrichter oder als erkennenden Einzelrichter oder gegen den Jugendgerichtspräsidenten als erkennenden Einzelrichter, gegen den Präsidenten der Schätzungskommission oder den Präsidenten des Kantonalen Steuergerichtes gerichtet ist, deren Stellvertreter;
d) wenn es gegen das Mitglied eines Gerichtes oder gegen den Gerichtsschreiber gerichtet ist, das betreffende Gericht in Abwesenheit der betroffenen Person und ohne Zuzug eines Ersatzrichters;
e) …
f) …
Lautet der Entscheid auf Ausstand, so hat die zuständige Instanz zu befinden, ob und wieweit bereits erfolgte Prozesshandlungen der ausgestellten Gerichtsperson zu wiederholen sind.
Gegen Entscheide nach § 98 Absätze 1 und 2 ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts zulässig, ausgenommen gegen Entscheide des Obergerichtes selbst, der Kammern des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes sowie des Kantonalen Steuergerichtes.
Art. 99 c) missbräuchliches Ablehnungsgesuch
Wird ein Ablehnungsgesuch offensichtlich in der Absicht gestellt, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen, so kann die nach § 98 zuständige Instanz Nichteintreten beschliessen. Der Richter, der bloss über die Ablehnung zu befinden hat, kann nicht abgelehnt werden.
9.4. Rechtsfolgen
Art. 100 Rechtsfolgen
Hat eine Person, die nach § 92 von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen war oder die nach § 93 abgelehnt werden konnte, einen Entscheid getroffen oder dabei mitgewirkt, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit des Entscheides, sofern kein kantonales oder eidgenössisches Rechtsmittel ergriffen wird, mit welchem der Mangel geltend gemacht werden kann.
10. Ausserordentliche Stellvertretung
Art. 101 1. In Ausstandsfällen
Wenn zufolge Ausstandes (neunter Titel) im Einzelfall die gesetzlich vorgesehene Stellvertretung von Gerichtspersonen nicht ausreicht, so bezeichnet die Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes einen ausserordentlichen Stellvertreter.
Art. 102 2. auf bestimmte Zeit
Ausserordentliche Vertretungen bis auf die Dauer von 2 Jahren können von der Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Gerichtes angestellt werden.
Eine allfällige Verlängerung ist durch den Kantonsrat zu beschliessen.
Art. 102bis 3. Zuständigkeit des Regierungsrates
Treffen die Voraussetzungen der Anwendung von §§ 101 oder 102 auf die Staatsanwaltschaft oder auf die Jugendanwaltschaft zu, ist der Regierungsrat zum Entscheid zuständig.
11. Aufsicht, Berichterstattung, Rechtssetzung und elektronischer Rechtsverkehr
11.1. Aufsichtsbehörden und Beschwerdeführung
Art. 103 1. Amtsgerichtspräsident
Die Friedensrichter stehen unter der Aufsicht der Amtsgerichtspräsidenten, die jährlich die von ihnen zu führenden Geschäftskontrollen und Protokolle zu prüfen und allenfalls Weisungen zu erteilen haben.
Die Amtsgerichtspräsidenten haben den Friedensrichtern mindestens zweimal pro Wahlperiode allgemeine Rechtskenntnisse zu vermitteln. Die Friedensrichter sind gehalten, an diesen Versammlungen teilzunehmen.
Art. 104 …
Art. 105 3. Obergericht
Unter der Aufsicht des Obergerichtes stehen das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Kammern des Obergerichtes, mit Ausnahme der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, sowie deren Personal.
Die Bestimmungen über die Aufsichtsbeschwerde an die Gerichtsverwaltungskommission finden sinngemäss Anwendung.
Art.
105bis 3bis. Gerichtsverwaltungskommission
a) Aufsicht allgemein
Die Gerichtsverwaltungskommission übt die administrative und die fachliche Aufsicht über alle Gerichte aus mit Ausnahme des Obergerichtes, der unter der Aufsicht des Obergerichtes stehenden Gerichte und Kammern (§ 105) sowie des Kantonalen Steuergerichtes.
Über die kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse übt die Gerichtsverwaltungskommission nur die fachliche Aufsicht aus.
Sie arbeitet dabei mit dem Obergericht und den unter der Aufsicht des Obergerichtes stehenden Gerichten und Kammern zusammen und sorgt für gegenseitige Information.
Das Obergericht und die unter der Aufsicht des Obergerichtes stehenden Gerichte und Kammern sind verpflichtet, aufsichtsrelevante Vorgänge der Gerichtsverwaltungskommission unverzüglich zu melden. Sie haben Antragsrecht.
Die Gerichtsverwaltungskommission erlässt administrative und fachliche Weisungen auf Antrag oder mit Zustimmung des Obergerichtes oder der unter der Aufsicht des Obergerichtes stehenden Gerichte und Kammern.
Art. 106 b) Aufsichtsbeschwerde
Beschwerden gegen die Amtsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden und Funktionäre sind innert 10 Tagen, nachdem der Beschwerdegrund bekannt geworden ist, der Gerichtsverwaltungskommission schriftlich einzureichen.
Sofern sich die Beschwerde nicht von vornherein als unbegründet erweist, ist sie den Beteiligten zur schriftlichen Stellungnahme mitzuteilen.
Der Obergerichtspräsident oder der von ihm bestimmte Referent kann die erforderlichen Erhebungen anordnen und in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen.
Die Gerichtsverwaltungskommission kann eine Drittperson mit der Untersuchung beauftragen.
Auf Antrag der Gerichtsverwaltungskommission kann das Obergericht die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde selber übernehmen oder dem Verwaltungs- oder Versicherungsgericht oder einer seiner Kammern übertragen.
Art. 107 c) Disziplinarfälle
Die disziplinarische Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.
Art. 108 4. Regierungsrat
Unter der Aufsicht des Regierungsrates stehen:
der Oberstaatsanwalt;
der leitende Jugendanwalt.
Beschwerden gegen diese Beamten sind innert 10 Tagen, nachdem der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist, dem Regierungsrat schriftlich einzureichen.
Die Bestimmungen über die Aufsichtsbeschwerde an die Gerichtsverwaltungskommission finden sinngemäss Anwendung.
Art. 109 5. Kantonsrat
Die Geschäftsführung des Obergerichtes, des Kantonalen Steuergerichtes und der Gerichtsverwaltungskommission steht unter der Aufsicht des Kantonsrates.
Richtet sich die Beschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, so ist sie innert 10 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen. In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht.
11.2. Berichterstattung
Art. 110 1. Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident
Die geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über die Tätigkeit der Friedensrichter.
Art. 111 2. Obergericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht
Das Obergericht erstattet der Gerichtsverwaltungskommission zuhanden des Kantonsrates jährlich Bericht über seine Tätigkeit wie auch über diejenige der unter seiner Aufsicht stehenden Gerichte.
Im Rahmen des Rechenschaftsberichtes des Obergerichtes erscheinen auch die Berichte des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes.
Art. 112 3. Kantonales Steuergericht
Das Kantonale Steuergericht erstattet der Gerichtsverwaltungskommission zuhanden des Kantonsrates jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
Art. 113 4. Oberstaatsanwalt
Der Oberstaatsanwalt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft.
Art. 114 5. Leitender Jugendanwalt
Der leitende Jugendanwalt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Tätigkeit der Jugendanwaltschaft.
11.3. Ergänzende Rechtssetzung
Art. 115 1. durch Obergericht
Das Obergericht ordnet die Geschäftsführung der unter seiner Aufsicht stehenden Gerichte (§ 105) und der übrigen Gerichte in einem Reglement, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
Das Obergericht kann in einer Verordnung die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatter regeln.
11.4. Elektronischer Rechtsverkehr
Art. 116 Elektronischer Rechtsverkehr
Das Obergericht kann in einer Verordnung den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Parteien regeln. Es kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften, die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektronischen Rechtsverkehr erlassen.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 117 1. Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind alle damit im Widerspruch stehenden früheren Erlasse aufgehoben.
Namentlich sind aufgehoben:
das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 5. März 1961;
die §§ 37, 38, 45-56 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941;
§§ 41-46, 91 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970;
§ 80 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961;
§ 54 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959;
§ 15 der Vollzugsverordnung zum kantonalen Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung vom 19. Dezember 1952.
Art. 118 2. Ergänzung der Zivilprozessordnung
(Hinfällige Übergangsbestimmung; der Text ist in der bereinigten Fassung integriert.)
Art. 119 3. Änderung und Ergänzung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 7 Juni 1970 wird wie folgt geändert oder ergänzt: (hinfällig; der Text ist in der bereinigten Fassung integriert).
Art.
120 4. Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die
Arbeitsgerichte
Das Gesetz über die Arbeitsgerichte wird wie folgt geändert oder ergänzt: (hinfällig; der Text ist in der bereinigten Fassung integriert).
Art. 121 5. Delegation
Wo in bisherigen Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Erlassen Beschwerde oder der Rekurs direkt an den Regierungsrat vorgesehen ist, tritt anstelle des Regierungsrates das zuständige Departement, ausgenommen in den in § 50 Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten.
Art. 122 6. Hängige Prozesse
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Prozesse findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Bereits erhobene Rechtsmittel sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteilen, auch wenn dies nach neuem Recht nicht möglich wäre.
Die Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 5. November 2003 (Reform der Strafverfolgung) sind in der Strafprozessordnung enthalten.
Art. 122bis 6bis. Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 23. Juni 2004 (Selbständige Gerichtsverwaltung)
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von der bisher nach altem Recht zuständigen Behörde weitergeführt.
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Finanzausgleichs-Rekurskommission, der Rekurs-Schätzungskommission in Gebäudeversicherungssachen oder bei der Kantonalen Landwirtschaftlichen Rekurskommission hängig sind, werden dem Verwaltungsgericht zur Weiterbehandlung überwiesen, wenn die Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden hat.
Art. 122ter 6ter. Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 29. Oktober 2008 (Anpassungen des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes an die Vorgaben des Bundesrechts (Rechtsweggarantie / Bundesgerichtsgesetz))
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von der bisher nach altem Recht zuständigen Behörde weitergeführt.
Beschwerdeverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Regierungsrat hängig sind, werden an das Verwaltungsgericht zur Weiterbehandlung überwiesen, wenn nach neuem Recht der Regierungsrat nicht mehr zuständig und die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen ist.
Art. 122quater 6quater. Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2012 (Anpassungen bei den Spezialverwaltungsgerichten [Steuergericht und Schätzungskommission])
Beschwerden betreffend öffentliche Beschaffungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Kantonalen Schätzungskommission hängig sind, werden an das Verwaltungsgericht zur Weiterbehandlung überwiesen.
Art. 122quinquies Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 27. März 2024 (Anpassungen bei den Amtsgerichten)
Die Amtsperiode aller auf eine Amtsperiode gewählten Beamten und Behörden gemäss diesem Gesetz endet am 31. Juli 2025.
Sind Beamte und Behörden gemäss diesem Gesetz bis zum 31. Juli 2024 oder einem späteren Zeitpunkt gewählt, so verlängert sich die Amtsperiode bis am 31. Juli 2025.
Art. 123 7. Anstände
Das Obergericht hat allfällige Anstände über die Anwendung des alten oder neuen Rechts zu entscheiden.
Art. 124 8. Bisher gewählte Beamte
Für die bei Inkrafttreten im Amte stehenden Funktionäre gelten die Wählbarkeitsbestimmungen der bisherigen Gesetze.
Art. 125 9. Änderung des Streitwertes
Der Kantonsrat ist befugt, die in diesem Gesetz festgelegten Streitwerte in angemessenen Zeitabständen den Änderungen des Geldwertes anzupassen.
Art. 126 10. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Mai 1977. §§ 7, 12, 15, 16, 18, 20, 75, 76, 78, 83, 104, 107 und 119 am 1. Oktober 1978.
GS 87, 195