125.751.3
Haager Übereinkunft betreffend das Zivilprozessrecht - Zuständige kantonale Behörden für die Rechtskrafterklärung solothurnischer Kostenurteile
Haager Übereinkunft betreffend das Zivilprozessrecht Zuständige kantonale Behörden für die Rechtskrafterklärung solothurnischer Kostenurteile
RRB vom 21. Juli 1911
1.
Die gemäss Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 der revidierten Haager Übereinkunft betreffend das Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 (in Kraft getreten den 27. April 1909) zum Zwecke der Erwirkung der Vollstreckbarkeitserklärung für solothurnische Kostenurteile im Ausland nötige Erklärung, dass die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat, ist im Kanton Solothurn durch die Gerichtsschreiberei des urteilenden solothurnischen Gerichtes, das heisst durch die Obergerichtskanzlei (Obergerichtsschreiber) und die Amtsgerichtsschreibereien (Amtsgerichtsschreiber) abzugeben.
2.
Die Zuständigkeit der die Rechtskrafterklärung nach Ziffer 1 dieses Beschlusses abgebenden Gerichtsschreiberei nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 der Übereinkunft ist durch das kantonale Justiz-Departement zu bescheinigen.