126.353.1
Kosten der Stellvertretung von Staatsfunktionären, die sich bei bezahltem Urlaub auf ein juristisches Staatsexamen vorbereiten
Kosten der Stellvertretung von Staatsfunktionären, die sich bei bezahltem Urlaub auf ein juristisches Staatsexamen vorbereiten RRB vom 21. Januar 1947
1.
Staatsfunktionäre, welche zur Vorbereitung auf ein juristisches Staatsexamen bezahlten Urlaub erhalten, haben für die Kosten ihrer eventuell notwendig werdenden Stellvertretung selbst aufzukommen.
2.
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Februar 1947 in Kraft.