127.11
Verordnung über das Anwaltsregister
Vom 25.09.2000 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 9 und 19 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz) vom 10. Mai 20001
beschliesst:
1. Gegenstand und Zuständigkeit
Art. 1 Gegenstand und Zuständigkeit
Die Verordnung regelt die Führung
des kantonalen Anwaltsregisters nach Artikel 5 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)2 (Anwaltsregister);
der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Art. 27 f. BGFA (EU-EFTA-Anwaltsliste);
der Liste der zur Parteivertretung berechtigten Personen nach § 19 Anwaltsgesetz (Liste nach § 19 AnwG).
Die Anwaltskammer ist für die Führung des Anwaltsregisters, der EU-EFTA-Anwaltsliste und der Liste nach § 19 AnwG zuständig. Die Staatskanzlei führt das Sekretariat (§ 11 AnwG).
2. Anwaltsregister
Art. 2 Antrag auf Eintragung im Anwaltsregister
Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Anwaltsbüros.
Dem Antrag sind beizulegen:
die Kopie des Anwaltspatentes;
die Niederlassungsbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis;
der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
der aktuelle Auszug aus dem Betreibungsregister des Wohnsitzes und der Geschäftsadresse;
die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach Art. 8 BGFA;
der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10.
Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
Art. 3 Eintragung und Löschung
Die Anwaltskammer verfügt die Eintragung im Anwaltsregister, wenn die Voraussetzungen für den Registereintrag nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt sind.
Wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, verfügt sie die Löschung.
Art. 4 Meldepflicht
Wer im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, das Wegfallen einer Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der registrierten Daten dem Sekretariat unverzüglich schriftlich zu melden.
Art. 5 Veröffentlichung
Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden im Solothurner Jahrbuch (Staatskalender) veröffentlicht (§ 9 Abs. 4 AnwG).
Diese Angaben können auch in elektronischen Medien veröffentlicht werden.
Art. 6 Einsicht in das Anwaltsregister
Das Sekretariat gewährt Einsicht in das Anwaltsregister nach Artikel 10 Absatz 1 BGFA.
Es erteilt die Auskunft, ob ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Anwaltsregister eingetragen ist und ob gegen ihn oder sie ein Berufsausübungsverbot verhängt ist (Art. 10 Abs. 2 BGFA).
3. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
Art. 7 EU-EFTA-Anwaltsliste
Die Anwaltskammer verfügt über die Eintragung der Anwälte und Anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in die EU-EFTA-Anwaltsliste, wenn diese nach Artikel 28 Absatz 2 BGFA nachweisen, dass sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben.
Die EU-EFTA-Anwaltsliste ist öffentlich (Art. 28 Abs. 1 BGFA).
Art. 8 Anwaltsregister
Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA werden im Anwaltsregister eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllen.
Die Anwaltskammer kann Weisungen darüber erlassen, wie die Voraussetzungen nachzuweisen sind.
4. Liste nach § 19 AnwG
Art. 9 Liste nach § 19 AnwG
Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Geschäfts.
Dem Antrag sind beizulegen:
die Wohnsitzbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis;
die beglaubigte Kopie des Ausweises über den Abschluss des juristischen Studiums an einer schweizerischen Universität;
der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach § 19 litera d AnwG;
der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10;
der Nachweis, dass die betreffende Person seit dem 1. Januar 1996 regelmässig auf eigene Verantwortung Parteien vor solothurnischen Gerichten vertreten hat (§ 19 Abs. 1 AnwG).
Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
Die §§ 3 - 6 sind sinngemäss anwendbar.
5. Berufshaftpflichtversicherung
Art. 10 Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) muss folgende Anforderungen erfüllen:
Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Versicherungseinrichtung;
die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro Schadenereignis oder pro Jahr; sind mehrere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 1 Million Franken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit über 10 mitversicherten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen beträgt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken;
ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend gemacht werden;
der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden;
die Versicherung verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Sekretariat mitzuteilen.
Bei Anwaltskanzleien, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind, muss der Versicherungsschutz gemäss Absatz 1 sowohl Haftpflichtansprüche gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt als auch solche gegen die Gesellschaft erfassen.
6. Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Der Abschnitt III (§§ 7 und 8) wird durch besonderen Beschluss des Regierungsrates in Kraft gesetzt.3
Im übrigen tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 8. Dezember 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
GS 95, 267