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Notariats-Gebührentarif
Notariats-Gebührentarif Beschluss des Solothurnischen Anwaltsverbandes vom 17. Januar 1975 und des Verbandes Solothurnischer Notare vom 17. März 1975
A. Allgemeines
Art. 1 Die Berechnung des Honorars richtet sich nach den Bestimmungen dieses Tarifes.
Soweit nichts anders bestimmt ist, umfassen die Gebühren sämtliche Verrichtungen, die dem Notar für die entsprechende Beurkundung normalerweise und im Rahmen üblicher Inanspruchnahme obliegen.
Art. 2 Weitergehende Bemühungen und Beratungen sind zusätzlich
nach dem Zeittarif der Honorarordnung des Solothurnischen Anwaltsverbandes zu berechnen. Dasselbe gilt für alle Beurkundungen, für die der vorliegende Tarif keine Gebührensätze festlegt, sowie für fakultativ öffentlich beurkundete Rechtsgeschäfte.
Art. 3 Nebst dem Honorar sind die Auslagen (Reisespesen, Telefon- und
Portoauslagen, Vervielfältigungen etc.) zu vergüten. Die Reiseentschädigung beträgt, soweit nicht Mehrkosten erwachsen sind, Fr. 0.60 für den einfachen Kilometer.
Art. 4 Wo der Tarif eine Minimal- und eine Maximalgebühr vorsieht, ist das Honorar unter der Berücksichtigung des Interessewertes, des
Aufwandes an Zeit und Arbeit sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers festzusetzen. Ausnahmsweise kann der Notar in besonders einfachen Fällen den staatlichen Gebührentarif anwenden. Bei offenbarer Bedürftigkeit des Auftraggebers sowie in Fällen, wo ein gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zweck verfolgt wird, können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.
Art. 5 Für notarielle Urkunden, deren Text dem Notar ausgefertigt vorgelegt wird, ist die volle Gebühr zu berechnen. Fällt der Beurkundungsauftrag dahin, ehe die Urkunde perfekt
ist, wird das Honorar gemäss Art. 2 berechnet. Kommt nach perfekter Beurkundung das Geschäft nicht zum Vollzug, tritt keine Gebührenreduktion ein.
Art. 6 Der Notar kann Vorschuss verlangen. Er ist zur Aushändigung der von ihm verfassten Urkunden nicht verpflichtet, solange seine Ansprüche nicht beglichen oder im
Streitfall sicher gestellt sind.
Art. 7 Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Gebührenrechnungen unterziehen sich die Mitglieder der nachgenannten Verbände der
Schiedsgerichtbarkeit der Solothurnischen Anwaltskammer.
Art. 8 Der vorliegende Tarif ist für die Mitglieder des Solothurnischen Anwaltsverbandes und des Verbandes Solothurnischer Notare
verbindlich und tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
B. Normal-Gebühren I. Beglaubigungen 1. Beglaubigung von Unterschriften, Abschrif- Franken ten, Fotokopien, Auszügen, pro Unterschrift oder Seite 10.-- bis 40.-- Besondere Bemühungen, wie Erhebungen zur Feststellung von Identität und Handlungsfähigkeit, Beglaubigung in Fremdsprachen, Rechtsbelehrung und Korrespondenzen sind zusätzlich zu entschädigen.
II. Beurkundung aus dem Personen-, Familien-, Erb-, Sachen-, und Obligationenrecht
a) Personenrecht 2. Errichtung einer Stiftung ohne Entwurf der Franken Stiftungsstatuten 300.-- bis 1'200.-- o plus 3 /oo des Stiftungsvermögens bis zu ei- o nem Vermögen von Fr. 100'000.-- und 2 /oo für das Fr. 100'000.-- übersteigende Vermögen, höchstens aber inklusive Grundgebühr Fr. 6'000.--.
3. Abänderung von Stiftungsurkunden 300.-- bis 1'200.— Ausserdem kann ein Zuschlag bis zur Hälfte des in Ziffer 2 Abs. 2 erwähnten erhoben werden
b) Familienrecht Franken 4. Eheverträge, Abschluss, Änderung und Aufhebung 300.-- bis 1'500.-- 5. Aufnahme eines güterrechtlichen Inventars, mit oder ohne Schätzung 300.-- bis 800.-- zuzüglich vom Wert der inventarisierten o Fahrnis und Guthaben bis Fr. 50'000.-- 5 /oo, o vom Mehrwert 2 /oo, vom Wert der invernta- o risierten Liegenschaften 1 /oo.
c) Erbrecht 6. Errichtung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung. Errichtung eines Erbvertrages 300.—bis 2'000.-- o plus 1 /oo des Fr. 100'000.– übersteigenden Vermögens.
d) Sachenrecht 7. Vorverträge zu Liegenschaftskäufen 300.-- bis 2'000.-- o plus 2 /oo der Kaufsumme.
e) Obligationenrecht 8. Bürgschaften unter Fr. 30'000.-- mindestens 30.-- ab Fr. 30'000.-- mindestens 50.-- ab Fr. 50'000.-- mindestens 100.-- ab Fr. 100'000.-- mindestens 150.-- in jedem Falle aber höchstens 1'200.-- 9. Verpfründungsvertrag 300.-- bis 2'000.-- 10. Öffentliche Urkunde über die Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion oder Umwandlung einer AG, GmbH oder Kommanditaktiengesellschaft, exklusive Statutenentwurf und Nebenverträge 600.-- bis 2'000.-- o plus 5 /oo vom Kapital plus Aigo bis 100'000.-- o 3 /oo vom Mehr über Fr. 100'000.-- bis 500'000.-- o 2 /oo vom Mehr über Fr. 500'000.-- bis 1'000'000.-- o 1 /oo vom Mehr über Fr. 1'000'000.-- höchstens inklusive Grundgebühr 25'000.-- Franken 11. Öffentliche Beurkundung über andere Statutenänderungen und Auflösung der Gesellschaft 600.-- bis 1'500.-- 12. Kapitalherabsetzung 600.-- bis 1'200.-- plus die Hälfte der Zuschläge gemäss Ziffer 10, berechnet vom herabgesetzten Kapital.
13. Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer 300.-- bis 1'200.-- GmbH o plus 3 /oo des Nominalbeitrages.
14. Wechselprotest 40.-- o plus 1 /oo der Wechselsumme zuzüglich Honorar für besondere Bemühungen, gemäss Zeitaufwand.
III. Andere Bemühungen o 15. Erbschaftsverwaltung: 4 /oo vom Wert der Aktiven pro Jahr. Ist damit eine Liegenschaftsverwaltung verbunden, erhöht sich die Gebühr um 5 % der eingehenden Mietzinse.
16. Erbschaftsliquidation und Willensvollstrekkung 1/2 % bis 3 % vom Wert der Aktiven.
17. Erbteilung 1/2 % bis 3 % der zu teilenden Aktiven.
18. Teilungsakt zuhanden des Grundbuchamtes o betreffend Liegenschaften 3 /oo des Verkehrswertes der Liegenschaft im Minimum Fr. 300.-- Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat am 1. April 1975 diesem Tarif im Sinne von § 55 Absatz 2 der Notariatsverordnung vom 21. August 1959 die Genehmigung erteilt.
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