131.1
Gemeindegesetz
Vom 16.02.1992 (Stand 01.01.2026)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf die Artikel 3, 24, 25, 27 Ziffer 4, 45-57 und 145 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 3. April 1990
beschliesst:
1. Einleitung
Art. 1 I. Geltungsbereich und Zweck
Dieses Gesetz regelt in Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden:
die Rechtsstellung der Gemeindeangehörigen;
die Grundzüge der Organisation;
die Rechnungslegung und den Finanzhaushalt;
die Zusammenarbeit der Gemeinden und die Veränderung im Gemeindebestand;
den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht.
Art. 2 II. Organisation
Jede Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung.
Die Gemeinde kann die ordentliche oder die ausserordentliche Gemeindeorganisation wählen.
Jede Gemeinde kann auf Beginn einer Amtsperiode die ausserordentliche Gemeindeorganisation einführen oder wieder zur ordentlichen Gemeindeorganisation zurückkehren, indem sie die Gemeindeordnung ändert.
2. Gemeindeangehörige
2.1. Einwohner und Einwohnerinnen
Art.
3 I. Einwohnerkontrolle
1. Melde- und Hinterlegungspflicht
Wer in einer Einwohnergemeinde Niederlassung (Hauptwohnsitz) oder Aufenthalt (Nebenwohnsitz) begründet, hat sich innert 14 Tagen anzumelden und die erforderlichen Dokumente zu hinterlegen.
Wer seine Niederlassung oder seinen Aufenthalt aufgibt, hat sich innert 14 Tagen abzumelden.
Die Meldepflicht besteht auch bei Umzügen innerhalb der Gemeinde oder eines Gebäudes.
Art. 4 II. Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten verletzt, wer die erforderlichen Dokumente nicht hinterlegt oder bei der An-, Um- oder Abmeldung die Auskunft verweigert oder unwahre Angaben macht, wird vom Friedensrichter mit Busse bestraft.
Art. 5 III. Niederlassung und Aufenthalt, besondere Domizile
Niederlassung und Aufenthalt einer Person richten sich nach der Registerharmonisierungsgesetzgebung.
Vorbehalten sind gesetzliche Bestimmungen über das politische Domizil, das Steuerdomizil und andere besondere Domizilarten.
Art. 6 IV. Datenschutz
Der Datenschutz richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz.
Art. 7 …
2.2. Bürger und Bürgerinnen
Art. 8 Spezialgesetzgebung
Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts richten sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
3. Organisation der Gemeinden
3.1. Allgemeine Organisation
3.1.1. Organe, Einberufung, Sitzungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit der Verhandlungen
Art.
16 I. Organe der Gemeinde
1. Gesamtheit der Stimmberechtigten
In der ordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise in der Gemeindeversammlung aus.
In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise an der Urne aus.
Art. 17 2. Behörden
Behörden sind:
der Gemeinderat;
das Gemeindeparlament;
die Kommissionen.
Die Mitgliederzahl der an der Urne gewählten Behörden darf während der Amtsperiode nicht verändert werden, ausser wenn vakante Stellen bestehen.
Art. 18 3. Geschäftsverkehr
In der Gemeindeordnung ist der Geschäftsverkehr zwischen den einzelnen Gemeindebehörden zu regeln.
Art.
19 II. Einberufung der Organe
1. Gemeindeversammlung
A. Einberufungsgründe
Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal im Jahr:
um das Budget für das folgende Jahr zu beschliessen;
um die Jahresrechnung des vergangenen Jahres zu beschliessen.
Art. 20 B. Anordnung der Einberufung
Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindepräsidentin einberufen, wenn es:
der Gemeinderat beschliesst;
die Stimmberechtigten nach § 49 begehren;
der Regierungsrat anordnet.
Art. 21 C. Einladung
Die Stimmberechtigten sind mindestens 7 Tage im voraus zur Gemeindeversammlung einzuladen.
Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben.
Die Einladung ist im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen oder den Stimmberechtigten zuzustellen.
Art. 22 D. Auflage
Die Anträge des Gemeinderates sowie die entsprechenden Unterlagen sind während der Einladungsfrist aufzulegen.
Art.
23 2. Behörden
A. Einberufungsgründe
Die Behörden werden von ihren Vorsitzenden einberufen:
so oft es die Geschäfte erfordern;
wenn es 1/5 der Mitglieder, aber wenigstens 2, begehren, die gleichzeitig die zu behandelnden Geschäfte bekanntzugeben haben.
Das Gemeindeparlament ist auch einzuberufen, wenn es der Gemeinderat verlangt.
Art. 24 B. Einberufungsverfahren
Die Gemeinden regeln das Einberufungsverfahren in der Gemeindeordnung.
Einladung und Traktandenliste sind den Behördemitgliedern mindestens 3 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
Die entsprechenden Unterlagen sind für die Behördemitglieder während der Einladungsfrist aufzulegen.
Art. 25 C. Einberufung von Ersatzmitgliedern
Ist ein Behördemitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, sorgt es dafür, dass rechtzeitig das Ersatzmitglied eingeladen wird.
Art. 26 D. Beschlussfähigkeit
Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Ersatzmitglieder, aber wenigstens 3 anwesend sind.
In der Gemeindeordnung kann der Bruchteil heraufgesetzt werden.
Art. 27 III. Sitzungsleitung
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet:
die Gemeindeversammlung;
den Gemeinderat;
die Gemeinderatskommission.
Die Sitzungen der übrigen Behörden leiten deren Vorsitzende.
Art.
28 IV. Protokoll
1. Gemeindeversammlung
Das Protokoll der Gemeindeversammlung hat alle wesentlichen Vorgänge (insbesondere Anträge des Gemeinderates und aus der Mitte der Versammlung, Inhalt der Wortmeldungen, Beschlüsse und Abstimmungsresultate) zu enthalten.
Das Protokoll ist spätestens auf die nächste Gemeindeversammlung hin aufzulegen.
Die Gemeindeordnung regelt, wer das Protokoll genehmigt.
Art. 29 2. Gemeindeparlament und Gemeinderat
Die Vorschriften des § 28 sind sinngemäss im Gemeindeparlament und im Gemeinderat anzuwenden.
Art. 30 3. Übrige Behörden
In den übrigen Behörden wird über die Verhandlungen ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Beschlüsse, welche eine Behörde mit selbständiger Entscheidbefugnis fasst, sind zu begründen.
Jedes Mitglied kann verlangen, dass sein Antrag mit kurzer Begründung oder seine Stimmabgabe protokolliert werden.
In der Gemeindeordnung kann eine eingehendere Protokollführung vorgeschrieben werden.
Art. 31 V. Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments und des Gemeinderates sind in der Regel öffentlich.
Die Stimmberechtigten können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle einsehen.
Aus wichtigen Gründen kann das jeweilige Organ beschliessen, die Öffentlichkeit auszuschliessen.
Art. 31bis VI. Regelungsdichte und administrative Belastung
Die Organe der Gemeinde sorgen, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organisationen.
3.1.2. Wahlen und Abstimmungen
Art. 32 I. Stimmberechtigung und Wählbarkeit
Das Gesetz über die politischen Rechte1 bestimmt, wer in der Gemeinde stimmberechtigt und wählbar ist.
Wählbar ist auch, wer sich verpflichtet, vor Amtsantritt die Stimmberechtigung in der Gemeinde und die Wählbarkeitsvoraussetzungen zu erwerben.
Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen sind an der Urne oder von Gemeindebehörden zu wählen.
Art. 33 II. Urne
Das Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte2.
Urnenwahlen von Gemeindebehörden sind, unter Vorbehalt von § 69 Absatz 3 und § 96 Absatz 2, nach dem Proporzwahlsystem vorzunehmen.
Bei der Wahl des Gemeinderates bleiben die §§ 126-128 vorbehalten.
Art.
34 III. Organe
1. Form der Wahlen und Abstimmungen
In der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden erfolgen die Wahlen und Sachabstimmungen in der Regel offen.
Wenn mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, muss geheim gewählt oder abgestimmt werden. In der Gemeindeordnung kann ein kleinerer Bruchteil festgelegt werden.
Stehen mehrere Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl, muss geheim gewählt werden.
Art.
35 2. Wahlen
A. Erster Wahlgang
Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
Bei offener Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
Bei geheimen Wahlen wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen durch 2 geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.
Haben mehr Kandidaten und Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
Art. 36 B. Zweiter Wahlgang
Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat und keine Kandidatin das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr entscheidet. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Steht nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl, findet der zweite Wahlgang an einer nächsten Versammlung oder Sitzung statt.
Art. 37 3. Abstimmungen
Bei den Abstimmungen in Sachfragen entscheidet das einfache Mehr der Stimmen.
Bei den geheimen Abstimmungen fallen leere und ungültige Stimmen nicht in Betracht.
Art. 38 4. Stimm- und Wahlrecht der Vorsitzenden
Die Vorsitzenden können wählen und mitstimmen.
Art. 39 5. Stimmengleichheit
Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
Bei offenen und geheimen Abstimmungen steht den Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
Art. 40 IV. Ergänzendes Recht
Das Gesetz über die politischen Rechte3 findet auf Wahlen und Abstimmungen in der Gemeindeversammlung und in den Gemeindebehörden sinngemäss ergänzende Anwendung.
3.1.3. Archiv
Art. 41
Jede Gemeinde richtet ein vor Schäden und Einbruch sicheres Archiv ein.
Alle wichtigen manuell geführten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände einer Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht benützt werden, sind zu archivieren.
Das Departement erlässt Richtlinien.
3.2. Ordentliche Gemeindeorganisation
3.2.1. Politische Rechte in der ordentlichen Gemeindeorganisation
Art. 42 I. Mitwirkungsrechte
Wer stimmberechtigt ist, kann:
an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen;
eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung zuständig ist;
ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat zuständig ist;
mit einer Interpellation an der Gemeindeversammlung mündlich Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen.
Art.
43 II. Motion und Postulat
1. Motion
Die Motion verlangt vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen.
Art. 44 2. Postulat
Das Postulat verlangt vom Gemeinderat zu prüfen, ob ein Reglements- oder Beschlussesentwurf zu erarbeiten oder ob eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei.
Art. 45 3. Verfahren
Die Motion oder das Postulat sind schriftlich einzureichen und haben ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten.
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nimmt den Vorstoss entgegen und sorgt dafür, dass sich das Verfahren nicht verzögert.
Der Vorstoss ist auf die nächste Gemeindeversammlung hin zu traktandieren und mündlich begründen zu lassen.
Der Gemeinderat hat zu beantragen, ob die Motion oder das Postulat erheblich oder nicht erheblich erklärt werden soll.
Nach durchgeführter Diskussion ist darüber abzustimmen.
Der Gegenstand einer erheblich erklärten Motion oder eines erheblich erklärten Postulats ist auf eine der nächsten Gemeindeversammlungen hin zu traktandieren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Gemeinderat beauftragt worden ist, Massnahmen in seinem Bereich zu prüfen.
Art. 46 4. Dringlichkeit
Ist die Angelegenheit dringlich, kann die Mehrheit der an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschliessen, dass die Motion oder das Postulat sofort begründet wird.
Nach der Diskussion wird ohne Antrag des Gemeinderates abgestimmt, ob die Motion oder das Postulat erheblich erklärt werden soll.
Wird die Motion oder das Postulat erheblich erklärt, ist nach § 45 Absatz 6 zu verfahren.
Art. 47 5. Stand hängiger Vorstösse
Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung jährlich über den Stand der hängigen erheblich erklärten Motionen und Postulate zu berichten.
Art. 48 III. Interpellation
Die Interpellation wird beantwortet von:
dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin;
einem Behördemitglied;
einem Mitglied der Verwaltung.
Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, wird sie an der nächsten Gemeindeversammlung gegeben; stimmt die fragestellende Person zu, kann ihr die Antwort vor der nächsten Gemeindeversammlung schriftlich erteilt werden.
Art. 49 IV. Einberufung der Gemeindeversammlung und Behandlung der Traktanden
Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass innert nützlicher Frist eine Gemeindeversammlung einberufen wird. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
Das Einberufungsbegehren ist vor der Unterschriftensammlung mit den zu behandelnden Traktanden und den entsprechenden Anträgen schriftlich beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin anzumelden.
Die Listen mit den notwendigen Unterschriften sind dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin innert 60 Tagen, nachdem das Begehren angemeldet wurde, abzugeben.
Die Traktanden sind nach § 45 zu behandeln.
Art.
50 V. Abstimmungen
1. Obligatorische Urnenabstimmung
Über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der Urne abzustimmen, wenn:
der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll;
es die Gemeindeordnung bestimmt.
In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung.
Art. 51 2. Schlussabstimmung an der Urne
An jeder Gemeindeversammlung kann von einem Teil der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden, dass die Schlussabstimmung in einer Sachfrage an der Urne stattfindet. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/3 nicht übersteigen.
Art. 52 …
Art. 53 …
Art. 54 VII. Wahlen
In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne:
die Mitglieder des Gemeinderates;
die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin;
Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht.
…
3.2.2. Gemeindeversammlung
Art. 55 I. Zusammensetzung
Die Gemeindeversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Stimmberechtigten.
Art.
56 II. Befugnisse
1. Nicht übertragbare Befugnisse
Neben den in § 50 aufgeführten Befugnissen stehen der Gemeindeversammlung weitere nicht übertragbare Befugnisse zu:
a) Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das Gemeindepersonal;
b) Sie beschliesst:
1. das Budget und den Steuerfuss;
2. die Jahresrechnung;
3. Geschäfte über im Rechnungslegungsmodell definierte Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens sowie Geschäfte über das Verwaltungsvermögen, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen (insbesondere Anlagen, Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen); Die Geschäfte über Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens können in der Gemeindeordnung vollständig an den Gemeinderat übertragen werden;
4. Spezialfinanzierungen;
5. zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von § 152 zu anderen Zwecken zu verwenden;
6. Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben, sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteiligen, sofern der finanzielle Aufwand einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigt;
7. Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, sofern die Aufwendungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen;
8. einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten;
9. Namen und Wappen der Gemeinde;
c) Sie ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentlichrechtliche Gebühren und Beiträge zu erheben;
d) Sie übt die Oberaufsicht aus über alle Gemeindeorgane;
e) In der Bürgergemeinde kann sie die Behörden der Einwohnergemeinde als ihre eigenen anerkennen;
f) Im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung beschliesst sie Globalbudgets.
Art. 57 2. Weitere Befugnisse
In der Gemeindeordnung können der Gemeindeversammlung weitere Befugnisse zugewiesen werden. Dabei ist festzulegen, ob sie übertragbar sind oder nicht.
Art. 58 III. Vorberatung der Traktanden
Die Gemeindeversammlung kann über einen Verhandlungsgegenstand nur dann gültig beschliessen, wenn ihn der Gemeinderat vorberaten hat und dazu einen bestimmten Antrag stellt.
Nebst seinem Hauptantrag kann der Gemeinderat der Gemeindeversammlung in bestimmter Reihenfolge auch Eventualanträge stellen.
Der Gemeinderat kann der Gemeindeversammlung konsultativ Geschäfte vorlegen, die in die Kompetenz der Gemeindeversammlung fallen, wenn
lange oder kostspielige Vorbereitungen erforderlich sind, oder
sich die Stimmberechtigten aus anderen wichtigen Gründen vorfrageweise äussern sollen.
Vorbehalten bleibt die Behandlung dringlich erklärter Motionen und Postulate.
Art. 59 IV. Versammlungsleitung
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin sorgt für Ruhe und Ordnung und ist berechtigt, Personen, welche die Verhandlungen stören, wegzuweisen.
Wer mit einer verhandlungsleitenden Verfügung nicht einverstanden ist, hat sich sogleich bei der Gemeindeversammlung zu beschweren, die unverzüglich entscheidet.
Art.
60 V. Vorbereitungshandlungen
1. Büro
Die Gemeindeversammlung wählt Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen.
Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin das Büro.
Art. 61 2. Feststellung der Stimmberechtigten
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin
lässt feststellen, wieviele Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen; vor Abstimmungen kann nachgezählt werden;
kann Nichtstimmberechtigte auf besondere Zuhörerplätze verweisen.
Art. 62 3. Genehmigung der Traktandenliste
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin lässt die Traktandenliste bereinigen und genehmigen.
Art.
63 VI. Verhandlungsablauf
1. Eintreten
Zu jedem Traktandum wird vorerst der Antrag des Gemeinderates erläutert.
Danach wird die Diskussion zur Eintretensfrage eröffnet.
Vorbehalten bleibt die Behandlung der Geschäfte nach § 45.
Art. 64 2. Detailberatung, -abstimmungen
Beschliesst die Versammlung, auf ein Geschäft einzutreten, werden die Einzelheiten beraten.
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin legt fest, wie über die eingereichten Anträge und den Antrag des Gemeinderates abzustimmen ist.
Art. 65 3. Schlussabstimmung
Ist der Verhandlungsgegenstand bereinigt, muss darüber abgestimmt werden.
Ausgenommen sind die Fälle, in welchen an der Urne abzustimmen ist.
Art. 66 4. Rückkommen
Auf einen bereits gefassten Beschluss kann an der gleichen Gemeindeversammlung zurückgekommen werden.
Wird ein Rückkommensantrag gestellt und angenommen, ist der Beschluss aufgehoben; das Geschäft ist erneut zu beraten und zu beschliessen.
3.2.3. Gemeinderat
Art.
67 I. Zusammensetzung
1. Mitglieder
In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeinderates festzulegen.
Er zählt mindestens 3 Mitglieder.
Art. 68 2. Ersatzmitglieder
Die nicht gewählten Kandidaten und Kandidatinnen einer Liste sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder.
Der Gemeinderat bestimmt nach den Erneuerungswahlen die Anzahl der Ersatzmitglieder jeder Liste.
Die Ersatzmitglieder amten, wenn die Gemeinderatsmitglieder verhindert sind oder wenn Ausstandsgründe vorliegen.
Sie rücken nach, wenn während der Amtsperiode ein Gemeinderatssitz frei wird.
Art. 69 3. Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat
Umfasst eine Kirchgemeinde die Konfessionsangehörigen mehrerer Einwohnergemeinden, so kann in der Gemeindeordnung das Kirchgemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.
In jedem Wahlkreis sind mindestens 1 Mitglied und 1 Ersatzmitglied zu wählen.
In Wahlkreisen, in denen weniger als 3 Mitglieder zu wählen sind, wird nach dem Majorzverfahren gewählt. Stille Wahlen nach dem Gesetz über die politischen Rechte4 sind zulässig.
Art. 70 II. Befugnisse
Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde.
Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere:
die Tätigkeiten der Gemeinde zu planen und zu koordinieren;
Anträge an die Gemeindeversammlung in Sachgeschäften zu stellen;
die Gemeindeversammlungsbeschlüsse und die an der Urne gefassten Beschlüsse zu vollziehen;
die Gemeindeverwaltung, unter Vorbehalt des Oberaufsichtsrechts der Gemeindeversammlung, zu beaufsichtigen;
Verwaltungsreglemente zu erlassen;
das Disziplinarrecht auszuüben, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine andere Behörde bestimmt wird;
die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente wahrzunehmen;
die Gemeinde nach aussen zu vertreten.
Art. 71 III. Referentensystem und Geschäftsvorbereitung
Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder oder Kommissionen beauftragen, Geschäfte vorzubereiten und ihm Anträge zu stellen.
Jedes Gemeinderatsmitglied kann die entsprechenden Unterlagen und Protokolle der vorberatenden Kommissionen einsehen.
Art. 72 IV Ressortsystem
In der Gemeindeordnung kann bestimmt werden, dass einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates einzelne Sachgebiete (Ressorts) zugewiesen werden sollen.
3.2.4. Gemeinderatskommission
Art. 73 I. Zusammensetzung
In der Gemeindeordnung kann eine Gemeinderatskommission geschaffen werden.
Sie setzt sich zusammen aus:
dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin sowie dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
weiteren vom Gemeinderat aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern, deren Zahl in der Gemeindeordnung bestimmt wird.
Der Gemeinderat kann Ersatzmitglieder wählen.
Art. 74 II. Befugnisse
Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinderatskommission sind in der Gemeindeordnung zu umschreiben.
Art. 75 III. Referentensystem
Die Gemeinderatskommission kann ihre Mitglieder beauftragen, Geschäfte vorzubereiten und ihr Anträge zu stellen, sowie Anträge der Gemeinderatskommission im Gemeinderat und Anträge des Gemeinderates an der Gemeindeversammlung zu vertreten.
Art.
76 IV. Ressortsystem
Ressortzuteilung
In der Gemeindeordnung kann bestimmt werden, dass den einzelnen Mitgliedern der Gemeinderatskommission Sachgebiete (Ressorts) zugewiesen werden können.
Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten ihre Geschäfte vor, stellen der Gemeinderatskommission Antrag, vertreten im Gemeinderat die Anträge der Gemeinderatskommission, in der Gemeindeversammlung die Anträge des Gemeinderates und vollziehen die Beschlüsse.
Die Beschlüsse werden von der Gemeinderatskommission als Behörde gefasst.
Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen können haupt- oder nebenamtlich eingesetzt werden.
3.3. Ausserordentliche Gemeindeorganisation
3.3.1. Politische Rechte in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation
Art.
77 I. Initiative
1. Voraussetzungen und Inhalt
Ein Teil der Stimmberechtigten kann dem Gemeindeparlament Vorschläge über Angelegenheiten unterbreiten, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
Art. 78 2. Form
Die Initiative ist schriftlich abzufassen und kann als ausgearbeitete Vorlage oder als Anregung eingereicht werden.
Art. 79 3. Vorprüfung
Die geplante Initiative ist beim Gemeindeschreiber oder bei der Gemeindeschreiberin vor der Unterschriftensammlung schriftlich anzumelden. Es ist festzustellen, ob die Unterschriftenliste der vorgeschriebenen Form entspricht.
Art. 80 4. Zustandekommen
Eine Initiative ist zustandegekommen, wenn sie innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation mit der notwendigen Unterschriftenzahl eingereicht wird.
Art.
81 5. Verfahren
A. Behandlung und Frist
Der Gemeinderat hat die Initiative zu beraten und dem Gemeindeparlament Antrag zu stellen.
Das Gemeindeparlament erklärt eine Initiative für ungültig, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.
Das Gemeindeparlament kann der Initiative zustimmen. Der Beschluss unterliegt nach § 84 oder § 86 dem Referendum.
Stimmt das Gemeindeparlament der Initiative nicht zu, ist darüber innert einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist an der Urne abzustimmen.
Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.
Art. 82 B. Initiative und Gegenvorschlag, doppeltes Ja
Das Gemeindeparlament kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Über Initiative und Gegenvorschlag ist gleichzeitig abzustimmen.
Die Stimmberechtigten können beide Vorlagen annehmen oder ablehnen.
Gleichzeitig haben die Stimmberechtigten in einer besonderen Abstimmungsfrage darüber zu befinden, welche Vorlage sie für den Fall, dass beide Vorlagen angenommen werden, bevorzugen.
Art. 83 C. Initiative in der Form der Anregung
Wird eine Initiative in der Form einer Anregung vom Gemeindeparlament oder in der Urnenabstimmung angenommen, hat das Gemeindeparlament innert einer in der Gemeindeordnung bestimmten Frist einen entsprechenden Erlass zu verabschieden.
Die Frist darf ein Jahr nicht übersteigen.
Der Beschluss des Gemeindeparlamentes unterliegt nach § 84 oder § 86 dem Referendum.
Art.
84 II. Referendum
1. Obligatorisches Referendum
Das Gemeindeparlament hat seine Beschlüsse der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn:
die Gemeindeordnung erlassen oder geändert werden soll;
Geschäfte beschlossen werden, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen);
der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll;
sich die Gemeinde einen anderen Namen oder ein anderes Wappen geben will;
In der Gemeindeordnung können weitere Geschäfte dem obligatorischen Referendum unterstellt werden.
Art. 85 2. Beschluss des Gemeindeparlamentes
Das Gemeindeparlament kann über einen von ihm gefassten Beschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht, von sich aus an derselben Sitzung die Urnenabstimmung beschliessen.
Art. 86 3. Fakultatives Referendum
Ein Teil der Stimmberechtigten kann verlangen, dass über Beschlüsse des Gemeindeparlamentes in Sachfragen, die nicht der Urnenabstimmung entzogen sind, an der Urne abgestimmt wird. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/10 nicht übersteigen.
Die Unterschriften sind innert 30 Tagen, nachdem der Beschluss amtlich publiziert wurde, einzureichen.
Art. 87 4. Ausschluss vom Referendum
Der Urnenabstimmung unterstehen nicht:
die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht;
Beschlüsse, deren Inhalt ausschliesslich durch die Rechtsordnung oder durch vertragliche Verpflichtungen bestimmt ist;
Geschäfte, deren Auswirkungen einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen);
Beschlüsse im Rahmen des Oberaufsichtsrechts über die Gemeindeorgane;
Verwaltungsreglemente;
Disziplinarentscheide;
Wahlen;
Entscheide in Beschwerdenangelegenheiten.
In der Gemeindeordnung kann das jährliche Budget, mit Ausnahme des Teilbeschlusses über den Steuerfuss, dem fakultativen Referendum entzogen werden.
Art. 88 III. Grundsatzabstimmung und Konsultativabstimmung
Das Gemeindeparlament kann Grundsatzabstimmungen oder Konsultativabstimmungen über Geschäfte anordnen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.
In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass ein Teil der Stimmberechtigten eine Grundsatzabstimmung oder eine Konsultativabstimmung verlangen kann. Der in der Gemeindeordnung zu bestimmende Teil darf 1/5 nicht übersteigen.
Die Begriffe und das Verfahren richten sich sinngemäss nach den §§ 52 und 79.
Art. 89 IV. Wahlen
In den Gemeinden wählen die Stimmberechtigten an der Urne:
die Mitglieder des Gemeindeparlamentes;
die Mitglieder des Gemeinderates;
die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;
den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin;
Behördemitglieder sowie Beamte und Beamtinnen, für welche die Gemeindeordnung Urnenwahl vorsieht.
…
Art. 90 V. Vorschlagsrecht
In der Gemeindeordnung kann ein Teil der Stimmberechtigten ermächtigt werden, dem Gemeindeparlament schriftlich Vorschläge zu unterbreiten.
Die Vorschläge sind wie Aufträge eines Mitgliedes des Gemeindeparlamentes zu behandeln.
In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass der Vorschlag auch mündlich begründet werden kann.
Der Vorschlag ist innert 6 Monaten zu behandeln.
3.3.2. Gemeindeparlament
Art. 91 I. Zusammensetzung
In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeindeparlamentes festzulegen. Es zählt mindestens 20 Mitglieder.
In der Gemeindeordnung ist festzulegen, ob die Ersatzmitglieder amten, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, oder ob sie nur nachrücken, wenn während der Amtsperiode ein Sitz frei wird.
In Kirchgemeinden kann nach § 69 verfahren werden.
Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Gemeindeparlamentes mit beratender Stimme teil.
Art.
92 II. Befugnisse
1. Nicht übertragbare Befugnisse
Dem Gemeindeparlament stehen folgende nicht übertragbare Befugnisse zu:
a) es wählt für die Dauer eines Jahres aus seiner Mitte ein Büro, das sich mindestens zusammensetzt aus:
1. Präsident oder Präsidentin
2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin
3. Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen;
b) es wählt die ständigen Kommissionen, sofern nicht in der Gesetzgebung oder in der Gemeindeordnung Urnenwahlen vorgesehen sind;
c) es beschliesst die in den §§ 50 und 56 aufgeführten Geschäfte;
d) es übt das Disziplinarrecht gegenüber seinen Mitgliedern, den an der Urne und den von ihm gewählten Behördemitgliedern, Beamten, Beamtinnen und Angestellten aus, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine andere Behörde bestimmt wird.
Art. 93 2. Weitere Befugnisse
In der Gemeindeordnung können dem Gemeindeparlament weitere Befugnisse zugewiesen werden. Dabei ist festzulegen, ob sie übertragbar sind oder nicht.
Art. 93bis II.bis Auftrag
Jedes Mitglied des Gemeindeparlaments kann ein Auftragsbegehren stellen.
Der Auftrag verlangt vom Gemeinderat, dem Gemeindeparlament einen Reglements- oder Beschlussesentwurf zu einem Gegenstand, für den das Gemeindeparlament zuständig ist, vorzulegen oder zu prüfen, ob zu einem Gegenstand ein Reglements- oder Beschlussesentwurf zu erarbeiten oder ob eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei.
Das Verfahren, die Dringlichkeit sowie die Berichterstattung zum Stand hängiger Vorstösse richten sich sinngemäss nach den §§ 45 bis 47.
Art. 94 III. Geschäftsvorbereitung
Das Gemeindeparlament kann die Geschäfte von einzelnen Mitgliedern oder Kommissionen vorbereiten lassen.
Art. 95 IV. Publikation der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, sind im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen.
3.3.3. Gemeinderat
Art. 96 I. Zusammensetzung
In der Gemeindeordnung ist die Mitgliederzahl des Gemeinderates festzulegen. Er zählt mindestens 3 Mitglieder.
In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass die Wahl des Gemeinderates nach dem Majorzsystem vorzunehmen ist.
Gilt das Majorzsystem, kann in der Gemeindeordnung vorgesehen werden, dass die Wahl für jedes Ressort gesondert stattzufinden hat.
Art. 97 II. Befugnisse
Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde.
Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere:
a) die Tätigkeiten der Gemeinde zu planen und zu koordinieren;
b) Anträge an das Gemeindeparlament in Sachgeschäften zu stellen;
c) die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes und die an der Urne gefassten Beschlüsse zu vollziehen;
d) unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gemeindeparlamentes:
1. die Gemeindeverwaltung zu beaufsichtigen;
2. Verwaltungsreglemente zu erlassen;
3. das Disziplinarrecht auszuüben;
e) die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente wahrzunehmen;
f) die Gemeinde nach aussen zu vertreten.
Art. 98 III. Organisation
In der Gemeindeordnung werden die Aufgaben in einzelne Sachgebiete (Ressorts) aufgeteilt.
Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen bereiten ihre Geschäfte vor, stellen im Gemeinderat Antrag, vertreten im Gemeindeparlament die Anträge des Gemeinderates und vollziehen die Beschlüsse.
Die Beschlüsse werden vom Gemeinderat als Behörde gefasst.
Die Ressortleiter oder Ressortleiterinnen können haupt- oder nebenamtlich eingesetzt werden.
In der Gemeindeordnung ist zu regeln, ob das Gemeindeparlament oder der Gemeinderat die Ressorts den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zuweist.
4. Kommissionen
4.1. Allgemeines
Art. 99 I. Zusammensetzung
Die Zahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen ist in der Gemeindeordnung zu bestimmen.
Jede Kommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
In der Gemeindeordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorgesehen werden.
Art. 100 II. Konstituierung
Die Kommissionen konstituieren sich selbst.
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin lädt zur ersten Sitzung ein.
Art. 101 III. Befugnisse
Die Kommissionen erfüllen ihre Aufgaben nach der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung.
Sie besitzen selbständige Entscheidbefugnis, insoweit ihnen diese in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen eingeräumt ist.
Im übrigen üben sie beratende Funktionen aus und stellen Anträge an den Gemeinderat oder an das Gemeindeparlament.
Art. 102 IV. Teilnahmerecht von Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin und Ressortleitern oder Ressortleiterinnen
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen.
In Gemeinden, die das Ressortsystem eingeführt haben, sind die Ressortleiter und Ressortleiterinnen in den ihren Ressorts zugeteilten Kommissionen dazu berechtigt.
4.2. Einzelne Kommissionen
Art.
103 I. Erforderliche Kommissionen
1. Rechnungsprüfungskommission
Jede Gemeinde wählt eine Rechnungsprüfungskommission. Mindestens ein Sitz ist mit einer für die Rechnungsprüfung befähigten Person zu besetzen.
Wenn der Aufwand der Erfolgsrechnung 2 Millionen Franken übersteigt, muss die Rechnungsprüfungskommission mit Personen mit besonderer fachlicher Qualifikation besetzt werden.
In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass eine von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament bestimmte aussenstehende Revisionsstelle mitwirkt oder anstelle der Rechnungsprüfungskommission eingesetzt wird.
Das Departement regelt die Einzelheiten und umschreibt die Kriterien der Befähigung.
Art. 104 2. Weitere erforderliche Kommissionen
Jede Gemeinde wählt die weiteren in der Spezialgesetzgebung vorgeschriebenen Kommissionen und Behörden.
In der Gemeindeordnung können die Gemeinden auf die Wahl der jeweiligen Kommission verzichten, wenn sie in diesen Bereichen Fachpersonal beschäftigen oder die Aufgaben einer aussenstehenden anerkannten Fachstelle übertragen. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung.
Art. 105 …
Art. 106 …
Art. 107 …
Art.
108 II. Fakultative Kommissionen
1. Ständige Kommissionen
In der Gemeindeordnung können weitere ständige Kommissionen eingesetzt werden.
Art. 109 2. Nichtständige Kommissionen
Die Gemeindeversammlung und die Behörden können für ausserordentliche Aufgaben nichtständige Kommissionen einsetzen.
4.3. Zusammenlegung einzelner Kommissionen und Übertragen neuer Aufgaben
Art. 110
In der Gemeindeordnung können Kommissionen zusammengelegt oder bestehenden Kommissionen neue Aufgaben übertragen werden.
5. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte
5.1. Allgemeines
Art.
111 I. Unvereinbarkeit
1. Kantonale Ämter
Die Mitglieder des Regierungsrates, der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Oberamtes und des Amtes für Gemeinden dürfen kein kommunales Amt ausüben.
Art. 112 2. Kommunale Ämter
Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin sowie Finanzverwalter oder Finanzverwalterin dürfen nicht sein:
Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes;
Ehegatten, eingetragene Partner oder Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin und der Ressortleiter oder Ressortleiterinnen.
Der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht angehören:
Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindeparlamentes;
Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Lehrer und Lehrerinnen der Gemeinde.
Art. 113 3. Verwandtschaft
Mitglieder und Ersatzmitglieder derselben Behörde dürfen nicht sein:
Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen;
Eltern und Kinder;
Geschwister.
Art. 114 4. Gemeindeparlament
Mitglieder des Gemeinderates, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, Eltern, Kinder und Geschwister dürfen dem Gemeindeparlament nicht angehören.
Art. 115 II. Amtszwang, Berufung
Wer stimmberechtigt und wählbar ist, muss die Wahl als nebenamtliches Mitglied oder Ersatzmitglied einer Behörde sowie als Beamter oder Beamtin im Nebenamt für die Dauer einer Amtsperiode annehmen.
Falls sich trotz angesetzten Wahlgangs keine Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl stellen, ist der Gemeinderat befugt, die freie Stelle auf Berufung hin zu besetzen.
Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen vom Amtszwang befreien.
Art. 116 III. Amtsgelöbnis
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes nimmt den Gemeindepräsidenten und Gemeindepräsidentinnen, diese danach den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Behörden sowie den Beamten und Beamtinnen das Amtsgelöbnis ab.
Die Amtstätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn das Amtsgelöbnis abgelegt worden ist.
Art. 117 IV. Abtretungspflicht
Behördemitglieder und Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte haben in Ausstand zu treten:
wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen;
wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben.
Bei Wahlen auf Ausschreibung hin haben der Bewerber oder die Bewerberin und die in Absatz 1 genannten Verwandten in den Ausstand zu treten.
Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Abtretungspflicht.
An der Gemeindeversammlung besteht keine Abtretungspflicht.
Art. 118 V. Disziplinarrecht
Das Disziplinarrecht richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz5.
5.2. Behördemitglieder, Mandatsentzug
Art. 119
Der Gemeinderat, bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation das Gemeindeparlament, kann Behördemitgliedern, die während eines Kalenderjahres 1/3 der Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind, ihr Mandat entziehen.
5.3. Beamte, Beamtinnen und Angestellte
Art.
120 I. Allgemeines
1. Umschreibung des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis der Beamten und Beamtinnen ist öffentlich-rechtlich und dasjenige der Angestellten ist in der Regel öffentlich-rechtlich.
Beamte und Beamtinnen sind auf Amtsperiode gewählt und
an der Urne oder vom Gemeindeparlament zu wählen oder
in der Gesetzgebung oder in der Dienst- und Gehaltsordnung der Gemeinde als Beamte oder Beamtinnen bezeichnet.
Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig gekündigt werden kann.
Aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse sowie Lehrverhältnisse können privatrechtlich ausgestaltet werden.
Art. 121 2. Dienst- und Gehaltsordnung
Jede Gemeinde hat in einer Dienst- und Gehaltsordnung die Rechte und Pflichten des haupt- und nebenamtlichen Gemeindepersonals festzuhalten.
Art. 122 3. Ämtervereinigung und Funktionsübertragung
In der Gemeindeordnung können:
verschiedene Beamtungen in einem Amt zusammengefasst werden;
Inhabern und Inhaberinnen von Gemeindeämtern auch vom Bund oder Kanton delegierte Funktionen übertragen werden.
Art. 123 4. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen
Die Gemeinden können in der Dienst- und Gehaltsordnung für bestimmte Stellen besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen (Diplome usw.) festlegen.
Ausgenommen sind Ämter,
die mit einer Behördemitgliedschaft verbunden sind;
für welche die Gesetzgebung die Wählbarkeitsvoraussetzungen abschliessend regelt.
Die §§ 47 ff. des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen6 sind anzuwenden.
Art. 124 5. Wohnsitzpflicht
In der Dienst- und Gehaltsordnung kann für bestimmte Beamte, Beamtinnen und Angestellte die Wohnsitzpflicht vorgeschrieben werden.
Art. 125 6. Vertrauensschadenversicherung
Die Gemeinde kann eine Vertrauensschadenversicherung abschliessen.
Art.
126 II. Einzelne Beamte und Beamtinnen
1. Gemeindepräsident oder Gemeindepräsidentin
Jede Gemeinde wählt einen Gemeindepräsidenten oder eine Gemeindepräsidentin nach dem Majorzwahlverfahren.
Art.
127 A. Besonderheiten der Gemeindepräsidentenwahl
a) Ordentliche Gemeindeorganisation
Ist der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin nicht bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt, wird das Mandat derjenigen Gemeinderatsliste angerechnet, zu der sich die gewählte Person bekennt und die sie anerkennt.
Wenn sich die gewählte Person nicht zu einer im Gemeinderat vertretenen Liste bekennt oder sich zwar zu einer solchen Liste bekennt, von ihr aber nicht anerkannt wird, so verliert diejenige Liste ein Gemeinderatsmandat:
mit dem letztvergebenen Restmandat;
mit der kleinsten Bruchzahl, wenn keine Restmandate vergeben wurden;
mit der grössten Mandatszahl, wenn der Gemeinderat in stiller Wahl gewählt wurde.
Wenn in einer Kirchgemeinde ein Gemeindepräsident oder eine Gemeindepräsidentin aus einem Majorzwahlkreis gewählt wird, tritt die gewählte Person, wenn sie dem Gemeinderat nicht angehört, anstelle des letztgewählten Gemeinderatsmitgliedes dieses Majorzwahlkreises in den Gemeinderat ein.
Art. 128 b) Ausserordentliche Gemeindeorganisation mit Majorzsystem
In Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation ist der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen.
Art. 129 B. Aufgaben
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin leitet die Gemeindegeschäfte und koordiniert im Ressortsystem die Tätigkeit der einzelnen Ressorts.
Art. 130 2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin
Jede Gemeinde wählt aus der Mitte des Gemeinderates einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin.
Art. 131 3. Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin
Jede Gemeinde wählt einen Gemeindeschreiber oder eine Gemeindeschreiberin.
Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin
a) führt vor allem den Schriftverkehr und die Administration der Gemeinde;
b) ist insbesondere verantwortlich, dass:
1. in der Gemeindeversammlung, im Gemeindeparlament, im Gemeinderat und in der Gemeinderatskommission das Protokoll geführt wird;
2. die Einwohnerkontrolle und das Stimmregister geführt werden;
3. die Akten geordnet verwaltet werden;
4. das Archiv verwaltet und erschlossen wird.
c) unterzeichnet mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin die Erlasse der Gemeinde.
In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass aussenstehende Fachleute anstelle des Gemeindeschreibers oder der Gemeindeschreiberin Schriftverkehr und Administration führen.
Art. 132 4. Finanzverwalter oder Finanzverwalterin
Jede Gemeinde wählt einen Finanzverwalter oder eine Finanzverwalterin.
Der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin
a) führt vor allem den Finanzhaushalt der Gemeinde;
b) ist insbesondere verantwortlich, dass
1. das Vermögen der Gemeinde und das ihr anvertraute Vermögen zweckmässig verwaltet werden;
2. das Budget entworfen und die Jahresrechnung geführt werden.
Der Gemeinderat regelt die Unterschriftsberechtigung.
In der Gemeindeordnung kann festgelegt werden, dass aussenstehende Fachleute anstelle des Finanzverwalters oder der Finanzverwalterin den Finanzhaushalt führen.
Art. 133 5. Weitere Beamte, Beamtinnen und Angestellte
Jede Einwohnergemeinde wählt den Friedensrichter oder die Friedensrichterin.
Jede Kirchgemeinde wählt die Pfarrer oder Pfarrerinnen.
Jede Bürgergemeinde, die Wald bewirtschaftet, wählt einen Förster oder eine Försterin.
Für die Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen gilt die Schulgesetzgebung.
In der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung können weitere haupt- oder nebenamtliche Stellen vorgeschrieben oder geschaffen werden
6. Rechnungslegung und Finanzhaushalt
6.1. Grundsätze der Haushaltführung und des Rechnungswesens
Art.
134 I. Gemeindevermögen
1. Definition, Verwendung und Verwaltung
Das Gemeindevermögen besteht aus dem Finanz- und Verwaltungsvermögen:
Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Das Departement legt die Kriterien über die Zuordnung der Vermögenswerte zum Finanz- und Verwaltungsvermögen fest.
Es ist für öffentliche Aufgaben zu verwenden.
Es ist so zu verwalten, dass sein Bestand nicht gefährdet ist.
In Bürgergemeinden sind das Eigenkapital, das Vermögen und die Erträge für die verfassungsmässigen Aufgaben, hauptsächlich aber für forstliche Zwecke zu verwenden.
Art. 135 2. Vermögensanlage
Das Gemeindevermögen, sowie das Vermögen der Unternehmen und Anstalten der Gemeinde ist, soweit es nicht für den laufenden Betrieb verwendet wird, ertragbringend anzulegen.
Das Anlagerisiko ist angemessen und zweckmässig zu verteilen.
Art. 135bis 3. Internes Kontrollsystem
Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
Der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
Er berücksichtigt dabei die Risikolage, das Kosten-/Nutzenverhältnis und die Gemeindegrösse.
Art. 136 II. Führung des Finanzhaushaltes
Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung von Steuern.
Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag auf, ist dieser spätestens innerhalb von 5 Jahren seit der erstmaligen Entstehung abzutragen.
Die Zunahme des Fremdkapitals ist zu begrenzen. Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Budget mindestens 80 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient der letzten Jahresrechnung einen bestimmten vom Departement festgelegten Prozentsatz übersteigt.
Das Departement kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 137 III. Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
Die Rechnungslegung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt.
Zu diesem Zweck erstellen die Gemeinden:
einen Finanzplan;
das Budget und die Jahresrechnung nach dem vom Departement festgelegten Rechnungslegungsmodell.
Sie gewährleisten die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.
6.2. Finanzplan
Art. 138
Der Gemeinderat beschliesst jährlich den Finanzplan.
Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Bilanz sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf.
6.3. Budget
Art. 139 I. Erstellung
Der Gemeinderat legt das Budget für das nächste Rechnungsjahr im laufenden Jahr der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament vor.
Art.
140 II. Inhalt
1. Allgemeines
Das Budget enthält:
die bewilligten Aufwände (Budgetkredite) und geschätzten Erträge in der Erfolgsrechnung;
die bewilligten Ausgaben (Investitionskredite) und geschätzten Einnahmen in der Investitionsrechnung;
Jahrestranchen der bewilligten Verpflichtungskredite.
Für Gemeindeunternehmen werden eigene Budgets erstellt.
Art. 141 2. Gebundene Ausgaben
Mit Gesetz, Verordnung, Gemeindereglement, Gemeindebeschluss oder Urteil festgelegte oder bestimmbare Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend in das Budget aufzunehmen.
Sollen gebundene Ausgaben oder Einnahmen aufgehoben werden, sind die entsprechenden Gemeindereglemente oder Gemeindebeschlüsse unter einem besonderen Traktandum aufzuheben oder zu ändern.
Art. 142 3. Neue Ausgaben
Bevor über das Budget beschlossen wird, sind nicht gebundene einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung zu bestimmenden Betrag übersteigen, vom zuständigen Organ unter einem besonderen Traktandum zu beschliessen.
Die übrigen nicht gebundenen Ausgaben können in das Budget aufgenommen und gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über das Budget beschlossen werden.
Art. 143 4. Ausgabenfinanzierung
Mit dem Budget ist festzulegen, wie die Ausgaben finanziert werden.
Art. 144 5. Steuerfuss
Im Budget ist der Steuerfuss für das nächste Jahr festzusetzen.
Der Steuerfuss ist so zu bemessen, dass der voraussichtliche Steuerertrag mit dem übrigen Ertrag mittelfristig den Aufwand der laufenden Jahresrechnung einschliesslich der notwendigen Abschreibungen finanziert.
Art. 145 III. Budgetkredit: Verbindlichkeit
Die im Budget festgesetzten Ausgabenkredite sind in ihrer Höhe und in ihrem Zweck für alle Gemeindebehörden verbindlich.
Sie ermächtigen die Gemeindeorgane, die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen.
Die mit dem Budget bewilligten Projekte sind in der Regel im vorgesehenen Rechnungsjahr auszuführen oder auszulösen.
Art. 146 IV. Nachtragskredit
Reicht der Budgetkredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, oder enthält das Budget keinen entsprechenden Kredit, ist vor der Mehrausgabe ein Nachtragskredit einzuholen.
Der Gemeinderat kann einen dringlichen Nachtragskredit bewilligen, wenn die Mehrausgabe nicht voraussehbar war, notwendig und unaufschiebbar ist, selbst wenn die Nachtragskreditkompetenz bei der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament liegt. Der dringliche Nachtragskredit ist der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.
Der Gemeinderat kann einen Nachtragskredit bewilligen, wenn die Mehrausgabe im Sinne von § 141 Absatz 1 gebunden ist, selbst wenn die Nachtragskreditkompetenz bei der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament liegt. Dieser Nachtragskredit ist der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament zur Kenntnis zu bringen.
Art. 146bis V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Gemeinden können in der Gemeindeordnung ihre Verwaltung oder Teilbereiche davon auf die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung ausrichten.
Die Einführung von Globalbudgets ist vom Departement zu genehmigen.
Im Rahmen der Globalbudgets sind die Gemeinden für die Beschlussfassung nicht an die Budgetprinzipien der Bruttodarstellung und der Spezifikation gebunden.
Die Gemeinden können den Saldo von Globalbudgets auf die nächste Kreditperiode übertragen.
Die Globalbudgets müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Budgetierung nach Produktegruppen und nach Saldovorgaben;
Leistungsaufträge;
Wirkungs- oder Leistungsmessung durch Indikatoren und Standards;
Controlling.
Mehrjährige Globalbudgets können als befristete, mit Leistungsaufträgen verknüpfte Verpflichtungskredite oder Ertragsüberschussvorgaben beschlossen werden.
Die übrigen kantonalen Vorschriften, insbesondere jene des Finanzhaushaltsrechts über die Gemeinden, bleiben vorbehalten.
6.4. Jahresrechnung
Art. 147 I. Pflicht zur Rechnungsführung
Die Gemeinden legen über den gesamten Finanzhaushalt eine Jahresrechnung ab.
Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.
Die Buchführung folgt den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung. Namentlich sind zu beachten:
die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
die Nachprüfbarkeit.
Die Rechnungslegung richtet sich nach folgenden zusätzlichen Grundsätzen:
sie muss verständlich sein;
sie muss vorsichtig sein;
sie muss verlässlich sein;
sie muss das Wesentliche enthalten;
es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden;
Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Art.
148 II. Gliederung
1. Allgemeines
Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
Bilanz;
Erfolgsrechnung;
Investitionsrechnung;
Geldflussrechnung;
Anhang.
Für selbständige Gemeindeunternehmen sind eigene Jahresrechnungen zu führen.
Das Departement kann im Rahmen des Rechnungslegungsmodells die Bürgergemeinden und die Kirchgemeinden von der Führung der Geldflussrechnung sowie einzelner Elemente des Anhanges in der Jahresrechnung entbinden.
Art. 149 2. Bilanz, Erfolgs-, Investitions- und Geldflussrechnung
In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände aus. Sie zeigt das betriebliche, finanzielle und ausserordentliche Ergebnis auf.
Die Investitionsrechnung umfasst Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen, die passiviert werden.
Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel. Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
Art. 150 3. Anhang
Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:
das angewendete Rechnungslegungswerk und begründete Abweichungen;
die Rechnungslegungsgrundsätze und die wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung;
das Verzeichnis der Kapitalanlagen und Wertschriften;
den Anlagespiegel und das Liegenschaftsverzeichnis zum Finanzvermögen;
den Beteiligungsspiegel;
die Brandversicherungswerte der Sachanlagen;
Angaben über ausgegebene Anleihensobligationen;
den Rückstellungsspiegel;
den Eigenkapitalnachweis;
den Gewährleistungsspiegel / die Eventualverpflichtungen;
die Verpflichtungen für Rückzahlungen von Bevorschussungen;
die nicht bilanzierten Leasingverpflichtungen;
die Sonderrechnungen;
die ergänzende Sachgruppengliederung bei Leitgemeinden;
die Nachtragskreditkontrolle;
die Verpflichtungskreditkontrolle;
die Finanzkennzahlen.
…
Art.
151 III. Zweckgebundene Mittel
1. Spezialfinanzierungen und Zuwendungen Dritter
Spezialfinanzierungen sind durch Gesetz oder Gemeindebeschluss zweckgebundene Mittel, die dazu dienen, eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen.
Zuwendungen Dritter, wie Stiftungen, Schenkungen, Erbschaften oder Legate, und ihre Erträge sind bestimmungsgemäss zu verwenden.
Die Jahresrechnungen von unselbständigen Gemeindeanstalten sind in den Jahresrechnungen der Gemeinden als Spezialfinanzierungen zu führen.
Art. 152 2. Zweckentfremdung
Sind finanzielle Mittel gesetzlich zweckgebunden oder wurden sie von Dritten gewidmet, sind Gemeindebeschlüsse vom Departement zu genehmigen, wenn sie vorsehen:
die Erträge zu anderen Zwecken zu verwenden;
das Vermögen nicht bestimmungsgemäss zu vermindern;
den Zweck zu ändern.
Zuwendungen in zivilrechtlicher Form dürfen zudem nur nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu anderen Zwecken verwendet werden.
Art. 152bis 3. Vorfinanzierungen
Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Der Zweck einer Vorfinanzierung muss genau bestimmt sein. Die Laufzeit von Vorfinanzierungen ist befristet. Sie sind für die linearen Abschreibungen des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar.
Art.
153 IV. Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen
1. Bewertung des Finanzvermögens
Das Finanzvermögen wird bei seiner erstmaligen Bilanzierung zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.
Das Finanzvermögen wird periodisch neu bewertet und zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag in der Bilanz geführt.
Die Neubewertung gemäss den Richtlinien des Departementes erfolgt:
bei Sachanlagen alle fünf Jahre;
jährlich bei allen anderen Vermögenswerten.
Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten zu berichtigen.
Art. 153bis 2. Neubewertungsreserve
Die Neubewertungsreserve bezweckt, Wertverminderungen aus der periodischen Neubewertung von Finanzvermögen oder dauerhaft eingetretenen Wertverminderungen und Verluste des Finanzvermögens aufzufangen, damit diese nicht zu übermässigen Schwankungen in der Erfolgsrechnung führen.
Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind nur im Umfang eines Verlustes bei der Neubewertung des Finanzvermögens gemäss § 153 Absatz 3 oder der Berichtigung gemäss § 153 Absatz 4 zulässig.
Art. 154 3. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Entstehen der Gemeinde keine Kosten, wird es zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Es wird je Anlagekategorie linear nach der Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Anlagekategorien und die Nutzungsdauer werden vom Departement vorgegeben.
Die Bilanzwerte sind bei eingetretenen dauerhaften Wertverminderungen oder Verlusten spätestens mit dem Abschluss des jeweiligen Rechnungsjahres zu berichtigen.
Darlehen und Beteiligungen werden nur abgeschrieben, wenn dauerhafte Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind.
…
Art. 154bis 4. Zusätzliche Abschreibungen
Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn im entsprechenden Rechnungsjahr:
in der Erfolgsrechnung auf Stufe des operativen Ergebnisses ein Ertragsüberschuss ausgewiesen wird und
die planmässigen Abschreibungen kleiner als die Nettoinvestitionen sind.
Bei gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen sind keine zusätzlichen Abschreibungen zulässig.
Die zusätzlichen Abschreibungen entsprechen der Differenz Nettoinvestitionen zu planmässigen Abschreibungen, höchstens aber dem Ertragsüberschuss.
6.5. Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle
Art. 155 I. Rechnungsjahr
Während des Rechnungsjahres überwacht die Rechnungsprüfungskommission den Finanzhaushalt.
Sie erstattet dem Gemeinderat Bericht und unterbreitet ihm Anträge, wie allfällige Mängel zu beheben sind.
Art. 156 II. Jahresabschluss
Die Rechnungsprüfungskommission prüft nach dem vom Departement festgelegten Revisionsmodell, ob die Jahresrechnung richtig und vollständig ist und ob den Vorschriften über den Finanzhaushalt nachgelebt wurde.
Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament schriftlich Bericht und beantragt, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu beschliessen oder zurückzuweisen sei.
Art. 157 III. Rechnungsabnahme
Der Gemeinderat nimmt zum Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Stellung und stellt das Rechnungsergebnis fest.
Bei der ordentlichen Gemeindeorganisation beschliesst die Gemeindeversammlung, bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation das Gemeindeparlament die Jahresrechnung.
Die Jahresrechnung ist bis zum 30. Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu beschliessen.
Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Jahresrechnung und die Revisionsberichte sind dem Amt für Gemeinden bis zum 31. Juli einzureichen. Das Departement kann Vorgaben zur Form der Einreichung machen.
Mangelhafte oder nicht ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnungen genehmigt das Amt für Gemeinden nicht. Sie sind von der Gemeinde zu korrigieren.
6.6. Gemeindefinanzstatistik
Art. 157bis Zweck, Inhalt und Basis
Die Gemeindefinanzstatistik:
ermöglicht die statistische Auswertung der Daten zur Finanzlage der Gemeinden;
bildet eine Grundlage für die Berichte gemäss Finanzausgleichsgesetzgebung und weitere Publikationen;
bildet die Grundlage für die Weitergabe der Daten an die Bundesstatistik und Dritte.
Die Statistik enthält Informationen über mindestens die Erfolgsrechnungen, die Investitionsrechnungen, die Bilanzen und die Finanzkennzahlen der Gemeinden.
Basis für die Statistik bilden die Jahresrechnungen der Gemeinden.
Art. 157ter Datenimport, Erstellung von statistischen Informationen und Publikation
Die Gemeinden melden die Daten bis zum 31. Juli und in der vom Amt für Gemeinden festgelegten elektronischen Form an die web-basierte Applikation. Das Amt für Gemeinden kontrolliert die Richtigkeit der Datenmeldungen und korrigiert oder ergänzt diese, wenn nötig, im Rahmen der Rechnungsgenehmigung.
Das Amt für Gemeinden erstellt und publiziert mittels der web-basierten Applikation periodisch die statistischen Informationen.
7. Unternehmen
7.1. …
Art. 158 I. Ausgestaltung
Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben in der Regel selbst.
Sie können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebung öffentliche Aufgaben
a) innerhalb der Gemeindeorganisation ausgliedern, indem sie
1. Verwaltungszweige organisatorisch verselbständigen oder Spezialfinanzierungen bilden;
2. Gemeindeunternehmen mit eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit gründen;
b) an Dritte auslagern, indem sie
1. sich an Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche gründen;
2. Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Sie haben dabei die öffentlichen Interessen zu wahren und ihre Vertreter und Vertreterinnen zu instruieren und zu kontrollieren; diese haben Bericht zu erstatten.
Die Kapitalbeteiligung der Gemeinde bleibt Verwaltungsvermögen.
Art. 159 II. Reglement
Die Ausgliederung und die Auslagerung öffentlicher Aufgaben sind in einem rechtsetzenden Reglement zu beschliessen.
Das Reglement
legt die Form des Unternehmens und die Kapitalbeteiligung fest;
bestimmt die Grundsätze der Organisation;
sichert die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten;
kann zur Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ermächtigen; in diesem Fall sind die Grundsätze der Tarifgestaltung zu regeln;
bestimmt, inwieweit die Unternehmen den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden unterstehen.
Art. 160 III. Ertragsüberschüsse
Ertragsüberschüsse können dem allgemeinen Gemeindehaushalt zugewiesen werden, nachdem zuvor die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen und die notwendigen Reserven angelegt worden sind.
Art. 161 IV. Aufwandüberschüsse
Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen getragen.
Zuschüsse aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt sind zulässig, wenn sie dazu dienen, unzumutbare Beiträge oder Gebühren zu vermeiden.
Art. 162 V. Verantwortung und Aufsicht
Die Gemeinden gewährleisten in jedem Fall, dass ihre öffentlichen Aufgaben erfüllt werden.
Der Gemeinderat oder eine ständige Kommission beaufsichtigen die Unternehmen.
Bei einer Ausgliederung beschliesst die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament die Jahresrechnung und einen Jahresbericht.
Bei einer Auslagerung sind der Gemeindeversammlung oder dem Gemeindeparlament die Jahresrechnung und ein Jahresbericht zur Kenntnis zu bringen.
7.2. …
Art. 163 VI. Leistungsvereinbarungen und Controlling
Die Gemeinden können in rechtsetzenden Gemeindereglementen diejenigen Bereiche bezeichnen, in denen der Gemeinderat Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen oder eine kantonale Dienststelle ermächtigen kann, eine bestimmte Leistung zu erbringen.
In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass
Wirkungs- oder Leistungsziele und Resultate mess- und überprüfbar sind und evaluiert werden;
die geforderte Qualität erreicht wird;
die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;
der Rechtsschutz gewährleistet ist.
Der Gemeinderat überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden.
Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzupassen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sanktionen.
8. Zusammenarbeit der Gemeinden
8.1. Allgemeines
Art. 164 I. Formen der Zusammenarbeit
Gemeinden können Aufgaben erfüllen, indem sie:
a) Zweckverbände, gemeinsame Unternehmen oder Anstalten errichten;
b) öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, um:
1. gemeinsame Institutionen und Organe einzurichten;
2. bestimmte Aufgaben einer Gemeinde an eine andere zu übertragen, sofern es mit dem Wesen der beteiligten Gemeinden vereinbar oder im Gesetz vorgesehen ist;
c) sich gemeinsam an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen und Körperschaften beteiligen.
Beteiligen sich nur solothurnische Gemeinden und andere solothurnische öffentlich-rechtliche Körperschaften an Unternehmen, sind diese in der Regel öffentlich-rechtlich zu organisieren.
Art. 165 II. Zusammenarbeit kantonaler und ausserkantonaler Gemeinden
Gemeinden können Aufgaben gemeinsam mit ausserkantonalen Gemeinden erfüllen.
Die Zusammenarbeit ist vom Regierungsrat auf Rechtmässigkeit zu prüfen und zu genehmigen.
Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Gemeinden abschliessen.
8.2. Zweckverband
Art. 166 I. Rechtsnatur und Entstehung
Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sein Recht geht demjenigen der Verbandsgemeinden vor.
Der Zweckverband erhält Rechtspersönlichkeit, wenn die von den beteiligten Gemeinden angenommenen Verbandsstatuten vom Regierungsrat genehmigt sind.
Art. 167 II. Organisationsform
Der Zweckverband kann die ordentliche Organisationsform mit Zweckverbandsversammlung oder die ausserordentliche mit Delegiertenversammlung wählen.
Art. 168
Die Zweckverbandsstatuten haben:
die angeschlossenen Gemeinden zu nennen;
Namen, Sitz, Zweck und Aufgaben des Verbandes zu bezeichnen;
die politischen Rechte der Stimmberechtigten auszugestalten;
die Organisation und Befugnisse der Verbandsorgane festzulegen;
die finanziellen Mittel auszuweisen und festzuhalten, wie die finanziellen Lasten auf die Verbandsgemeinden verteilt werden;
die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden sowie die Ein- und Austrittsbedingungen zu bestimmen;
die Liquidation zu regeln.
Art. 169 IV. Politische Rechte der Stimmberechtigten
Den Stimmberechtigten stehen mit Ausnahme der obligatorischen Urnenwahlen und -abstimmungen die gleichen politischen Rechte zu wie in den Gemeinden:
im Zweckverband mit Zweckverbandsversammlung wie in der ordentlichen Gemeindeorganisation;
im Zweckverband mit Delegiertenversammlung wie in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation.
In den Statuten kann zusätzlich vorgesehen werden, dass über bestimmte Beschlüsse und Wahlen an der Urne zu befinden ist.
Die Stimmberechtigten sind jährlich über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Zweckverbandes zu orientieren.
Art. 170 V. Mitwirkungsrechte der Verbandsgemeinden
Die beteiligten Gemeinden beschliessen die Zweckverbandsstatuten.
Statutenänderungen, die den Aufgabenkreis des Verbandes betreffen, die Verbandsgemeinden finanziell erheblich mehr belasten, die Delegiertenzahlen verändern oder die Austrittsbedingungen erschweren, sind von allen Verbandsgemeinden zu beschliessen.
Im Zweckverband mit Delegiertenversammlung kann in den Statuten vorgesehen werden, dass:
bestimmte Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung mit qualifiziertem Mehr zu beschliessen sind;
bestimmte Beschlüsse der Delegiertenversammlung von allen oder der Mehrheit der Verbandsgemeinden zu genehmigen sind, damit sie verbindlich werden;
bei Urnenabstimmungen zusätzlich zum einfachen Mehr der Stimmenden die Mehrheit der Verbandsgemeinden zustimmen muss.
Die Verbandsgemeinden sind über die Tätigkeit des Zweckverbandes zu informieren.
Art.
171 VI. Organisation
1. Organe des Zweckverbandes
Organe des Zweckverbandes sind:
a) die Zweckverbandsversammlung;
b) die Behörden:
1. die Delegiertenversammlung anstelle der Zweckverbandsversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Rechnungsprüfungskommission oder Revisionsstelle;
4. die Kommissionen;
c) die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten.
Art.
172 2. Zweckverbandsversammlung und Delegiertenversammlung
A. Gemeinsame Bestimmungen
a) Unübertragbare Befugnisse
Der Zweckverbandsversammlung oder der Delegiertenversammlung stehen folgende nicht übertragbare Befugnisse zu:
sie beschliesst über die in der ordentlichen Gemeindeorganisation der Gemeindeversammlung oder in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation dem Gemeindeparlament vorbehaltenen Geschäfte;
sie wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission oder die Kontrollstelle und den Präsidenten oder die Präsidentin.
Art. 173 b) Konstituierung
Die Zweckverbandsversammlung oder die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst.
Art. 174 B. Zweckverbandsversammlung im besonderen
Die Zweckverbandsversammlung besteht aus den jeweils anwesenden Stimmberechtigten der Zweckverbandsgemeinden.
Art. 175 C. Delegiertenversammlung im besonderen
Ist die Wahlart der Delegierten nicht in den Statuten vorgesehen, wird sie von den einzelnen Verbandsgemeinden in ihren Gemeindeordnungen bestimmt.
In den Statuten kann die Wahl von Ersatzdelegierten vorgesehen werden.
Die Delegierten haben Instruktionen der Verbandsgemeinden zu befolgen und ihnen Bericht zu erstatten.
In den Statuten kann vorgesehen werden, dass eine Delegierte oder ein Delegierter mehrere Stimmen einer Verbandsgemeinde vertreten kann.
Art. 176 3. Vorstand
Der Vorstand hat sinngemäss die Stellung und die Befugnisse des Gemeinderates bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation. Seine Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin, dürfen nicht der Delegiertenversammlung angehören.
Art. 177 4. Rechnungsprüfung
Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder der Kontrollstelle dürfen keine andere Funktion im Zweckverband ausüben.
Art. 178 5. Kommissionen
In den Statuten oder in rechtsetzenden Zweckverbandsreglementen können ständige Kommissionen vorgesehen werden.
Die Organe können nichtständige Kommissionen einsetzen.
Art. 179 6. Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte
Auf die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Zweckverbände sind die Bestimmungen des fünften Titels sinngemäss anzuwenden.
Art. 180 VII. Finanzhaushalt
Soweit in den Statuten vorgesehen, kann der Zweckverband in rechtsetzenden Reglementen festlegen, dass er:
von den Benützern oder Benützerinnen seiner Einrichtungen Beiträge und Gebühren erhebt;
von den Verbandsgemeinden Beiträge einzieht.
Das Budget des Zweckverbandes ist den Verbandsgemeinden bis zum 31. Oktober einzureichen.
Art. 181 …
Art. 182 IX. Haftung für die Schulden des Verbandes
Für die Schulden haftet das Verbandsvermögen.
In den Statuten kann eine Nachschusspflicht der Verbandsgemeinden vorgesehen werden.
Art. 183 X. Auflösung des Verbandes
Der Zweckverband kann aufgelöst werden, wenn es:
alle Verbandsgemeinden einzeln beschliessen;
die Mehrheit der Verbandsgemeinden einzeln beschliesst und der Regierungsrat bewilligt, sofern die Verbandsaufgaben bedeutungslos geworden sind oder ebenso gut und wirtschaftlich ohne Zweckverband erfüllt werden können.
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung mindestens im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt zur Anmeldung allfälliger Ansprüche aufzufordern.
Art. 184 XI. Verbandsinternes Beschwerdewesen
Verfügungen, Entscheide und Beschwerdeentscheide der Kommissionen, Beamten und Beamtinnen können beim Vorstand angefochten werden.
Art. 185 XII. Übrige Gesetzesbestimmungen
Im übrigen ist der Zweckverband sinngemäss nach den Vorschriften über die ordentliche oder ausserordentliche Gemeindeorganisation auszugestalten und zu führen.
Die Bestimmungen über die politischen Rechte der Stimmberechtigten, die Gemeindeorganisation, die Dienstverhältnisse, die Rechnungslegung und den Finanzhaushalt, das Gemeindearchiv, den Rechtsschutz und die Staatsaufsicht sind auf den Zweckverband sinngemäss anwendbar.
8.3. Anerkennung von Einwohnergemeindebehörden durch Bürger- und Kirchgemeinden
Art.
186 I. Ordentliche Gemeindeorganisation
1. Bürgergemeinden
Die Bürgergemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode alle oder einzelne Behörden der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als Behörden der Bürgergemeinde anerkennen.
Sie kann allen oder einzelnen Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Einwohnergemeinde die ihren Funktionen entsprechenden Aufgaben der Bürgergemeinde übertragen.
Art. 187 2. Kirchgemeinden
Die Kirchgemeindeversammlung kann auf Beginn einer Amtsperiode die Wahlbüros der Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes als ihre eigenen anerkennen.
Art. 188 3. Beginn und Dauer der Regelung
Die Anerkennung gilt, wenn die Einwohnergemeindeversammlung zustimmt.
Sie bleibt solange in Kraft, bis eine der Gemeindeversammlungen ihren Beschluss auf Ende einer Amtsperiode wieder aufhebt.
Art. 189 II. Ausserordentliche Gemeindeorganisation
In Gemeinden mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation entscheidet anstelle der Gemeindeversammlung das Gemeindeparlament.
9. Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet
9.1. Gleichartige Gemeinden
Art. 190 I. Zusammenschluss
Die Mehrheit der Stimmenden in jeder beteiligten Gemeinde kann beschliessen, dass sich ihre Gemeinden zu einer einzigen Gemeinde zusammenschliessen.
Art. 190bis Ibis Staatsbeitrag
An Gemeindezusammenschlüsse unter Einwohnergemeinden entrichtet der Kanton pro beteiligte Einwohnergemeinde folgende Beiträge:
für die ersten 10'000 Einwohner und Einwohnerinnen 100 Franken pro Kopf;
für weitere Einwohner und Einwohnerinnen 50 Franken pro Kopf;
mindestens jedoch 100'000 Franken.
Wird ein gleiches Gemeindegebiet innerhalb von 5 Jahren ein weiteres Mal fusioniert, so kann für dieses der in Absatz 1 genannte Beitrag gekürzt werden.
Strukturell schwache Einwohnergemeinden, im Sinne der Gesetzgebung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden7, erhalten bei Gemeindezusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden einen zusätzlichen Förderbeitrag. Der Förderbeitrag setzt sich aus zusätzlichen 100 Franken pro Einwohner multipliziert mit dem Betrag des negativen Strukturstärkeindexes zusammen.
Art.
191 II. Abtrennung von Gemeindegebiet und Bildung neuer Gemeinden
1. Allgemeines
Die Mehrheit der auf einem Teilgebiet einer Gemeinde wohnenden Stimmberechtigten kann unterschriftlich verlangen, dass ihr Gebiet von der Gemeinde abgetrennt werden soll.
In einer Vorabstimmung haben die Stimmberechtigten des abzutrennenden Gebietes zu beschliessen, ob sie eine neue Gemeinde bilden oder sich einer Nachbargemeinde anschliessen wollen. Die Nachbargemeinde hat in einer besonderen Abstimmung darüber zu befinden, ob sie das abzutrennende Gebiet aufnehmen will.
Die Abtrennung kommt zustande, wenn die Mehrheit der auf dem abzutrennenden Gebiet einer Gemeinde wohnenden Stimmenden und die Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde in einer weiteren Abstimmung zustimmen.
Art. 192 2. Kirchgemeinde
Besteht auf einem bestimmten Teil des Kantonsgebietes keine Kirchgemeinde, kann die Mehrheit der in diesem Gebiet wohnenden stimmberechtigten Konfessionsangehörigen beschliessen, eine neue Kirchgemeinde zu bilden.
9.2. Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde
Art.
193 I. Vereinigung
1. Verfahren
Eine Bürgergemeinde und eine Einwohnergemeinde desselben Gemeindegebietes können sich zur Einheitsgemeinde vereinigen, wenn in beiden Gemeinden die Mehrheit der Stimmenden an der Urne zustimmt.
Art. 194 2. Wirkung
Sind die Gemeinden vereinigt, übernimmt die Einheitsgemeinde sämtliche Rechte und Pflichten der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde.
Die Aktiven und Passiven der Gemeinden gehen in das Eigentum der Einheitsgemeinde über.
Art. 195 3. Mitwirkung des Regierungsrates
Können sich die beiden Gemeinden über die Ausführungsbestimmungen nicht einigen, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.
Art. 196 II. Aufhebung der Vereinigung
Nach einer Sperrfrist von 12 Jahren können sich die beiden Gemeinden wieder trennen, wenn es die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde in getrennten Urnenabstimmungen beschliessen.
Das Trennungsverfahren ist vom Regierungsrat anzuordnen, wenn die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde es in einer Urnenabstimmung verlangen und dafür wichtige Gründe vorliegen.
10. Rechtsschutz
10.1. Gemeindeinterner Rechtsschutz
Art. 197 I. Beschwerdeorgan
Gegen Verfügungen und Beschlüsse von Angestellten, Beamten oder Beamtinnen, Kommissionen, gemeindeeigenen Unternehmungen oder Anstalten kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.
In der Gemeindeordnung kann anstelle des Gemeinderates die Gemeinderatskommission oder eine besondere Kommission als letzte Beschwerdeinstanz der Gemeinde eingesetzt werden.
Wo es das übergeordnete Recht nicht verlangt, kann in der Gemeindeordnung oder in einem anderen rechtsetzenden Reglement auf ein gemeindeinternes Verfahren ganz verzichtet werden.
Art. 198 II. Beschwerderecht
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine Verfügung oder einen Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren oder dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.
10.2. Beschwerden an das Departement
Art. 199 I. Grundsatz
Das Departement beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse, welche:
von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefasst wurden;
letztinstanzlich von Gemeindebehörden gefasst wurden;
die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können.
…
Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.
Der Gemeinderat kann Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten anfechten. In diesem Falle vertritt ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte die Gemeinde.
Art. 199bis II. Ausnahmen
Die Beschwerde ist unzulässig:
gegen kommunale Erlasse;
gegen kommunale Volkswahlen oder -abstimmungen an der Urne, soweit die Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten geltend gemacht wird;
bei rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur.
Der Rechtsschutz der Lehrkräfte an den Volksschulen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 199ter III. Beschwerderecht
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch einen Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Bei Beschlüssen, die von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefasst wurden (§ 199 Abs. 1 Bst. a) oder welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können (§ 199 Abs. 1 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
Art. 200 IV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
…
Gegen den Beschwerdeentscheid des Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch einen Beschwerdeentscheid des Departements besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Bei Beschwerdeentscheiden des Departements über Beschlüsse, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können (§ 199 Abs. 1 Bst. c), steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
Art. 201 V. Beschwerden gegen interkommunale Organisationen
Die Beschlüsse der Zweckverbände und der übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen sind nach den Vorschriften dieses Abschnittes anfechtbar und überprüfbar.
10.3. Beschwerdeverfahren
Art. 202 I. Beschwerdefrist
Beschwerden sind innert 10 Tagen, seit die anzufechtende Verfügung oder der anzufechtende Beschluss öffentlich bekanntgemacht oder schriftlich mitgeteilt wurde, einzureichen.
Will ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte, der Gemeinderat oder der Vorstand des Zweckverbandes gegen einen Beschluss der Gesamtheit der Stimmberechtigten Beschwerde erheben, beginnt die Beschwerdefrist an dem der Gemeindeversammlung, Zweckverbandsversammlung oder Urnenabstimmung folgenden Tag.
Absatz 2 ist sinngemäss anzuwenden, wenn ein Behördemitglied gegen den Beschluss der eigenen Behörde Beschwerde erhebt.
Art. 203 II. Verfahren
Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes8 Anwendung.
Art. 204 III. Entscheid
Ist die Beschwerde begründet, so hebt die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zurück oder entscheidet selbst.
Wurden nur Vorschriften formeller Art verletzt, wird der angefochtene Beschluss nur aufgehoben, wenn:
die verletzten Vorschriften eingehalten werden müssen, damit gesetzlich gültig beschlossen werden kann;
mit der Verletzung der Vorschriften die Beschlussfassung wesentlich beeinflusst wurde oder im betreffenden Fall wesentlich hätte beeinflusst werden können.
10.4. Spezialgesetzgebung
Art. 205 Vorbehaltenes Recht
Die Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
11. Staatsaufsicht
Art. 206 I. Aufsichtsorgane
Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht.
Aufsichtsorgane sind:
der Regierungsrat;
der Kantonsrat;
weitere in der Gesetzgebung vorgesehene Organe.
Art.
207 II. Aufsicht und Beratung
1. Regierungsrat
Der Regierungsrat beaufsichtigt das Gemeindewesen und stellt den Vollzug des Gemeindegesetzes sicher.
Art. 208 2. Departement, Amt für Gemeinden, Oberamt
Der Regierungsrat setzt das Departement, das Amt für Gemeinden oder das Oberamt insbesondere ein, um
die Gemeinden in rechtlichen und organisatorischen Fragen zu beraten;
bei der Ausbildung der Behörden, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der Gemeinde mitzuwirken;
bei Missständen die Untersuchung zu führen.
Art. 208bis Leistungsvereinbarungen und Controlling
Der Regierungsrat kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen, wenn sie die geforderten Leistungen nach diesem Gesetz besser erfüllen können als die Verwaltung.
Art.
209 III. Reglementsgenehmigung
1. Zuständigkeit
Die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen rechtsetzenden Gemeindereglemente sind nur gültig, wenn sie vom Departement, dessen Sachgebiet sie betreffen, genehmigt worden sind.
Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
Der Genehmigungsentscheid des Departements unterliegt der Beschwerde an den Regierungsrat.
Art. 210 2. Überprüfungsbefugnis
Rechtswidrige, willkürliche und widersprüchliche Bestimmungen werden nicht genehmigt.
Offensichtliche Rechtswidrigkeiten sind vom Amtes wegen zu beheben, falls der rechtlich erlaubte Wille des rechtsetzenden Gemeindeorgans dadurch nicht verändert wird.
Art.
211 IV. Aufsichtsrechtliches Verfahren
1. Einleitung
Wenn die Gemeindeverwaltung oder der Finanzhaushalt mangelhaft geführt werden, kann jede Person und jede staatliche Amtsstelle beim Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde erheben.
Der Regierungsrat schreitet bei solchen Missständen sowie bei Verfügungen, Entscheiden oder Versäumnissen eines Gemeindeorgans, welche das Recht schwerwiegend verletzen oder willkürlich sind, von Amtes wegen ein.
Die Kosten der Untersuchung können dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin oder der Gemeinde auferlegt werden.
Art. 212 2. Massnahmen
Bestätigt die Untersuchung Missstände, fordert der Regierungsrat die Gemeinde auf, die Mängel zu beheben.
Behebt die Gemeinde die Mängel nicht, so kann der Regierungsrat selbst die erforderlichen Anordnungen treffen oder die entsprechenden Massnahmen durchführen.
Wenn es eine Gemeinde pflichtwidrig unterlässt, gegen Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen oder Angestellte, die ihre Amtspflichten verletzen oder sich als unfähig erweisen, das Disziplinar- oder Administrativverfahren durchzuführen, so führt es der Regierungsrat anstelle und auf Kosten der Gemeinde durch.
Art. 212bis 2a. Sanierungsbeitrag
An sanierungsbedürftige Gemeinden kann ein einmaliger Unterstützungsbeitrag zum Abbau des Bilanzfehlbetrages ausgerichtet werden.
Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden mit struktureller Verschuldungslage, unter der Voraussetzung, dass
ein Bilanzfehlbetrag im steuerfinanzierten Haushalt vorliegt;
sie bereit sind, eigene Anstrengungen zur Gesundung ihrer Finanzen einzuleiten und einen Sanierungsvertrag mit dem Kanton zu unterzeichnen, welcher die Auflagen an die Gemeinde regelt.
Art.
213 3. Entzug der Selbstverwaltung
A. Gründe
Der Regierungsrat entzieht einer Gemeinde das Recht auf Selbstverwaltung ganz oder teilweise, wenn eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung auf längere Zeit nicht gewährleistet ist.
Das Recht der Selbstverwaltung ist für so lange zu entziehen, als es die Interessen des Kantons und der Gemeinde für angezeigt erscheinen lassen.
Art. 214 B. Sachwalterschaft
Der Regierungsrat bestellt für eine solche Gemeinde eine Sachwalterschaft, welche anstelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung besorgt.
Der Regierungsrat kann solche Gemeinden einer anderen Gemeindeart desselben Gemeindegebietes oder einer Nachbargemeinde mit deren Zustimmung unterstellen. Dabei üben die Behörden, Beamten, Beamtinnen und Angestellten der verwaltenden Gemeinde die entsprechenden Funktionen für die unterstellte Gemeinde aus.
Art. 215 V. Staatsaufsicht über interkommunale Organisationen
Die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen unterstehen wie die Gemeinden der Staatsaufsicht.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 216 I. Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 217 II. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gemeindegesetz vom 27. März 19499 aufgehoben.
12.2. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 28. Juni 2006
Art. 217bis Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 28. Juni 2006
Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Teilrevision vom 28. Juni 2006 an.
12.3. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 5. November 2014
Art.
217ter I. Neubewertung Finanzvermögen
1. Grundsätze
Das Finanzvermögen und das Fremdkapital werden bei der Einführung von HRM2 neu bewertet.
Die Neubewertung richtet sich nach den Richtlinien des Departements.
Art. 217quater 2. Neubewertungsreserve und Auflösung
Der Neubewertungssaldo wird in die Neubewertungsreserve eingelegt.
Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind im Umfang eines Verlustes bei der Neubewertung des Finanzvermögens gemäss § 153 Absatz 3 und 4 in den ersten fünf Jahren nach Einführung von HRM2 in der Gemeinde zulässig.
Entnahmen aus der Neubewertungsreserve sind vorzunehmen, wenn Finanzvermögen, das bei Einführung von HRM2 aufgewertet wurde, veräussert wird.
Die Neubewertungsreserve wird ab dem sechsten Jahr nach Einführung von HRM2 linear und erfolgsneutral innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten des Bilanzüberschusses aufgelöst.
Art. 217quinquies II. Abschreibung des bisherigen Verwaltungsvermögens
Das bei den Gemeinden im Zeitpunkt der Einführung von HRM2 vorhandene bisherige Verwaltungsvermögen ist während 10 Jahren linear abzuschreiben.
Gemeinden, für welche ein hoher Restbestand des Verwaltungsvermögens (Steuerhaushalt oder Spezialfinanzierungen) eine besondere Härte bedeutet, können beim Departement um eine Erstreckung der 10-jährigen Abschreibungsdauer ersuchen.
Der Entscheid des Departements kann analog der §§ 199 ff. innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 217sexies III. Anpassung der Gemeindevorschriften
Die Gemeinden passen ihre Vorschriften innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Teilrevision vom 5. November 2014 an.
Art. 217septies IV. Weitergeltung des bisherigen Rechts für Bürger- und Kirchgemeinden
Für die Bürger- und Kirchgemeinden gelten die bisherigen Bestimmungen (Stand 1. Januar 2010) des sechsten Titels dieses Gesetzes weiterhin.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem die neuen Bestimmungen des sechsten Titels dieses Gesetzes auch für die Bürger- und Kirchgemeinden gelten.10
12.3.bis Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 28. Juni 2022
Art. 217octies Zuständigkeit für die Beschwerdebeurteilung
Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden, welche vor dem Inkrafttreten der Teilrevision vom 28. Juni 2022 erhoben wurden, aber erst nach dem Inkrafttreten der Teilrevision vom 28. Juni 2022 beurteilt werden, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
12.3.ter Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 6. November 2024
Art. 217nonies Zuständigkeit bei Geschäften über Finanzanlagen und Sachanlagen des Finanzvermögens
Soweit in der Gemeindeordnung für Geschäfte über Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens noch keine Beträge bestimmt wurden, ab welchen die Gemeindeversammlung zuständig ist, gelten die fünffachen Beträge für Geschäfte über das Verwaltungsvermögen.
12.4. Vollzug
Art. 218 Vollzugsverordnungen
Der Regierungsrat kann eine Vollzugsverordnung und eine Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden erlassen.
12.5. Inkrafttreten
Art. 219 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Die Behördemitglieder, Beamten, Beamtinnen und Angestellten bleiben in ihrem Amt, bis die verfassungsmässige Amtsdauer abgelaufen ist. Neuwahlen und Ersatzwahlen erfolgen nach diesem Gesetz.
Inkrafttreten am 1. Juli 1992. Publiziert als Beilage zum Amtsblatt vom 10. April 1992.
GS 92, 325