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Pflichtenheft des Grundbuchinspektors
212.471.21 Pflichtenheft des Grundbuchinspektors V des Obergerichts vom 27. August 1986
Das Obergericht des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 10 Absatz 1, 225 Absatz 1 und 298 des Gesetzes über 1 2 die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 ) )
beschliesst:
A. Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Verordnung behandelt die Pflichten des Grundbuchinspektors im Rahmen der Aufsicht des Obergerichts über die Grundbuchämter
und Amtschreibereien.
B. Einzelne Pflichten 1
Art. 2 . Der Grundbuchinspektor überwacht die Tätigkeit der Grundbuchämter.
Er inspiziert sie mindestens einmal pro Jahr und kontrolliert dabei stichprobenweise die Rechtsgrundausweise und die Eintragungen in allen Registern. Bei allfälligen Mängeln ordnet er umgehend deren Behebung an.
Er erstattet einen jährlichen Inspektionsbericht an das Obergericht. 1
Art. 3 . Der Grundbuchinspektor erteilt den Grundbuchämtern die notwendigen fachlichen Instruktionen.
Er kann Weisungen grundbuch-technischer Art erlassen.
Art. 4 . Dem Grundbuchinspektor obliegt die Abklärung und Berichterstattung über grundbuchrechtliche Fragen zuhanden des Obergerichts und
der Amtschreiberkonferenz. 1
Art. 5 . Bei der Anlage des Loseblattgrundbuches hat der Grundbuchinspektor die Grundbuchverwalter zu beraten.
ter 3 Er stellt nach § 20 Absatz 2 der kantonalen Grundbuchverordnung ) Bericht und Antrag an das Obergericht. 1
Art. 6 . Bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches hat der Grundbuchinspektor die Grundbuchverwalter zu beraten.
quater Er stellt nach § 20 Absatz 2 der kantonalen Grundbuchverordnung Bericht und Antrag an das Justiz-Departement.
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Art. 7 . Der Grundbuchinspektor lässt sich im Auftrag des Obergerichts zu
Beschwerden gegen die Amtsführung der Grundbuchverwalter vernehmen. 1
Art. 8 . Er betreut das Formularwesen der Amtschreibereien (ohne Formulare des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts). Insbesondere prüft er die
bisherigen Formulare vor einem Nachdruck und erstellt Entwürfe für neue Formulare.
1 Er stellt nach § 154 der Amtschreibereiverordnung ) Bericht und Antrag an das Obergericht.
Art. 9 . Dem Grundbuchinspektor obliegt die Anordnung und Überwachung der periodischen Mikroverfilmung der Grundbuchblätter.
Art. 10 . Er wirkt mit bei der Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der
elektronischen Datenverarbeitung im Grundbuchwesen.
Art. 11 . Er ist die zuständige Instanz zur Ausstellung der in Artikel 33b
Absatz 2 der eidgenössischen Grundbuchverordnung ) vorgesehenen amtlichen Bestätigung bei Stockwerkeigentum. bis 3
Art. 11 . ) Im Rahmen der Aufsicht des Obergerichtes über die Amtschreibereien im engeren Sinn (öffentliche Beurkundung und Erbgang) wirkt der
Grundbuchinspektor mit. Er nimmt zusätzliche Inspektionen vor und kann in Beschwerdesachen zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Vernehmlassung beigezogen werden. Die §§ 3, 4 und 7 finden sinngemäss Anwendung.
C. Aufsicht 1
Art. 12 . Die Geschäftsführung des Grundbuchinspektors unterliegt der
Aufsicht des Obergerichts.
Administrativ und für seine übrige Tätigkeit untersteht er der Aufsicht des Justiz-Departementes.
D. Übergangsbestimmungen
Art. 13 . Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird die
Verordnung des Obergerichts vom 28. Februar 1975 ) über die zuständige Instanz zur Ausstellung der in Artikel 33 b Absatz 2 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vorgesehenen amtlichen Bestätigung aufgehoben. 5